L 12 B 309/06 AL ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 52 AL 2136/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 309/06 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Auch mit der Beschwerde trägt der Antragsteller nicht vor, dass und ggfl. welche Nachteile er dadurch hinnehmen muss oder auch nur befürchtet, dass er die Einladung zu der psychologi-schen Begutachtung am 16. Juni 2006 nicht wahrgenommen hat. Ebensowenig ergibt sich ein Bedürfnis, zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller die Antragsgegnerin durch eine gerichtliche Anordnung vorläufig (d.h. bis zur Entscheidung in einem offenbar noch gar nicht anhängigen Hauptsacheverfahren) "zu verpflichten, von einer psychologischen Unter-suchung abzusehen" (sog. Anordnungsgrund; § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), daraus, dass der Antragsteller anführt, den Sinn jener Einladung nicht nachvollziehen zu können.

Bereits das Sozialgericht hat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass er nach § 309 Abs. 1 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) – ggfl. i.V.m. § 59 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) – während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) erhebt, zu einem psychologischen Un-tersuchungstermin zu erscheinen hat, wenn die Agentur für Arbeit bzw. die Arbeitsgemein-schaft ("Jobcenter") ihn dazu auffordert. Dadurch soll vor allem die Feststellung ermöglicht werden, ob und ggfl. welche Maßnahmen (bspw. Weiterbildung) oder sonstige Hilfen erforder-lich sind, um ihm die (Wieder-)Eingliederung in Arbeit bzw. die Sicherung seines Lebensun-terhalts durch Aufnahme einer Arbeit zu ermöglichen.

Es kann unter diesen Umständen dahinstehen, ob sich der Antrag überhaupt zu Recht gegen die Bundesagentur für Arbeit als solche und nicht gegen das für den Antragsteller augenscheinlich zuständige JobCenter Tempelhof-Schöneberg (Arbeitsgemeinschaft der Bundesagentur für Ar-beit und des Landes Berlin) richtet.

Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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