L 1 SF 58/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 58/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, den Richter am Sozialgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 42 ff Zivilprozessordnung (ZPO) gestellte Befangenheitsgesuch stellt sich als rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig dar.

Ein Fall des Rechtsmissbrauches liegt dann vor, wenn das Befangenheitsgesuch seinem Inhalt nach im Wesentlichen unbegründete Verdächtigungen gegen den abgelehnten Richter ausspricht (Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Auflage 2004 § 42 Rn. 12) oder grobe Beleidigungen und Beschimpfungen des für befangen gehaltenen Richters enthält (Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Auflage 2005, § 42 Rn. 6), ohne dass bewertungsfähige Tatsachen dargelegt werden. Anträge, die wegen ihres beleidigenden oder herausfordernden Inhaltes nicht den Mindestanforderungen entsprechen, die an jede Eingabe bei einem Gericht oder einer Behörde zu stellen sind, sind unzulässig und sachlich nicht zu bearbeiten (zum Ganzen auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 2. November 2000, FamRZ 2001, 1004 mwN).

In diesem Sinne stellt sich der Inhalt des Gesuches als beleidigend und beschimpfend und daher als rechtsmissbräuchlich dar. Der abgelehnte Richter wird als "Täter" und "Verbrecher" bezeichnet, ohne dass in irgendeiner Weise mit Tatsachen unterlegt und dadurch nachvollziehbar gemacht würde, welche (strafrechtlich relevanten) Vorwürfe der Antragsteller meint erheben zu können. Es sind nach Durchsicht der Akte und des angefochtenen Beschlusses keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses des Sozialgerichts vom 6. April 2006 auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruhe. Die zugleich mit der Beschwerde gegen diesen Beschluss erhobenen schwerwiegenden Vorwürfe stellen sich als aus der Luft gegriffen und rein wertende Schmähung dar.

Da sich das Befangenheitsgesuch als rechtsmissbräuchlich darstellt, brauchte eine dienstliche Äußerung des Richters nicht eingeholt werden und eine Anhörung der Beteiligten zu seiner (sinngemäß) erklärten Auffassung, eine solche dienstliche Stellungnahme sei entbehrlich, nicht zu erfolgen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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