Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 89 KR 1554/05 -1
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 285/06 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 90.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat den Rechtsstreit gemäß §§ 57, 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 17 a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz durch Beschluss vom 11. Mai 2006 an das SG Hamburg als örtlich zuständiges SG verwiesen. Der Beschluss ist nach § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar. Die Klägerin hat den Beschluss gleichwohl mit der Beschwerde, der das Sozialgericht abgeholfen hat, angefochten: Die Beschwerde sei ausnahmsweise zulässig, weil dem Verweisungsbeschluss jede Rechtsgrundlage fehle, er inhaltlich dem Gesetz fremd und damit willkürlich sei. Dem ist nicht zu folgen.
Das SG hat seinen Verweisungsbeschluss auf § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG gestützt. Danach ist örtlich zuständig das SG, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung u. a. seinen Sitz hat. Der Sitz der Klägerin ist Hamburg. Damit hat sie ihren Sitz im Bezirk des SG Hamburg. Danach ist das SG Hamburg örtlich zuständig. Die Ausnahmeregelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 SGG hat das SG nicht für anwendbar gehalten. Sie gilt nur, wenn der Kläger eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, Beklagter aber eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist. Für diesen Fall ist der Sitz bzw. Wohnsitz des Beklagten maßgebend.
Das SG hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte dieses Verfahrens nicht als natürliche Person im Sinne der vorgenannten Ausnahmevorschrift zu gelten habe, weil sich die Klage gegen ihn nicht in seiner Eigenschaft als natürliche Person sondern als Schiedsperson und damit als Inhaber eines öffentlichen Amtes richte, der befugt sei, Verwaltungsakte zu erlassen. Hierbei handelt es sich – bei nicht offensichtlich verfehlter Darstellung des Rechtscharakters der Schiedsperson – um eine sowohl am Wortlaut als auch am Schutzzweck der Verweisungs-norm orientierte Auslegung, die jedenfalls vertretbar erscheint.
Die Voraussetzungen, denen zufolge eine Beschwerdemöglichkeit ausnahmsweise anzu-erkennen ist, sind demnach nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungs-gerichtsordnung.
Die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Ausgehend von den Angaben der Klägerin zum Streit-gegenstand im Schriftsatz vom 6. September 2005 hat der Senat berücksichtigt, dass die Vergütungsregelung des angefochtenen Schiedsspruches zwar dessen wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin bestimmt, es insoweit im Hinblick auf den bestehenden Kontra-hierungszwang aber nur um die Vergütungsdifferenz gehen kann. Wegen der dem Schieds-spruch zugrundegelegten Durchschnittsvergütungswerte erscheint es angemessen, von einem Zehntel der mitgeteilten Monatsumsätze von 300.000,00 EUR, mithin von 30.000,00 EUR, hochgerechnet auf den Jahreswert, als aus dem Klageantrag sich ergebende Bedeutung der Sache für die Klägerin auszugehen. Daraus folgt unter Berücksichtigung dessen, dass es sich im vorliegenden Verfahren lediglich um eine Zuständigkeitsbeschwerde handelt (Bruchteil des Hauptsachewertes, hier ein Viertel, vgl. BGH NJW 98, 909), ein Wert des Verfahrensgegen-standes von 90.000,00 EUR (30.000,00 EUR x 12 geteilt durch 4).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat den Rechtsstreit gemäß §§ 57, 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 17 a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz durch Beschluss vom 11. Mai 2006 an das SG Hamburg als örtlich zuständiges SG verwiesen. Der Beschluss ist nach § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar. Die Klägerin hat den Beschluss gleichwohl mit der Beschwerde, der das Sozialgericht abgeholfen hat, angefochten: Die Beschwerde sei ausnahmsweise zulässig, weil dem Verweisungsbeschluss jede Rechtsgrundlage fehle, er inhaltlich dem Gesetz fremd und damit willkürlich sei. Dem ist nicht zu folgen.
Das SG hat seinen Verweisungsbeschluss auf § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG gestützt. Danach ist örtlich zuständig das SG, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung u. a. seinen Sitz hat. Der Sitz der Klägerin ist Hamburg. Damit hat sie ihren Sitz im Bezirk des SG Hamburg. Danach ist das SG Hamburg örtlich zuständig. Die Ausnahmeregelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 SGG hat das SG nicht für anwendbar gehalten. Sie gilt nur, wenn der Kläger eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, Beklagter aber eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist. Für diesen Fall ist der Sitz bzw. Wohnsitz des Beklagten maßgebend.
Das SG hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte dieses Verfahrens nicht als natürliche Person im Sinne der vorgenannten Ausnahmevorschrift zu gelten habe, weil sich die Klage gegen ihn nicht in seiner Eigenschaft als natürliche Person sondern als Schiedsperson und damit als Inhaber eines öffentlichen Amtes richte, der befugt sei, Verwaltungsakte zu erlassen. Hierbei handelt es sich – bei nicht offensichtlich verfehlter Darstellung des Rechtscharakters der Schiedsperson – um eine sowohl am Wortlaut als auch am Schutzzweck der Verweisungs-norm orientierte Auslegung, die jedenfalls vertretbar erscheint.
Die Voraussetzungen, denen zufolge eine Beschwerdemöglichkeit ausnahmsweise anzu-erkennen ist, sind demnach nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungs-gerichtsordnung.
Die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Ausgehend von den Angaben der Klägerin zum Streit-gegenstand im Schriftsatz vom 6. September 2005 hat der Senat berücksichtigt, dass die Vergütungsregelung des angefochtenen Schiedsspruches zwar dessen wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin bestimmt, es insoweit im Hinblick auf den bestehenden Kontra-hierungszwang aber nur um die Vergütungsdifferenz gehen kann. Wegen der dem Schieds-spruch zugrundegelegten Durchschnittsvergütungswerte erscheint es angemessen, von einem Zehntel der mitgeteilten Monatsumsätze von 300.000,00 EUR, mithin von 30.000,00 EUR, hochgerechnet auf den Jahreswert, als aus dem Klageantrag sich ergebende Bedeutung der Sache für die Klägerin auszugehen. Daraus folgt unter Berücksichtigung dessen, dass es sich im vorliegenden Verfahren lediglich um eine Zuständigkeitsbeschwerde handelt (Bruchteil des Hauptsachewertes, hier ein Viertel, vgl. BGH NJW 98, 909), ein Wert des Verfahrensgegen-standes von 90.000,00 EUR (30.000,00 EUR x 12 geteilt durch 4).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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