L 13 AL 3368/06 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AL 298/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3368/06 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2006 wird zurückge- wiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- und Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,- EUR nicht übersteigt. Dieser Betrag ist mit dem noch streitbefangenen Erstattungsbetrag von 113,40 EUR nicht erreicht. Die Berufung kann auch nicht dadurch statthaft und zulässig gemacht werden, weil der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 7. August 2006 - insoweit ohnehin rechtswegfremd - einen ihm angeblich entstandenen Schaden mit 10000 EUR beziffert und möglicherweise auch fordert (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 25/01 R in BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 1). Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Zulassungsgrundes zu (1.). Es wird keine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse läge. Der Kläger hat eine solche Rechtsfrage auch nicht benannt. Das Sozialgericht hat das die Klage abweisende Urteil darauf gestützt, dass - gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) - mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2004 die Bewilligung von Fahrkosten für den Zeitraum 29. Mai 2004 bis 31. August 2004 in Höhe von 113,40 EUR zu Recht aufgehoben worden sei, da der Kläger letztmalig am Freitag, dem 28. Mai 2004 an der Weiterbildungsmaßnahme zum Facharbeiter für Lagertechnik bei der D. teilgenommen habe und somit im fraglichen Zeitraum gar keine Fahrkosten mehr angefallen seien. Gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB III könnten Fahrkosten übernommen werden für Fahrten zwischen der Wohnung und der Bildungsstätte. Gemäß § 81 Abs. 2 SGB III sei für jeden Tag, an dem der Teilnehmer die Bildungsstätte aufsuche, eine näher definierte Entfernungspauschale anzusetzen. Daraus folge, dass dann ein pauschaler Ersatz der Fahrkosten erfolgen solle, wenn diese tatsächlich beim Aufsuchen der Bildungseinrichtung entstünden. Da der Kläger ab 29. Mai 2004 die Weiterbildungseinrichtung tatsächlich nicht mehr aufgesucht habe, hätten ihm für diesen Zeitraum auch keine Fahrkosten mehr zugestanden. In grob fahrlässiger Unkenntnis habe er den Wegfall des Anspruchs auf Fahrkosten ab 29. Mai 2004 nicht erkannt. Denn schon beim Anstellen einfachster und ganz nahe liegender Überlegungen hätte er erkennen müssen, dass die Bewilligung von Fahrkosten nicht in Betracht komme, wenn die Bildungsstätte nicht aufgesucht werde und damit ein erstattungsfähiger Aufwand tatsächlich gar nicht entstünde. Ob die Aufhebung der bewilligten Fahrkosten für den Zeitraum 29. Mai bis 31. August 2004 im materiellen Ergebnis richtig ist, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu entscheiden. Jedenfalls lässt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennen.

Auch der Zulassungsgrund zu (2.) ist nicht erfüllt. Eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung ist nicht ersichtlich.

Ein Verfahrensmangel im Sinne des Zulassungsgrundes zu (3.) liegt nicht vor. Zwar lehnt der Kläger den ehrenamtlichen Richter A. W., der im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2006 mitgewirkt hat, wegen eines Verhaltens nach Urteilsverkündung wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Abgesehen davon, dass der Kläger sein Befangenheitsgesuch nicht hinreichend untermauert hat - die angeblich von dem ehrenamtlichen Richter gemachte Äußerung soll nach dem Vortrag der Beklagten vom Terminsvertreter der Beklagten und nicht vom ehrenamtlichen Richter getätigt worden sein - und die angebliche Äußerung noch keine Befangenheit des ehrenamtlichen Richters in der mündlichen Verhandlung belegt, kann ein Ablehnungsgesuch nach Beendigung der Instanz nicht mehr gestellt und die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf einen derartigen nicht vorgebrachten Ablehnungsgrund gestützt werden (BSG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 6 RKa 2/91 - in USK 93135 und Juris; BSG, Urteil vom 2. Februar 1999 - B 2 U 6/98 R - in Juris); dies gilt selbst dann, wenn der Beteiligte den Ablehnungsgrund erst nach Erlass der Entscheidung des Gerichts, dem der abgelehnte Richter angehört - erfahren hat (BSG, Urteil vom 6. Februar 1991 - 1 RR 1/89 in BSGE 68, 113 f. nicht abgedruckt; BSG, Urteil vom 27. Januar 1993 a.a.O.).

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG ).
Rechtskraft
Aus
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