Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 47 AY 416/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 14/06 AY
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2006 wird geändert. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten zur Hälfte zu erstatten. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Das Sozialgericht geht grundsätzlich zutreffend davon aus, dass die Kostenentscheidung vorliegend anhand des Veranlasserprinzips zu lösen ist. Dies führt aber dazu, dass der Antragsgegner, der selbst keine Kostenerstattung fordern kann (§ 193 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), mit der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Verfahren vor dem Sozialgericht und als Folge des teilweisen Erfolgs der Beschwerde auch mit der Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten ist. Die Antragstellerin gehörte im Zeitpunkt des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung objektiv zu den Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Denn sie hielt sich ohne aufenthaltsrechtlichen Status in der Bundesrepublik Deutschland auf und wurde lediglich deshalb nicht abgeschoben, weil das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit Schreiben vom 20. Juni 2005 an die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin eine entsprechende Zusicherung abgegeben hatte. Wie sich aus dem Schreiben des Antragsgegners an die Antragstellerin vom 31. Oktober 2005 ergibt, war zu diesem Zeitpunkt lediglich noch zu klären, ob der Antragsgegner, der Leistungsträger der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch oder der Leistungsträger der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch für die Erbringung von Leistungen zum laufenden Lebensunterhalt zuständig ist. Nachdem sich die Antragstellerin hierzu mit dem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10. November 2005 geäußert hatte, war der Antragsgegner als erstangegangener Leistungsträger jedenfalls gehalten, gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch vorläufige Leistungen zu erbringen. Ein zwingender Grund dafür, den Ausgang des Termins vor dem Verwaltungsgericht Berlin abzuwarten, bestand – wie die Antragstellerin zutreffend ausführt - nicht. Ebenso wenig gab es Anlass dafür, die Leistung wegen einer nicht vorliegenden Meldebescheinigung zu verweigern. Der Antragstellerin war dagegen nach ihrer eigenen Darstellung in der Antragsschrift klar, welche Bedeutung der Antragsgegner dem Ausgang des Termins vor dem Verwaltungsgericht beimaß. Wird weiter berücksichtigt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Datum des 5. Dezember 2005 trägt und auf dem normalen Postweg an das Sozialgericht gesandt worden ist, wo er am 7. Dezember 2005, dem Terminstag vor dem Verwaltungsgericht eintraf, und wird schließlich berücksichtigt, dass die Antragstellerin das Terminsprotokoll des Verwaltungsgerichts erst mit Schriftsatz vom 2. Januar 2006 dem Sozialgericht (ebenfalls mit normaler Post) zugeleitet hat, obwohl sie es bereits am 14. Dezember 2005 erhalten hatte, so ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, warum gerichtlicher Rechtsschutz vor dem Sozialgericht bereits zu einem derart frühen Zeitpunkt in Anspruch genommen wurde. Dass der Antragsgegner, wie die Antragstellerin aus dessen späteren Verhalten schließt, selbst dann keine Leistungen gewährt hätte, wenn die erforderlichen Nachweise bereits im Zeitpunkt des Leistungsantrags am 17. Oktober 2005 vorgelegen hätten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn dieses Verhalten war im Zeitpunkt des Antrags vom 7. Dezember 2005 noch nicht absehbar. Angesichts dessen war es angezeigt, die Kostenlast gleichmäßig auf beide Seiten zu verteilen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Das Sozialgericht geht grundsätzlich zutreffend davon aus, dass die Kostenentscheidung vorliegend anhand des Veranlasserprinzips zu lösen ist. Dies führt aber dazu, dass der Antragsgegner, der selbst keine Kostenerstattung fordern kann (§ 193 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), mit der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Verfahren vor dem Sozialgericht und als Folge des teilweisen Erfolgs der Beschwerde auch mit der Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten ist. Die Antragstellerin gehörte im Zeitpunkt des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung objektiv zu den Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Denn sie hielt sich ohne aufenthaltsrechtlichen Status in der Bundesrepublik Deutschland auf und wurde lediglich deshalb nicht abgeschoben, weil das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit Schreiben vom 20. Juni 2005 an die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin eine entsprechende Zusicherung abgegeben hatte. Wie sich aus dem Schreiben des Antragsgegners an die Antragstellerin vom 31. Oktober 2005 ergibt, war zu diesem Zeitpunkt lediglich noch zu klären, ob der Antragsgegner, der Leistungsträger der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch oder der Leistungsträger der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch für die Erbringung von Leistungen zum laufenden Lebensunterhalt zuständig ist. Nachdem sich die Antragstellerin hierzu mit dem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10. November 2005 geäußert hatte, war der Antragsgegner als erstangegangener Leistungsträger jedenfalls gehalten, gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch vorläufige Leistungen zu erbringen. Ein zwingender Grund dafür, den Ausgang des Termins vor dem Verwaltungsgericht Berlin abzuwarten, bestand – wie die Antragstellerin zutreffend ausführt - nicht. Ebenso wenig gab es Anlass dafür, die Leistung wegen einer nicht vorliegenden Meldebescheinigung zu verweigern. Der Antragstellerin war dagegen nach ihrer eigenen Darstellung in der Antragsschrift klar, welche Bedeutung der Antragsgegner dem Ausgang des Termins vor dem Verwaltungsgericht beimaß. Wird weiter berücksichtigt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Datum des 5. Dezember 2005 trägt und auf dem normalen Postweg an das Sozialgericht gesandt worden ist, wo er am 7. Dezember 2005, dem Terminstag vor dem Verwaltungsgericht eintraf, und wird schließlich berücksichtigt, dass die Antragstellerin das Terminsprotokoll des Verwaltungsgerichts erst mit Schriftsatz vom 2. Januar 2006 dem Sozialgericht (ebenfalls mit normaler Post) zugeleitet hat, obwohl sie es bereits am 14. Dezember 2005 erhalten hatte, so ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, warum gerichtlicher Rechtsschutz vor dem Sozialgericht bereits zu einem derart frühen Zeitpunkt in Anspruch genommen wurde. Dass der Antragsgegner, wie die Antragstellerin aus dessen späteren Verhalten schließt, selbst dann keine Leistungen gewährt hätte, wenn die erforderlichen Nachweise bereits im Zeitpunkt des Leistungsantrags am 17. Oktober 2005 vorgelegen hätten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn dieses Verhalten war im Zeitpunkt des Antrags vom 7. Dezember 2005 noch nicht absehbar. Angesichts dessen war es angezeigt, die Kostenlast gleichmäßig auf beide Seiten zu verteilen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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