Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 3326/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 991/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) der Anlage 13 zum SGB VI ist auch dann anzuerkennen, wenn die Berufsausbildung in Rumänien zwar nur acht Monate dauerte, im Anschluss hieran jedoch eine Facharbeiterprüfung bestanden und ein Facharbeiterbrief („carnet de muncitor califikat“). ausgehändigt wurde.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18.12.2002 und der Bescheid vom 08.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2002 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger höhere Altersrente unter Einstufung der Zeit vom 1.11.1968 bis 15.07.1973 in Qualifikationsgruppe 4 der Anl. 13 zum SGB VI zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im vorliegenden Berufungsverfahren noch streitig, ob eine in Rumänien zurückgelegte und nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannte Versicherungszeit vom 1.8.1968 bis 15.7.1973 einer höheren Qualifikationsgruppe zuzuordnen und dem Kläger höhere Altersrente zu gewähren ist.
Nach dem Besuch von sieben Grundschulklassen arbeitete der 1941 geborene Kläger vom 1.10.1959 bis 24.5.1965 als Arbeiter in der Milchverarbeitung, anschließend bis zum 29.6.1965 als Verkäufer auf Provisionsbasis in einer Lottoagentur. Anschließend leistete er bis zum 20.12.1966 seinen Wehrdienst ab. Vom 20.1.1967 bis 30.11.1967 war er Lagerverwalter in einem regionalen Handelsunternehmen, vom 1.12.1967 bis 2.9.1972 arbeitete er als Dreher in einem staatlichen Industrieunternehmen und vom 3.9.1972 bis 12.4.1978 als Hilfsmeister in der Textilindustrie. Dann siedelte er nach Deutschland über. Er ist als Vertriebener anerkannt.
In der Zeit vom 1.12.1967 bis 31.7.1968 machte er einen Qualifizierungskurs am Arbeitsplatz im Beruf eines Drehers und erhielt nach am 31.7.1968 bestandener Prüfung hierüber den Facharbeiterbrief ("carnet de muncitar califikat") Nr. 59 des Ministeriums für Leichtindustrie, Generaldirektion der Geräte- und Ersatzteile-Industrie vom 21.10.1968. Der genaue Tag der Aushändigung des Facharbeiterbriefs kann nicht mehr festgestellt werden. 1972/1973 besuchte der Kläger den zwölfmonatigen Qualifizierungskurs II. Grades für den Beruf eines Meistergehilfen, die Prüfung bestand er im Juni 1973.
Mit Bescheid vom 3.9.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersente für Schwerbehinderte ab 1.10.2001 in Höhe von 1632,81 DM. Sie legte der Rentenberechnung Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter mit der Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 5 für die Zeit vom 1.9.1959 bis 12.4.1978 (unterbrochen durch Beitragszeiten für Ableistung des Grundwehrdienstes) zugrunde.
Auf den dagegen eingelegten Widerspruch erließ die Beklagte den Teilabhilfebescheid vom 8.5.2002 (1831,59 DM ab 1.10.2001) und legte darin der Rentenberechnung für den Zeitraum vom 16.7.1973 bis 12.4.1978 die Qualifikationsgruppe 4 zugrunde. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 26.11.2002).
Dagegen hat der Kläger am 18.12.2002 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben und vorgebracht, aus dem von ihm vorgelegten Facharbeiterbrief ergebe sich, dass er die Facharbeiterprüfung am 31.7.1968 bestanden habe und er habe auch seit 1.8.1968 eine Facharbeitertätigkeit als Eisendreher ausgeübt. Dass er ab 1.8.1968 in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen sei, ergebe sich unter anderem auch aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.5.2003 (B 4 RA 26/02 R).
Mit Urteil vom 18.11.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Einstufung seiner Beschäftigung in Rumänien für die Zeit vom 1.8.1968 bis 15.7.1973 in die Qualifikationsgruppe 4. Nachdem der Kläger zuvor keine einem Dreher ähnliche oder verwandte Tätigkeit ausgeübt habe und der Qualifizierungskurs am Arbeitsplatz lediglich acht Monate gedauert habe, könne nicht davon ausgegangen, dass mit dieser achtmonatigen Ausbildung das Niveau einer Facharbeiterausbildung im Sinne des DDR-Rechts erreicht worden sei. Die Facharbeiterausbildung in der ehemaligen DDR habe bei einer Vollzeitausbildung je nach Ausbildungsberuf und schulischer Vorbildung zwischen eineinhalb und vier Jahren gedauert. Mit dieser kurzen Ausbildung nur in Form eines Qualifizierungskurses am Arbeitsplatz könne damit ein Facharbeiterniveau nach DDR-Recht in keinster Weise erreicht worden sein. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Kläger einen rumänischen Facharbeiterbrief vorweisen könne. Maßgeblich sei nicht alleine der Besitz eines Facharbeiterbriefes, sondern der Nachweis des entsprechenden Qualifikationsniveaus das dem eines Facharbeiters nach DDR-Recht zu entsprechen habe.
Gegen das am 13.2.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3.3.2004 Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen, es komme nur darauf an, ob er in Rumänien eine Berufsausbildung zum Facharbeiter durchlaufen und die Facharbeiterprüfung bestanden habe und im Besitz eines Facharbeiterbriefes sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. November 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2002 aufzuheben, den Bescheid vom 8. Mai 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente zu gewähren und der Rentenberechnung die Einstufung der Zeit vom 1. November 1968 bis 15. Juli 1973 in Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zugrunde zu legen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Ihm steht höhere Rente zu, weil der streitige Zeitraum höher zu bewerten ist.
Der Monatsbetrag der Rente ist rechnerisch das Produkt aus der Summe der Entgeltpunkte, dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (§ 64 SGB VI). Beanstandet wird vom Kläger lediglich der von der Beklagten eingestellte Rangwert. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG werden für - hier unstreitig vorliegende Zeiten nach dem FRG - Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI ermittelt. Maßgebend ist danach eine Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anl. 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen.
Konkret beanstandet der Kläger, dass die streitige Zeit statt in Qualifikationsgruppe 4 in Qualifikationsgruppe 5 eingestuft worden ist.
Nach Satz 1 der Anl. 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der Qualifikationsgruppen der Anl. 13 zum SGB VI einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben.
Die Qualifikationsgruppe 4 betrifft Facharbeiter, nämlich (Abs. 1) Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder - im vorliegenden Fall jedoch nicht relevant - denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Demgegenüber betrifft die Qualifikationsgruppe 5 angelernte und ungelernte Tätigkeiten, insbesondere Personen (Nr. 1), die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind.
Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (u.a. BSG, Urteil vom 24.7.2003, B 4 RA 61/02 R in SozR 4-2600 § 256b Nr. 2) die Qualifikationsgruppen der Anl. 13 zum SGB VI in direkter Anwendung die Berufswelt der DDR widerspiegeln. Auf Grund der in § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG angeordneten - notwendigerweise sinngemäßen - Anwendung des § 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI auch auf alle Beschäftigungen in den Vertreibungsgebieten sind die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in dem Sinn zu lesen, dass an die Stelle der DDR das jeweilige Vertreibungsgebiet eingesetzt wird. Dies bedeutet jedoch - anders als wohl der Kläger meint - nicht, dass die Verhältnisse in der DDR ohne Bedeutung wären. Im selben Urteil hat das BSG nämlich darauf abgestellt, ob das im Herkunftsgebiet erworbene Qualifikationsniveau dem einer bestimmten Ausbildung im Sinne des DDR-Recht entsprach. Hintergrund ist die Überlegung (BSG, Urteil vom 14.5.2003, B 4 RA 26/02 R in SozR 4-2600 § 256b Nr. 1), dass bei auch formalem Abstellen auf die Verhältnisse in der DDR Vertriebene, gleichgültig welches Qualifikationsniveau sie erworben haben, im Regelfall nie in eine der ersten vier Qualifikationsgruppen eingestuft werden könnten, weil sie regelmäßig keinen formalen Bildungsabschluss der DDR aufweisen können. Dies zeigt aber zugleich, dass das im Herkunftsgebiet erworbene Qualifikationsniveau inhaltlich einem Qualifikationsniveau der DDR entsprechen muss, wie es in den Qualifikationsgruppen der Anl. 13 zum SGB VI beschrieben ist. Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden Bildungssystems also zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe diese Qualifikation nach den Kriterien der DDR materiell entspricht (BSG, Urteil vom 12.11.2003, B 8 KN 2/03 R in SozR 4-5050 § 22 Nr. 3).
Der Kläger behauptet eine in Rumänien erworbene Qualifikation als so genannter qualifizierter Arbeiter ("muncitor califikat"). Diese Ebene der beruflichen Grundbildung entspricht jener eines DDR-Facharbeiters (BSG, Urteil vom 14.5.2003, B 4 RA 26/02 R in SozR 4-2600 § 256b Nr. 1; Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 1995, 354, 364) und rechtfertigt die Einstufung in Qualifikationsgruppe 4.
Das Qualifikationsniveau eines Facharbeiters konnte in Rumänien auf verschiedenen Wegen erreicht werden. Traditionell standen zwei hauptsächliche Ausbildungsformen gleichberechtigt nebeneinander: Die Ausbildung an (Vollzeit-)Berufsschulen und die Lehre am Arbeitsplatz. Hinzu kamen die Ausbildung an sonstigen Schulen ebenso wie Qualifikationskurse im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen. Ab 1968 wurde die bis dahin übliche Ausbildungsdauer von zwei bis drei Jahren an Berufsschulen für diejenigen auf ein Jahr bis eineinhalb Jahre verkürzt, die zuvor bereits eine zehnklassige Schulbildung erworben hatten. Außerdem mussten Berufsschulabgänger zwischen 1968 und 1978 noch ein Praktikum von drei bis zwölf Monaten ableisten. Erst danach konnte nach einer weiteren Prüfung die Facharbeiterqualifikation anerkannt werden. Auch die Ausbildung zum Facharbeiter durch eine Lehre am Arbeitsplatz dauerte - wie die Ausbildung an Berufsschulen nach 1955 - zunächst zwischen zwei und drei Jahren und verkürzte sich später für diejenigen, die eine zehnjährige Schulausbildung aufweisen konnten. Schließlich konnte ein Facharbeiterabschluss auch durch betriebliche Qualifikationskurse erworben werden. Diese Form der Weiterbildung für Berufstätige war seit 1968 gesetzlich geregelt. Es gab Qualifikationskurse I. und II. Grades. Sie dauerten jeweils zwischen drei und zwölf Monaten. Zu einer Qualifikation auf Facharbeiterniveau führte nur der Qualifikationskurs II. Grades, nicht aber der I. Grades. Die 1968 eingerichteten Qualifikationskurse I. Grades vermittelten nur ein Anlernniveau; bei ihnen hing das erreichbare Berufsniveau von der zuvor erworbenen Allgemeinbildung ab (vgl. zu alle dem Müller, a. a. O., S. 354 ff. m. w. N.).
Es steht zur Überzeugung des Senats auf Grund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen fest, dass dieser am 31.7.1968 die mit dem "carnet de muncitor califikat" vom 21.10.1968 dokumentierte berufliche Qualifikation eines qualifizierten Arbeiters für den Beruf des Drehers tatsächlich erworben hatte. Dies genügt für eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 4.
Die Qualifikationsgruppe 4 unterscheidet im zitierten Abs. 1 zwischen zwei Arten von Qualifikationsnachweisen. Es reicht insbesondere aus, dass eine Person eine Berufsausbildung absolviert und mit Erfolg abgeschlossen hat und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses ist. Maßgebend ist also der - einem einfachen Nachweis zugängliche (so ausdrücklich BSG, a.a.O.) - Umstand, ob der Berechtigte im streitigen Zeitraum im Besitz eines Facharbeiterbriefes war, soweit dieser ihm deswegen erteilt worden war, weil er nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden hatte (BSG, a.a.O.).
Die Bedenken der Beklagten und des Sozialgerichts gründen auf dem Umstand, dass dem Kläger der Facharbeiterbrief nach einem lediglich acht Monate dauernden Qualifikationskurs am Arbeitsplatz zugestanden wurde. Hierauf kommt es indessen nicht an.
Soweit die Beklagte meint - hierauf deutet Bl. 45 der Verwaltungsakte hin -, dass nur ein Qualifikationskurs zweiten Grades zur Qualifikation auf Facharbeiterniveau geführt habe, verkennt sie zum einen, dass dies nur eine Art der beruflichen Qualifizierung in Rumänien war - beispielsweise neben der Lehre am Arbeitsplatz (s. Müller, a.a.O., S. 359) - und zum anderen und vor allem, dass der Kläger den Erwerb einer Qualifikation als qualifizierter Arbeiter durch Vorlage des Facharbeiterbriefes nachgewiesen hat. Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 reicht dies - als einfacher Nachweis (s. BSG a.a.O.) - aus.
Hinweise dafür, dass der Kläger den Facharbeiterbrief nicht regulär erworben hätte, liegen nicht vor. Damit steht fest, dass er auf Grund der erfolgten Ausbildung und angesichts seiner Kenntnisse und Erfahrungen die Fertigkeiten eines qualifizierten Arbeiters nach Einschätzung der für die Prüfung der Bewerber zuständigen Stellen in Rumänien besaß. Eine Kontrolle, inwieweit eine solche Einschätzung fehlerhaft war, steht weder der Beklagten noch dem Gericht zu. Die Qualifikationsgruppe 4 knüpft vielmehr - Satz 1 - an das Bestehen der Prüfung und den Besitz eines Facharbeiterbriefes an. Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat damit den vom BSG erwähnten einfachen Nachweis der Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 4 erbracht.
Lediglich am Rande ist deshalb darauf hinzuweisen, dass ein (lediglich) achtmonatiger Qualifizierungskurs der Annahme einer Facharbeiterqualifikation (auch nach dem Maßstab der DDR) nicht notwendig entgegenstehen muss. Selbst in Deutschland werden von der eigentlich vorgeschriebenen Ausbildungsdauer in bestimmten Fällen Abstriche gemacht.
In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Facharbeiterbrief nur die Qualifikation für einen Teilbereich des Berufes Dreher bestätigen sollte. Derartige Einschränkungen sind aus dem Dokument nicht zu entnehmen und es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass solche Facharbeiterzeugnisse nach den Verhältnissen in Rumänien auch bei bloßen Teilqualifikationen vorgesehen waren.
Auf die Berufung des Klägers ist deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung höherer Rente zu verurteilen. Allerdings kann der Kläger nicht verlangen, dass für die Rentenberechnung der gesamte streitige Zeitraum in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft wird. Der Facharbeiterbrief datiert erst vom 21.10.1968, weshalb sich der Kläger erst ab 1.11.1968 im Besitz dieses Dokuments befunden haben dürfte, was für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 maßgebend ist (BSG, a. a. O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im vorliegenden Berufungsverfahren noch streitig, ob eine in Rumänien zurückgelegte und nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannte Versicherungszeit vom 1.8.1968 bis 15.7.1973 einer höheren Qualifikationsgruppe zuzuordnen und dem Kläger höhere Altersrente zu gewähren ist.
Nach dem Besuch von sieben Grundschulklassen arbeitete der 1941 geborene Kläger vom 1.10.1959 bis 24.5.1965 als Arbeiter in der Milchverarbeitung, anschließend bis zum 29.6.1965 als Verkäufer auf Provisionsbasis in einer Lottoagentur. Anschließend leistete er bis zum 20.12.1966 seinen Wehrdienst ab. Vom 20.1.1967 bis 30.11.1967 war er Lagerverwalter in einem regionalen Handelsunternehmen, vom 1.12.1967 bis 2.9.1972 arbeitete er als Dreher in einem staatlichen Industrieunternehmen und vom 3.9.1972 bis 12.4.1978 als Hilfsmeister in der Textilindustrie. Dann siedelte er nach Deutschland über. Er ist als Vertriebener anerkannt.
In der Zeit vom 1.12.1967 bis 31.7.1968 machte er einen Qualifizierungskurs am Arbeitsplatz im Beruf eines Drehers und erhielt nach am 31.7.1968 bestandener Prüfung hierüber den Facharbeiterbrief ("carnet de muncitar califikat") Nr. 59 des Ministeriums für Leichtindustrie, Generaldirektion der Geräte- und Ersatzteile-Industrie vom 21.10.1968. Der genaue Tag der Aushändigung des Facharbeiterbriefs kann nicht mehr festgestellt werden. 1972/1973 besuchte der Kläger den zwölfmonatigen Qualifizierungskurs II. Grades für den Beruf eines Meistergehilfen, die Prüfung bestand er im Juni 1973.
Mit Bescheid vom 3.9.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersente für Schwerbehinderte ab 1.10.2001 in Höhe von 1632,81 DM. Sie legte der Rentenberechnung Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter mit der Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 5 für die Zeit vom 1.9.1959 bis 12.4.1978 (unterbrochen durch Beitragszeiten für Ableistung des Grundwehrdienstes) zugrunde.
Auf den dagegen eingelegten Widerspruch erließ die Beklagte den Teilabhilfebescheid vom 8.5.2002 (1831,59 DM ab 1.10.2001) und legte darin der Rentenberechnung für den Zeitraum vom 16.7.1973 bis 12.4.1978 die Qualifikationsgruppe 4 zugrunde. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 26.11.2002).
Dagegen hat der Kläger am 18.12.2002 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben und vorgebracht, aus dem von ihm vorgelegten Facharbeiterbrief ergebe sich, dass er die Facharbeiterprüfung am 31.7.1968 bestanden habe und er habe auch seit 1.8.1968 eine Facharbeitertätigkeit als Eisendreher ausgeübt. Dass er ab 1.8.1968 in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen sei, ergebe sich unter anderem auch aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.5.2003 (B 4 RA 26/02 R).
Mit Urteil vom 18.11.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Einstufung seiner Beschäftigung in Rumänien für die Zeit vom 1.8.1968 bis 15.7.1973 in die Qualifikationsgruppe 4. Nachdem der Kläger zuvor keine einem Dreher ähnliche oder verwandte Tätigkeit ausgeübt habe und der Qualifizierungskurs am Arbeitsplatz lediglich acht Monate gedauert habe, könne nicht davon ausgegangen, dass mit dieser achtmonatigen Ausbildung das Niveau einer Facharbeiterausbildung im Sinne des DDR-Rechts erreicht worden sei. Die Facharbeiterausbildung in der ehemaligen DDR habe bei einer Vollzeitausbildung je nach Ausbildungsberuf und schulischer Vorbildung zwischen eineinhalb und vier Jahren gedauert. Mit dieser kurzen Ausbildung nur in Form eines Qualifizierungskurses am Arbeitsplatz könne damit ein Facharbeiterniveau nach DDR-Recht in keinster Weise erreicht worden sein. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Kläger einen rumänischen Facharbeiterbrief vorweisen könne. Maßgeblich sei nicht alleine der Besitz eines Facharbeiterbriefes, sondern der Nachweis des entsprechenden Qualifikationsniveaus das dem eines Facharbeiters nach DDR-Recht zu entsprechen habe.
Gegen das am 13.2.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3.3.2004 Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen, es komme nur darauf an, ob er in Rumänien eine Berufsausbildung zum Facharbeiter durchlaufen und die Facharbeiterprüfung bestanden habe und im Besitz eines Facharbeiterbriefes sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. November 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2002 aufzuheben, den Bescheid vom 8. Mai 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente zu gewähren und der Rentenberechnung die Einstufung der Zeit vom 1. November 1968 bis 15. Juli 1973 in Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zugrunde zu legen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Ihm steht höhere Rente zu, weil der streitige Zeitraum höher zu bewerten ist.
Der Monatsbetrag der Rente ist rechnerisch das Produkt aus der Summe der Entgeltpunkte, dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (§ 64 SGB VI). Beanstandet wird vom Kläger lediglich der von der Beklagten eingestellte Rangwert. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG werden für - hier unstreitig vorliegende Zeiten nach dem FRG - Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI ermittelt. Maßgebend ist danach eine Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anl. 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen.
Konkret beanstandet der Kläger, dass die streitige Zeit statt in Qualifikationsgruppe 4 in Qualifikationsgruppe 5 eingestuft worden ist.
Nach Satz 1 der Anl. 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der Qualifikationsgruppen der Anl. 13 zum SGB VI einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben.
Die Qualifikationsgruppe 4 betrifft Facharbeiter, nämlich (Abs. 1) Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder - im vorliegenden Fall jedoch nicht relevant - denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Demgegenüber betrifft die Qualifikationsgruppe 5 angelernte und ungelernte Tätigkeiten, insbesondere Personen (Nr. 1), die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind.
Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (u.a. BSG, Urteil vom 24.7.2003, B 4 RA 61/02 R in SozR 4-2600 § 256b Nr. 2) die Qualifikationsgruppen der Anl. 13 zum SGB VI in direkter Anwendung die Berufswelt der DDR widerspiegeln. Auf Grund der in § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG angeordneten - notwendigerweise sinngemäßen - Anwendung des § 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI auch auf alle Beschäftigungen in den Vertreibungsgebieten sind die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in dem Sinn zu lesen, dass an die Stelle der DDR das jeweilige Vertreibungsgebiet eingesetzt wird. Dies bedeutet jedoch - anders als wohl der Kläger meint - nicht, dass die Verhältnisse in der DDR ohne Bedeutung wären. Im selben Urteil hat das BSG nämlich darauf abgestellt, ob das im Herkunftsgebiet erworbene Qualifikationsniveau dem einer bestimmten Ausbildung im Sinne des DDR-Recht entsprach. Hintergrund ist die Überlegung (BSG, Urteil vom 14.5.2003, B 4 RA 26/02 R in SozR 4-2600 § 256b Nr. 1), dass bei auch formalem Abstellen auf die Verhältnisse in der DDR Vertriebene, gleichgültig welches Qualifikationsniveau sie erworben haben, im Regelfall nie in eine der ersten vier Qualifikationsgruppen eingestuft werden könnten, weil sie regelmäßig keinen formalen Bildungsabschluss der DDR aufweisen können. Dies zeigt aber zugleich, dass das im Herkunftsgebiet erworbene Qualifikationsniveau inhaltlich einem Qualifikationsniveau der DDR entsprechen muss, wie es in den Qualifikationsgruppen der Anl. 13 zum SGB VI beschrieben ist. Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden Bildungssystems also zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe diese Qualifikation nach den Kriterien der DDR materiell entspricht (BSG, Urteil vom 12.11.2003, B 8 KN 2/03 R in SozR 4-5050 § 22 Nr. 3).
Der Kläger behauptet eine in Rumänien erworbene Qualifikation als so genannter qualifizierter Arbeiter ("muncitor califikat"). Diese Ebene der beruflichen Grundbildung entspricht jener eines DDR-Facharbeiters (BSG, Urteil vom 14.5.2003, B 4 RA 26/02 R in SozR 4-2600 § 256b Nr. 1; Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 1995, 354, 364) und rechtfertigt die Einstufung in Qualifikationsgruppe 4.
Das Qualifikationsniveau eines Facharbeiters konnte in Rumänien auf verschiedenen Wegen erreicht werden. Traditionell standen zwei hauptsächliche Ausbildungsformen gleichberechtigt nebeneinander: Die Ausbildung an (Vollzeit-)Berufsschulen und die Lehre am Arbeitsplatz. Hinzu kamen die Ausbildung an sonstigen Schulen ebenso wie Qualifikationskurse im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen. Ab 1968 wurde die bis dahin übliche Ausbildungsdauer von zwei bis drei Jahren an Berufsschulen für diejenigen auf ein Jahr bis eineinhalb Jahre verkürzt, die zuvor bereits eine zehnklassige Schulbildung erworben hatten. Außerdem mussten Berufsschulabgänger zwischen 1968 und 1978 noch ein Praktikum von drei bis zwölf Monaten ableisten. Erst danach konnte nach einer weiteren Prüfung die Facharbeiterqualifikation anerkannt werden. Auch die Ausbildung zum Facharbeiter durch eine Lehre am Arbeitsplatz dauerte - wie die Ausbildung an Berufsschulen nach 1955 - zunächst zwischen zwei und drei Jahren und verkürzte sich später für diejenigen, die eine zehnjährige Schulausbildung aufweisen konnten. Schließlich konnte ein Facharbeiterabschluss auch durch betriebliche Qualifikationskurse erworben werden. Diese Form der Weiterbildung für Berufstätige war seit 1968 gesetzlich geregelt. Es gab Qualifikationskurse I. und II. Grades. Sie dauerten jeweils zwischen drei und zwölf Monaten. Zu einer Qualifikation auf Facharbeiterniveau führte nur der Qualifikationskurs II. Grades, nicht aber der I. Grades. Die 1968 eingerichteten Qualifikationskurse I. Grades vermittelten nur ein Anlernniveau; bei ihnen hing das erreichbare Berufsniveau von der zuvor erworbenen Allgemeinbildung ab (vgl. zu alle dem Müller, a. a. O., S. 354 ff. m. w. N.).
Es steht zur Überzeugung des Senats auf Grund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen fest, dass dieser am 31.7.1968 die mit dem "carnet de muncitor califikat" vom 21.10.1968 dokumentierte berufliche Qualifikation eines qualifizierten Arbeiters für den Beruf des Drehers tatsächlich erworben hatte. Dies genügt für eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 4.
Die Qualifikationsgruppe 4 unterscheidet im zitierten Abs. 1 zwischen zwei Arten von Qualifikationsnachweisen. Es reicht insbesondere aus, dass eine Person eine Berufsausbildung absolviert und mit Erfolg abgeschlossen hat und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses ist. Maßgebend ist also der - einem einfachen Nachweis zugängliche (so ausdrücklich BSG, a.a.O.) - Umstand, ob der Berechtigte im streitigen Zeitraum im Besitz eines Facharbeiterbriefes war, soweit dieser ihm deswegen erteilt worden war, weil er nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden hatte (BSG, a.a.O.).
Die Bedenken der Beklagten und des Sozialgerichts gründen auf dem Umstand, dass dem Kläger der Facharbeiterbrief nach einem lediglich acht Monate dauernden Qualifikationskurs am Arbeitsplatz zugestanden wurde. Hierauf kommt es indessen nicht an.
Soweit die Beklagte meint - hierauf deutet Bl. 45 der Verwaltungsakte hin -, dass nur ein Qualifikationskurs zweiten Grades zur Qualifikation auf Facharbeiterniveau geführt habe, verkennt sie zum einen, dass dies nur eine Art der beruflichen Qualifizierung in Rumänien war - beispielsweise neben der Lehre am Arbeitsplatz (s. Müller, a.a.O., S. 359) - und zum anderen und vor allem, dass der Kläger den Erwerb einer Qualifikation als qualifizierter Arbeiter durch Vorlage des Facharbeiterbriefes nachgewiesen hat. Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 reicht dies - als einfacher Nachweis (s. BSG a.a.O.) - aus.
Hinweise dafür, dass der Kläger den Facharbeiterbrief nicht regulär erworben hätte, liegen nicht vor. Damit steht fest, dass er auf Grund der erfolgten Ausbildung und angesichts seiner Kenntnisse und Erfahrungen die Fertigkeiten eines qualifizierten Arbeiters nach Einschätzung der für die Prüfung der Bewerber zuständigen Stellen in Rumänien besaß. Eine Kontrolle, inwieweit eine solche Einschätzung fehlerhaft war, steht weder der Beklagten noch dem Gericht zu. Die Qualifikationsgruppe 4 knüpft vielmehr - Satz 1 - an das Bestehen der Prüfung und den Besitz eines Facharbeiterbriefes an. Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat damit den vom BSG erwähnten einfachen Nachweis der Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 4 erbracht.
Lediglich am Rande ist deshalb darauf hinzuweisen, dass ein (lediglich) achtmonatiger Qualifizierungskurs der Annahme einer Facharbeiterqualifikation (auch nach dem Maßstab der DDR) nicht notwendig entgegenstehen muss. Selbst in Deutschland werden von der eigentlich vorgeschriebenen Ausbildungsdauer in bestimmten Fällen Abstriche gemacht.
In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Facharbeiterbrief nur die Qualifikation für einen Teilbereich des Berufes Dreher bestätigen sollte. Derartige Einschränkungen sind aus dem Dokument nicht zu entnehmen und es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass solche Facharbeiterzeugnisse nach den Verhältnissen in Rumänien auch bei bloßen Teilqualifikationen vorgesehen waren.
Auf die Berufung des Klägers ist deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung höherer Rente zu verurteilen. Allerdings kann der Kläger nicht verlangen, dass für die Rentenberechnung der gesamte streitige Zeitraum in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft wird. Der Facharbeiterbrief datiert erst vom 21.10.1968, weshalb sich der Kläger erst ab 1.11.1968 im Besitz dieses Dokuments befunden haben dürfte, was für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 maßgebend ist (BSG, a. a. O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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