L 3 R 4693/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 1986/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 4693/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 08. März 2004 wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, und zwar die Gewährung von Dauerrente anstatt der gewährten Zeitrente.

Der am 10.10.1945 geborene Kläger, Grieche, war ohne erlernten Beruf in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Unfall als Bauhelfer beschäftigt.

Sein am 13.06.2000 bei der Beklagten gestellter Rentenantrag wurde nach ärztlicher Begutachtung mit Bescheid vom 20.11.2000 und mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2001 abgelehnt.

Das deswegen am 06.06.2001 angerufene Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat nach Befragung der behandelnden Ärzte und des letzten Arbeitgebers ein orthopädisches Gutachten von Dr. J. vom 25.10.2002 und ein nervenärztliches Gutachten von Dr. W. vom 06.06.2003 eingeholt und durch Urteil vom 14.10.2003 die Beklagte unter "Aufhebung" der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 01.06.2000 bis zum 31.05.2006 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Rente sei nicht als Dauerrente zu gewähren. Bei einem halbschichtigen bis unter vollschichtigen Leistungsvermögen für alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sei die Rente nur deshalb zu gewähren, weil von der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes auszugehen sei. Es handle sich damit um eine Arbeitsmarktrente, die sowohl nach altem, bis zum 31.12.2000 geltendem, wie auch nach neuem Recht zu befristen sei.

Gegen dieses am 03.11.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.11.2003 Berufung eingelegt. Er hat diese trotz mehrmaliger Aufforderung nicht begründet.

Die Beklagte hat das Urteil mit Bescheid vom 08.03.2004 ausgeführt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 2003 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Mai 2001 und des Bescheides vom 08. März 2004 zu verurteilen, ihm anstelle der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit eine Dauerrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 08. März 2004 abzuweisen.

Sie hat die Akten vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Gegenstand des Rechtsstreits im Berufungsverfahren ist lediglich die Frage, ob dem Kläger anstelle der zugesprochenen Zeitrente bis 31.05 2006 eine Dauerrente zu gewähren ist. Gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden ist der Bescheid vom 08.03.2004, denn dieser kann bezüglich des Wegfallzeitpunktes nicht stehen bleiben, sollte die Berufung Erfolg haben. Über diesen Bescheid entscheidet der Senat jedoch nicht auf Berufung, sondern auf Klage. Dadurch sieht sich der Senat auch an einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG gehindert.

Die Berufung ist zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Sie wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat nimmt auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und verzichtet auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG). Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist auch die Klage gegen den Bescheid vom 08.03.2004 unbegründet und abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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