Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 50 SO 1425/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 154/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Wie das Sozialgericht zutreffend ausführt, fehlt es jedenfalls an einem Anspruch nach materiellem Recht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung – ZPO -; Anordnungsanspruch). Aus § 29 Abs. 1 Satz 4 und 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII; für Leistungsberechtigte der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt die Vorschrift über § 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) ergibt sich, dass der Antragsgegner den Umzug eines Hilfebedürftigen während des Bezugs von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zwar nicht verhindern kann. Stimmt er der Übernahme der vollen Kosten aber nicht zu, dann ist er nur zur Übernahme der angemessenen Kosten verpflichtet (ausführlich zum Verfahren Berlit in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB XII, 7. Auflage 2005, § 29 Randnummern 51 ff.). Die Kosten für die vom Antragsteller begehrte Wohnung in der straße in Höhe von 488,- EUR kalt bzw. 813,- EUR warm sind für einen Zwei-Personen-Haushalt unangemessen hoch, so dass kein Rechtsgrund für den Antragsgegner bestand, eine Zustimmung zur Übernahme der Mietkosten zu erteilen. Die Kosten wären lediglich dann möglicherweise angemessen, wenn die Wohnung den Anforderungen an die Benutzung eines Rollstuhls entspräche. Das ist deshalb nicht so, weil die Wohnung – entgegen der Auffassung des Antragstellers – nicht behindertengerecht ist. Um dieses Merkmal sachgerecht zu konkretisieren, liefert die Deutsche Industrienorm (DIN) 18025 einen tauglichen Maßstab. Dass die Wohnung selbst mit einem Rollstuhl befahrbar wäre, reicht danach allein noch nicht aus. Zwingende Voraussetzung für eine behindertengerechte Wohnung ist zwar kein zweiter Fahrstuhl, wie der Antragsgegner und das Sozialgericht annehmen. Denn auch ein zweiter Fahrstuhl garantiert die Erreichbarkeit der Wohnung nicht in jedem Fall (z. B. nicht bei Stromausfall). Zu den notwendigen Voraussetzungen gehört aber, dass der Hauseingang stufenlos erreichbar ist. Wie die Hausverwaltung dem Antragsgegner mitgeteilt hat, sind jedoch zum Hauseingang fünf Stufen zu überwinden. Für Rollstuhlfahrer gibt es lediglich einen Notbehelf über die Tiefgarage, der die Anforderungen der DIN-Norm nicht erfüllt. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Wie das Sozialgericht zutreffend ausführt, fehlt es jedenfalls an einem Anspruch nach materiellem Recht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung – ZPO -; Anordnungsanspruch). Aus § 29 Abs. 1 Satz 4 und 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII; für Leistungsberechtigte der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt die Vorschrift über § 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) ergibt sich, dass der Antragsgegner den Umzug eines Hilfebedürftigen während des Bezugs von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zwar nicht verhindern kann. Stimmt er der Übernahme der vollen Kosten aber nicht zu, dann ist er nur zur Übernahme der angemessenen Kosten verpflichtet (ausführlich zum Verfahren Berlit in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB XII, 7. Auflage 2005, § 29 Randnummern 51 ff.). Die Kosten für die vom Antragsteller begehrte Wohnung in der straße in Höhe von 488,- EUR kalt bzw. 813,- EUR warm sind für einen Zwei-Personen-Haushalt unangemessen hoch, so dass kein Rechtsgrund für den Antragsgegner bestand, eine Zustimmung zur Übernahme der Mietkosten zu erteilen. Die Kosten wären lediglich dann möglicherweise angemessen, wenn die Wohnung den Anforderungen an die Benutzung eines Rollstuhls entspräche. Das ist deshalb nicht so, weil die Wohnung – entgegen der Auffassung des Antragstellers – nicht behindertengerecht ist. Um dieses Merkmal sachgerecht zu konkretisieren, liefert die Deutsche Industrienorm (DIN) 18025 einen tauglichen Maßstab. Dass die Wohnung selbst mit einem Rollstuhl befahrbar wäre, reicht danach allein noch nicht aus. Zwingende Voraussetzung für eine behindertengerechte Wohnung ist zwar kein zweiter Fahrstuhl, wie der Antragsgegner und das Sozialgericht annehmen. Denn auch ein zweiter Fahrstuhl garantiert die Erreichbarkeit der Wohnung nicht in jedem Fall (z. B. nicht bei Stromausfall). Zu den notwendigen Voraussetzungen gehört aber, dass der Hauseingang stufenlos erreichbar ist. Wie die Hausverwaltung dem Antragsgegner mitgeteilt hat, sind jedoch zum Hauseingang fünf Stufen zu überwinden. Für Rollstuhlfahrer gibt es lediglich einen Notbehelf über die Tiefgarage, der die Anforderungen der DIN-Norm nicht erfüllt. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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