Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 4278/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 14.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2004 wird abgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten für Zeiten, die er in Polen vom 01.07.1967 bis 31.07.1987 verrichtet hat, und die von der Beklagten bindend als Tatbestände gleichgestellter Beitragszeiten im Sinne des § 15 Fremdrentengesetz (FRG) festgestellt worden sind, die als versichert geltenden Arbeitsverdienste unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 3 in der Anlage 13 zum 6. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vorzumerken.
Der 1943 geborene Kläger erlernte in Polen den Beruf eines Uhrmachers und erhielt im Gesellenzeugnis vom 29. Oktober 1963 das Recht, den Titel eines Gesellen im Uhrmachergewerbe zu führen. In den Jahren von 1964 bis 1967 war der Kläger als angestellter Uhrmacher tätig. Im Jahr 1967 machte sich der Kläger selbständig und eröffnete als Uhrmacher einen eigen Betrieb, den er bis zu seiner Ausreise nach Deutschland im Jahre 1987 führte.
Der Kläger stellte bei der Beklagten im Mai 2003 einen Antrag auf Kontenklärung. Mit Bescheid vom 14.01.2004 stellte die Beklagte die Versicherungszeiten des Klägers fest. Vom 30.04.1964 bis 31.07.1987 wurden nach dem FRG Pflichtbeiträge angenommen und in der Qualifikationsgruppe 4, Bereich 13 der Anlage 14 zum SGB VI (Tätigkeiten eines gelernten Uhrmachergesellen) anerkannt.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er habe aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprächen, er habe in der Zeit ab 1967 dieselben Tätigkeiten ausgeübt, die üblicherweise einem Meister vorbehalten seien.
Durch seine berufliche Tätigkeit habe er nicht nur die fachlichen Kenntnisse, sondern auch die für die Führung eines eigenen Gewerbebetriebes notwendigen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse erlangt. Seine erworbenen Qualifikationen hätten somit denen eines Meisters entsprochen. Ab dem Jahre 1973 habe er regelmäßig zwei Uhrmacher als Vollzeitkräfte beschäftigt. Für die sehr hohe Qualifizierung spreche auch die Tatsache, dass er bei seiner ersten Anstellung in Deutschland als Uhrmacher eine über das übliche Maß hinausgehende Entlohnung erhalten habe. Bis zum heutigen Zeitpunkt beziehe er ein höheres Gehalt, als die in dem selben Betrieb angestellten Uhrmacher, die einen Meistertitel hätten. Aufgrund der durch langjährige Berufserfahrung erworbenen Fähigkeiten müsse er in die Qualifikationsgruppe 3 (Meister) eingestuft werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger könne keinen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks führen. Die vom Kläger geltend gemachte langjährige Berufserfahrung liege frühestens dann vor, wenn die höherwertige Tätigkeit mindestens für die Dauer verrichtet worden sei, die der formalen Berufsausbildung für diese Qualifikationsgruppe entspreche. Nach den höchstrichterlich entwickelten Auslegungskriterien dauere der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten neben der Arbeit üblicherweise wesentlich länger als eine gezielte Unterweisung während einer geordneten Ausbildung. Regelmäßig könne die doppelte Zeit der üblichen Ausbildungsdauer für den Erwerb entsprechender Fähigkeiten angesetzt werden. Somit habe der Kläger weder die für die begehrte Zuordnung der Qualifikationsgruppe 3 erforderliche Qualifikation belegt, noch eine hierfür erforderliche Tätigkeit verrichtet.
Dagegen hat der Kläger am 21.06.2004 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Er hat zusätzlich ausgeführt, dass in Polen für den Betrieb eines Gewerbes im Uhrmacherhandwerk erforderlich war, dass der Betroffene eine dreijährige Berufspraxis in dem Bereich, in dem er das Gewerbe ausüben wollte, absolviert habe. Diese dreijährige Berufspraxis habe er in den Jahren 1964 bis 1967 erlangt. Er sei über 20 Jahre lang Inhaber eines Uhrmachergeschäfts gewesen, das er die ganze Zeit über allein geführt habe und in dem er regelmäßig seit 1973 zwei Uhrmacher als Vollzeitkräfte beschäftigt habe. Das Betreiben eines Gewerbes werde aufgrund der Komplexität und damit zusammenhängenden Probleme üblicherweise von Personen betrieben, die die Qualifikationen eines Meisters hätten.
Der Kläger stellt den Antrag:
1. Der Bescheid vom 14.01.2004 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 14.05.2004 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen neuen Bescheid unter Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 für die polnischen Beitragszeiten im Zeitraum vom 01.07.1967 bis 31.07.1987 zu erteilen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat zum Verfahren die Akte der Beklagten beigezogen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Beklagtenakte und den Inhalt der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht für den streitigen Zeitraum in die Qualifikationsgruppe 4 den festgestellten Beitragszeiten in Polen eingestuft.
Bezüglich der Entscheidungsgründe kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 14.05.2004 Bezug genommen werden. § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gibt dem Gericht die Möglichkeit, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes entspricht. So hat der 4. Senat in seinem Urteil vom 24.07.2003 (B 4 RA 61/02 R) u. a. ausgeführt: "In welchen Fachrichtungen in Polen eine Meisterqualifikation oder eine nach polnischem Recht dieser gleichgestellte Qualifikation erworben werden konnte, hat das LSG nicht festgestellt. Hierzu bestand bei Prüfung des Satzes 1 der Anlage 13 kein Anlass, falls die Klägerin keinen in Polen ausgestellten urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder über eine dem Meister gleichgestellte Qualifikation besitzt. Sie erfüllt dann nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 der Anlage 13 in Verbindung mit der Regelung 1 in Absatz 1 der Qualifikationsgruppe 3.
Auch die Voraussetzungen der Regelung 2 des Abs. 1 der Gruppe 3 sind nicht gegeben. Danach sind dieser Gruppe auch diejenigen Personen zuzuordnen, denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in der DDR (hier: in Polen) die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Dies konnte in der DDR für Facharbeiter über 45 Jahre und Facharbeiter über 50 Jahre erfolgen, wenn sie 10 Jahre als Leiter eines Meisterbetriebes tätig waren und regelmäßig an Weiterbildungsveranstaltungen teilgenommen hatte. Unter welchen Voraussetzungen in Polen die Zuerkennung der Qualifikation als Meister oder einer dieser rechtlich gleichgestellten Qualifikation erfolgen konnte, braucht das LSG nur dann festzustellen, wenn die Kägerin behauptet, der insoweit notwendige formale Staatsakt der Zuerkennung liege vor."
Nach o. g. Rechtsprechung, die auf dieses Streitverfahren anzuwenden ist, kann der Kläger nur dann in die Qualifikationsgruppe 3 eingestuft werden, wenn er entweder in Polen die Meisterprüfung abgelegt hat und dies auch urkundlich bestätigt ist, oder wenn er nach zehnjähriger Tätigkeit in leitender Position auch das 50. Lebensjahr vollendet hat.
Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Der 1943 geborene Kläger besitzt nicht den Meisterbrief und hat erst 1993 (lange nach seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1987) das 50. Lebensjahr vollendet.
Die langjährige Berufserfahrung (10 Jahre) kann der Kläger zwar ab 1974 vorweisen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes genügt diese langjährige Berufserfahrung für sich allein jedoch noch nicht, um ihn in die Qualifikationsgruppe 3 (Meister) einzustufen. Zusätzlich und gleichzeitig muss er auch das 50. Lebensjahr vollendet haben. Dies ist in dem streitigen Zeitraum nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten für Zeiten, die er in Polen vom 01.07.1967 bis 31.07.1987 verrichtet hat, und die von der Beklagten bindend als Tatbestände gleichgestellter Beitragszeiten im Sinne des § 15 Fremdrentengesetz (FRG) festgestellt worden sind, die als versichert geltenden Arbeitsverdienste unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 3 in der Anlage 13 zum 6. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vorzumerken.
Der 1943 geborene Kläger erlernte in Polen den Beruf eines Uhrmachers und erhielt im Gesellenzeugnis vom 29. Oktober 1963 das Recht, den Titel eines Gesellen im Uhrmachergewerbe zu führen. In den Jahren von 1964 bis 1967 war der Kläger als angestellter Uhrmacher tätig. Im Jahr 1967 machte sich der Kläger selbständig und eröffnete als Uhrmacher einen eigen Betrieb, den er bis zu seiner Ausreise nach Deutschland im Jahre 1987 führte.
Der Kläger stellte bei der Beklagten im Mai 2003 einen Antrag auf Kontenklärung. Mit Bescheid vom 14.01.2004 stellte die Beklagte die Versicherungszeiten des Klägers fest. Vom 30.04.1964 bis 31.07.1987 wurden nach dem FRG Pflichtbeiträge angenommen und in der Qualifikationsgruppe 4, Bereich 13 der Anlage 14 zum SGB VI (Tätigkeiten eines gelernten Uhrmachergesellen) anerkannt.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er habe aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprächen, er habe in der Zeit ab 1967 dieselben Tätigkeiten ausgeübt, die üblicherweise einem Meister vorbehalten seien.
Durch seine berufliche Tätigkeit habe er nicht nur die fachlichen Kenntnisse, sondern auch die für die Führung eines eigenen Gewerbebetriebes notwendigen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse erlangt. Seine erworbenen Qualifikationen hätten somit denen eines Meisters entsprochen. Ab dem Jahre 1973 habe er regelmäßig zwei Uhrmacher als Vollzeitkräfte beschäftigt. Für die sehr hohe Qualifizierung spreche auch die Tatsache, dass er bei seiner ersten Anstellung in Deutschland als Uhrmacher eine über das übliche Maß hinausgehende Entlohnung erhalten habe. Bis zum heutigen Zeitpunkt beziehe er ein höheres Gehalt, als die in dem selben Betrieb angestellten Uhrmacher, die einen Meistertitel hätten. Aufgrund der durch langjährige Berufserfahrung erworbenen Fähigkeiten müsse er in die Qualifikationsgruppe 3 (Meister) eingestuft werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger könne keinen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks führen. Die vom Kläger geltend gemachte langjährige Berufserfahrung liege frühestens dann vor, wenn die höherwertige Tätigkeit mindestens für die Dauer verrichtet worden sei, die der formalen Berufsausbildung für diese Qualifikationsgruppe entspreche. Nach den höchstrichterlich entwickelten Auslegungskriterien dauere der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten neben der Arbeit üblicherweise wesentlich länger als eine gezielte Unterweisung während einer geordneten Ausbildung. Regelmäßig könne die doppelte Zeit der üblichen Ausbildungsdauer für den Erwerb entsprechender Fähigkeiten angesetzt werden. Somit habe der Kläger weder die für die begehrte Zuordnung der Qualifikationsgruppe 3 erforderliche Qualifikation belegt, noch eine hierfür erforderliche Tätigkeit verrichtet.
Dagegen hat der Kläger am 21.06.2004 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Er hat zusätzlich ausgeführt, dass in Polen für den Betrieb eines Gewerbes im Uhrmacherhandwerk erforderlich war, dass der Betroffene eine dreijährige Berufspraxis in dem Bereich, in dem er das Gewerbe ausüben wollte, absolviert habe. Diese dreijährige Berufspraxis habe er in den Jahren 1964 bis 1967 erlangt. Er sei über 20 Jahre lang Inhaber eines Uhrmachergeschäfts gewesen, das er die ganze Zeit über allein geführt habe und in dem er regelmäßig seit 1973 zwei Uhrmacher als Vollzeitkräfte beschäftigt habe. Das Betreiben eines Gewerbes werde aufgrund der Komplexität und damit zusammenhängenden Probleme üblicherweise von Personen betrieben, die die Qualifikationen eines Meisters hätten.
Der Kläger stellt den Antrag:
1. Der Bescheid vom 14.01.2004 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 14.05.2004 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen neuen Bescheid unter Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 für die polnischen Beitragszeiten im Zeitraum vom 01.07.1967 bis 31.07.1987 zu erteilen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat zum Verfahren die Akte der Beklagten beigezogen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Beklagtenakte und den Inhalt der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht für den streitigen Zeitraum in die Qualifikationsgruppe 4 den festgestellten Beitragszeiten in Polen eingestuft.
Bezüglich der Entscheidungsgründe kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 14.05.2004 Bezug genommen werden. § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gibt dem Gericht die Möglichkeit, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes entspricht. So hat der 4. Senat in seinem Urteil vom 24.07.2003 (B 4 RA 61/02 R) u. a. ausgeführt: "In welchen Fachrichtungen in Polen eine Meisterqualifikation oder eine nach polnischem Recht dieser gleichgestellte Qualifikation erworben werden konnte, hat das LSG nicht festgestellt. Hierzu bestand bei Prüfung des Satzes 1 der Anlage 13 kein Anlass, falls die Klägerin keinen in Polen ausgestellten urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder über eine dem Meister gleichgestellte Qualifikation besitzt. Sie erfüllt dann nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 der Anlage 13 in Verbindung mit der Regelung 1 in Absatz 1 der Qualifikationsgruppe 3.
Auch die Voraussetzungen der Regelung 2 des Abs. 1 der Gruppe 3 sind nicht gegeben. Danach sind dieser Gruppe auch diejenigen Personen zuzuordnen, denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in der DDR (hier: in Polen) die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Dies konnte in der DDR für Facharbeiter über 45 Jahre und Facharbeiter über 50 Jahre erfolgen, wenn sie 10 Jahre als Leiter eines Meisterbetriebes tätig waren und regelmäßig an Weiterbildungsveranstaltungen teilgenommen hatte. Unter welchen Voraussetzungen in Polen die Zuerkennung der Qualifikation als Meister oder einer dieser rechtlich gleichgestellten Qualifikation erfolgen konnte, braucht das LSG nur dann festzustellen, wenn die Kägerin behauptet, der insoweit notwendige formale Staatsakt der Zuerkennung liege vor."
Nach o. g. Rechtsprechung, die auf dieses Streitverfahren anzuwenden ist, kann der Kläger nur dann in die Qualifikationsgruppe 3 eingestuft werden, wenn er entweder in Polen die Meisterprüfung abgelegt hat und dies auch urkundlich bestätigt ist, oder wenn er nach zehnjähriger Tätigkeit in leitender Position auch das 50. Lebensjahr vollendet hat.
Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Der 1943 geborene Kläger besitzt nicht den Meisterbrief und hat erst 1993 (lange nach seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1987) das 50. Lebensjahr vollendet.
Die langjährige Berufserfahrung (10 Jahre) kann der Kläger zwar ab 1974 vorweisen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes genügt diese langjährige Berufserfahrung für sich allein jedoch noch nicht, um ihn in die Qualifikationsgruppe 3 (Meister) einzustufen. Zusätzlich und gleichzeitig muss er auch das 50. Lebensjahr vollendet haben. Dies ist in dem streitigen Zeitraum nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved