Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3510/06 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Befangenheitsgesuch der Klägerin gegen den Richter am Sozialgericht XX wird abgelehnt.
Gründe:
Das Befangenheitsgesuch der Klägerin hat keinen Erfolg.
Gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann (BSG SozR 1500 § 60 Nr. 3).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
So hat der abgelehnte Richter die in seinen Schreiben vom 31.05.2006 und vom 22.06.2006 enthaltenen Hinweise auf einen die klägerischen Anträge betreffenden Präzisierungsbedarf - anders als die Klägerin meint - zutreffend auf § 106 SGG gestützt und vermögen nach der genannten Vorschrift gebotene Hinweise eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Im Übrigen genügen auch eine mangelnde richterliche Sorgfalt oder das Vorliegen von Verfahrensverstößen regelmäßig für eine Besorgnis der Befangenheit nicht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, Rdnr. 8g zu § 60). Gleiches gilt in Bezug auf die im Schreiben vom 22.06.2006 mitgeteilte sachliche Meinungsäußerung des Richters zur Erfolgsaussicht der Klage und die Anregung, die Fortführung des Verfahrens zu überdenken (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rdnr. 8j f. zu § 60).
Soweit die Klägerin geltend macht, die im Schreiben des abgelehnten Richters vom 22.06.2006 aufgestellte Behauptung, sie habe Mitarbeiter der ARGE Zollernalbkreis als "Dummköpfe" bezeichnet, sei unzutreffend, vermag dies einen Befangenheitsgrund ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Zwar betraf die genannte, im Schreiben der Klägerin vom 27.12.2005 enthaltene Bezeichnung möglicherweise nicht Mitarbeiter der Beklagten, sondern der Agentur für Arbeit Balingen, insbesondere einen bereits mit Schreiben der Klägerin vom 18.04.2005 an das Amt für Gesundheits- und Sozialwesen der Stadt Albstadt als "Mistkerl" bezeichneten Mitarbeiter dieser Behörde. Indes lässt sich damit unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen kein hier ausnahmsweise erheblicher Sorgfaltsmangel begründen, zumal die (zahlreichen) handschriftlichen Eingaben der Klägerin mit Blick auf Schriftbild und Inhalt zu Missverständnissen verleiten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Befangenheitsgesuch der Klägerin hat keinen Erfolg.
Gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann (BSG SozR 1500 § 60 Nr. 3).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
So hat der abgelehnte Richter die in seinen Schreiben vom 31.05.2006 und vom 22.06.2006 enthaltenen Hinweise auf einen die klägerischen Anträge betreffenden Präzisierungsbedarf - anders als die Klägerin meint - zutreffend auf § 106 SGG gestützt und vermögen nach der genannten Vorschrift gebotene Hinweise eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Im Übrigen genügen auch eine mangelnde richterliche Sorgfalt oder das Vorliegen von Verfahrensverstößen regelmäßig für eine Besorgnis der Befangenheit nicht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, Rdnr. 8g zu § 60). Gleiches gilt in Bezug auf die im Schreiben vom 22.06.2006 mitgeteilte sachliche Meinungsäußerung des Richters zur Erfolgsaussicht der Klage und die Anregung, die Fortführung des Verfahrens zu überdenken (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rdnr. 8j f. zu § 60).
Soweit die Klägerin geltend macht, die im Schreiben des abgelehnten Richters vom 22.06.2006 aufgestellte Behauptung, sie habe Mitarbeiter der ARGE Zollernalbkreis als "Dummköpfe" bezeichnet, sei unzutreffend, vermag dies einen Befangenheitsgrund ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Zwar betraf die genannte, im Schreiben der Klägerin vom 27.12.2005 enthaltene Bezeichnung möglicherweise nicht Mitarbeiter der Beklagten, sondern der Agentur für Arbeit Balingen, insbesondere einen bereits mit Schreiben der Klägerin vom 18.04.2005 an das Amt für Gesundheits- und Sozialwesen der Stadt Albstadt als "Mistkerl" bezeichneten Mitarbeiter dieser Behörde. Indes lässt sich damit unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen kein hier ausnahmsweise erheblicher Sorgfaltsmangel begründen, zumal die (zahlreichen) handschriftlichen Eingaben der Klägerin mit Blick auf Schriftbild und Inhalt zu Missverständnissen verleiten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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