Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 91 AS 10732/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 184/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin macht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) geltend.
Die Antragstellerin bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Ehemann ist selbständiger Fahrlehrer. Sein Einkommen variiert von Monat zu Monat, so dass die Leistungen nach dem SGB II teilweise monatlich differieren: 1. April 2005 bis 31. Mai 2005 1.307,45 EUR; 1. Juni 2005 bis 30. Juni 2005 1.073,31 EUR und 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 975,47 EUR.
Am 29. August 2005 beantragte die Antragstellerin für den neuen Bewilligungszeitraum ab 1. Oktober 2005 die Fortsetzung der Leistungen nach dem SGB II.
Eine Bewilligung erfolgte bis zum 11. November 2005 nicht, so dass die Antragstellerin an diesem Tag einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Berlin stellte, mit dem Antrag, ihr ab 1. Oktober 2005 Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Sie sei dringend auf die Leistungen angewiesen, da sie selbst über kein Einkommen verfüge und ihr Ehemann im September und Oktober 2005 kein positives Einkommen erzielt habe. Zumindest müssten, wenn eine Bearbeitung nicht zügig erfolgen könne, Vorschüsse geleistet werden.
Mit Bescheid vom 17. November 2005 bewilligte die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 monatlich 866,26 EUR. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 korrigierte sie den Monatsbetrag auf 1.307,45 EUR.
Die Antragstellerin wandte ein, dass nunmehr noch ab Dezember 2005 Mietnebenkosten von monatlich 27, 60 EUR nicht berücksichtigt worden seien.
Das Sozialgericht Berlin wies den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 9. Februar 2006 zurück. Soweit sie rückwirkend Leistungen ab 1. Oktober 2005 begehre, scheitere ihr Anliegen bereits am nicht erkennbaren Anordnungsgrund. Hinsichtlich des Monats November 2005 bestehe kein Anordnungsanspruch, denn für diesen Monat räume selbst die Antragstelle-rin eine zutreffende Berechnung ein. Soweit die Antragstellerin ab Dezember 2005 gestiegene Kosten der Unterkunft (495,18 EUR statt 467,58 EUR) geltend mache, sei ein solcher Anspruch man-gels Belegen im Gerichtsverfahren nicht glaubhaft gemacht worden. Im Übrigen sei der An-tragstellerin aber auch hinsichtlich dieser Differenz eine Klärung im Hauptsacheverfahren zumutbar. Um die Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden, sei im Rahmen eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens regelmäßig kein Zahlungsanspruch auf die vermeintlich voll zuste-hende Geldleistung gegeben. Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 31 SGB II erfolge regelmäßig lediglich eine Bewilligung in Höhe von 70 % der Leistung.
Gegen den am 14. Februar 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 8. März 2006 eingelegte Beschwerde. Die Antragstellerin verweist in ihrer Beschwerdeschrift darauf, dass die Antragsgegnerin durch nicht rechtzeitige Leistungen Anlass zum Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gegeben habe, was zumindest in der Entscheidung über die Kosten hätte Ausdruck finden müssen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei ein Verweis auf die Klärung im Hauptsacheverfahren hinsichtlich des Differenzbetrages der Unterkunftskosten von rund 30 EUR nicht zulässig. Dieser Betrag stelle angesichts der Tatsache, dass sie von einem Existenzminimum lebe, eine erhebliche Summe dar. Im Übrigen hätte das Sozialgericht auf einen fehlenden Nachweis der gestiegenen Mietnebenkosten hinweisen müssen.
Die Antragsgegnerin hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. Eine verzögerte Bearbeitung ihrerseits habe nicht stattgefunden. Angesichts der wechselnden Monatseinkünfte sei für die Bearbeitung des Fortzahlungsantrages ein erhöhter Arbeitsaufwand erforderlich gewesen. Eine Absicherung für die Zeit bis zur Entscheidung über die Fortzahlung hätte durch einen Antrag auf Leistung eines Vorschusses nach § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) erreicht werden können.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verneint.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes setzt in die-sem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Lässt man den Differenzbetrag von 27,60 EUR außer Betracht, lag zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor, denn der Antragstellerin waren die beantragten Leistungen bereits bewilligt worden, dass heißt die begehrten Ansprüche waren bereits erfüllt.
Hinsichtlich des Differenzbetrages von 27,60 EUR verweist das Sozialgericht zutreffenderweise darauf, dass die Mehrkosten für Mietnebenkosten nicht glaubhaft gemacht wurden. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin rechtskundig vertretenen war, bedurfte es jedenfalls in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren keines Hinweises durch das Sozialgericht. Im Übrigen ist nicht glaubhaft gemacht worden, warum das Fehlen eines Betrages von 27,60 EUR einen gegenwärtig drohenden wesentlichen Nachteil begründet.
Die vom Sozialgericht ausgesprochene Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Verfahrens. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese abzuändern. Die Antragstellerin hat es unterlassen, sich vor Antragstellung bei Gericht direkt an die Antragsgegnerin zu wenden , um einen Antrag auf Vorschussgewährung nach § 42 SGB I zu stellen. Eine Veranlassung zum einstweiligen Rechtschutzverfahren hat die Antragsgegnerin angesichts dieses Versäumnisses nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin macht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) geltend.
Die Antragstellerin bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Ehemann ist selbständiger Fahrlehrer. Sein Einkommen variiert von Monat zu Monat, so dass die Leistungen nach dem SGB II teilweise monatlich differieren: 1. April 2005 bis 31. Mai 2005 1.307,45 EUR; 1. Juni 2005 bis 30. Juni 2005 1.073,31 EUR und 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 975,47 EUR.
Am 29. August 2005 beantragte die Antragstellerin für den neuen Bewilligungszeitraum ab 1. Oktober 2005 die Fortsetzung der Leistungen nach dem SGB II.
Eine Bewilligung erfolgte bis zum 11. November 2005 nicht, so dass die Antragstellerin an diesem Tag einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Berlin stellte, mit dem Antrag, ihr ab 1. Oktober 2005 Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Sie sei dringend auf die Leistungen angewiesen, da sie selbst über kein Einkommen verfüge und ihr Ehemann im September und Oktober 2005 kein positives Einkommen erzielt habe. Zumindest müssten, wenn eine Bearbeitung nicht zügig erfolgen könne, Vorschüsse geleistet werden.
Mit Bescheid vom 17. November 2005 bewilligte die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 monatlich 866,26 EUR. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 korrigierte sie den Monatsbetrag auf 1.307,45 EUR.
Die Antragstellerin wandte ein, dass nunmehr noch ab Dezember 2005 Mietnebenkosten von monatlich 27, 60 EUR nicht berücksichtigt worden seien.
Das Sozialgericht Berlin wies den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 9. Februar 2006 zurück. Soweit sie rückwirkend Leistungen ab 1. Oktober 2005 begehre, scheitere ihr Anliegen bereits am nicht erkennbaren Anordnungsgrund. Hinsichtlich des Monats November 2005 bestehe kein Anordnungsanspruch, denn für diesen Monat räume selbst die Antragstelle-rin eine zutreffende Berechnung ein. Soweit die Antragstellerin ab Dezember 2005 gestiegene Kosten der Unterkunft (495,18 EUR statt 467,58 EUR) geltend mache, sei ein solcher Anspruch man-gels Belegen im Gerichtsverfahren nicht glaubhaft gemacht worden. Im Übrigen sei der An-tragstellerin aber auch hinsichtlich dieser Differenz eine Klärung im Hauptsacheverfahren zumutbar. Um die Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden, sei im Rahmen eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens regelmäßig kein Zahlungsanspruch auf die vermeintlich voll zuste-hende Geldleistung gegeben. Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 31 SGB II erfolge regelmäßig lediglich eine Bewilligung in Höhe von 70 % der Leistung.
Gegen den am 14. Februar 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 8. März 2006 eingelegte Beschwerde. Die Antragstellerin verweist in ihrer Beschwerdeschrift darauf, dass die Antragsgegnerin durch nicht rechtzeitige Leistungen Anlass zum Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gegeben habe, was zumindest in der Entscheidung über die Kosten hätte Ausdruck finden müssen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei ein Verweis auf die Klärung im Hauptsacheverfahren hinsichtlich des Differenzbetrages der Unterkunftskosten von rund 30 EUR nicht zulässig. Dieser Betrag stelle angesichts der Tatsache, dass sie von einem Existenzminimum lebe, eine erhebliche Summe dar. Im Übrigen hätte das Sozialgericht auf einen fehlenden Nachweis der gestiegenen Mietnebenkosten hinweisen müssen.
Die Antragsgegnerin hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. Eine verzögerte Bearbeitung ihrerseits habe nicht stattgefunden. Angesichts der wechselnden Monatseinkünfte sei für die Bearbeitung des Fortzahlungsantrages ein erhöhter Arbeitsaufwand erforderlich gewesen. Eine Absicherung für die Zeit bis zur Entscheidung über die Fortzahlung hätte durch einen Antrag auf Leistung eines Vorschusses nach § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) erreicht werden können.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verneint.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes setzt in die-sem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Lässt man den Differenzbetrag von 27,60 EUR außer Betracht, lag zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor, denn der Antragstellerin waren die beantragten Leistungen bereits bewilligt worden, dass heißt die begehrten Ansprüche waren bereits erfüllt.
Hinsichtlich des Differenzbetrages von 27,60 EUR verweist das Sozialgericht zutreffenderweise darauf, dass die Mehrkosten für Mietnebenkosten nicht glaubhaft gemacht wurden. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin rechtskundig vertretenen war, bedurfte es jedenfalls in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren keines Hinweises durch das Sozialgericht. Im Übrigen ist nicht glaubhaft gemacht worden, warum das Fehlen eines Betrages von 27,60 EUR einen gegenwärtig drohenden wesentlichen Nachteil begründet.
Die vom Sozialgericht ausgesprochene Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Verfahrens. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese abzuändern. Die Antragstellerin hat es unterlassen, sich vor Antragstellung bei Gericht direkt an die Antragsgegnerin zu wenden , um einen Antrag auf Vorschussgewährung nach § 42 SGB I zu stellen. Eine Veranlassung zum einstweiligen Rechtschutzverfahren hat die Antragsgegnerin angesichts dieses Versäumnisses nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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