L 13 AL 3369/06 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AL 8348/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3369/06 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- und Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,- EUR nicht übersteigt. Dieser Betrag ist mit dem im Klageverfahren ausschließlich streitbefangen gewesenen und deshalb den Beschwerdewert begründenden Erstattungsbetrag von 337,81 EUR nicht erreicht. Die Berufung ist auch nicht deshalb statthaft, weil der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 7. August 2006 - insoweit ohnehin rechtswegfremd - einen ihm angeblich entstandenen Schaden mit 10000 EUR beziffert und möglicherweise auch fordert (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 25/01 R - in BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 1). Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist eine nicht statthafte Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Zulassungsgrundes zu (1.). Es wird keine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse läge. Der Kläger hat eine solche Rechtsfrage auch nicht benannt. Das Sozialgericht hat das die Klagen abweisende Urteil darauf gestützt, dass die für den Zeitraum März bis August 2004 geltend gemachten Bewerbungs- und Umschulungskosten in Höhe von 241,88 EUR von der Beklagten zu Recht abgelehnt worden seien, weil Leistungen der Arbeitsförderung - und hierzu gehörten auch Leistungen nach § 45 SGB III (Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen) - nur auf Antrag erbracht würden. Nach § 324 Abs. 1 SGB III würden Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden seien. Zur Vermeidung unbilliger Härten könne jedoch auch eine verspätete Antragstellung zugelassen werden. Da der Kläger erstmals am 3. September 2004 bei der Beklagten die Erstattung von Bewerbungskosten für den Zeitraum von März bis August 2004 beantragt habe, habe das leistungsbegründende Ereignis, nämlich die Entstehung der Bewerbungskosten, vor der Antragstellung gelegen. Die Ermessensausübung der Beklagten, den verspäteten Antrag des Klägers nicht gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III zur Vermeidung unbilligerer Härte zuzulassen, sei nicht zu beanstanden. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger den Antrag unverschuldet verspätet gestellt habe; auch für eine unbillige Härte sei nichts ersichtlich. Im Übrigen sei die Ermessensentscheidung der Beklagten, dass auch bei rechtzeitiger Antragstellung keine Bewerbungskosten hätten erstattet werden können, nicht zu beanstanden. Die Ermessensentscheidung der Beklagten, von den mit Antrag vom 7. Januar 2005 begehrten Bewerbungskosten in Höhe von 214,22 EUR lediglich 117,79 EUR zu erstatten, sei ebenfalls rechtmäßig. Aufwendungen für einen Film und Computerzubehör stellten keine Bewerbungskosten dar. Ein konkreter Bezug zur Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen sei nicht ersichtlich; diese Gegenstände könnten auch für andere Zwecke verwendet werden. Ob dies im materiellen Ergebnis richtig ist, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu entscheiden. Jedenfalls lässt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennen.

Auch der Zulassungsgrund zu (2.) ist nicht erfüllt. Eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung ist nicht ersichtlich.

Ein Verfahrensmangel im Sinn des Zulassungsgrundes zu (3.) liegt nicht vor. Zwar lehnt der Kläger den ehrenamtlichen Richter A. W. wegen eines Verhaltens nach Verkündung des Urteils vor dem Gerichtsgebäude wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Abgesehen davon, dass der Kläger sein Befangenheitsgesuch nicht hinreichend untermauert hat - die angeblich von dem ehrenamtlichen Richter gemachte Äußerung soll nach dem Vortrag der Beklagten vom Terminsvertreter der Beklagten und nicht vom ehrenamtlichen Richter getätigt worden sein - und die angebliche Äußerung noch keine Befangenheit des ehrenamtlichen Richters in der mündlichen Verhandlung belegt, kann ein Ablehnungsgesuch nach Beendigung der Instanz nicht mehr gestellt und die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf einen derartigen nicht vorgebrachten Ablehnungsgrund gestützt werden (BSG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 6 RKa 2/91 - in USK 93135 und Juris; BSG, Urteil vom 2. Februar 1999 - B 2 U 6/98 R - in Juris); dies gilt selbst dann, wenn der Beteiligte den Ablehnungsgrund erst nach Erlass der Entscheidung des Gerichts, dem der abgelehnte Richter angehört - erfahren hat (BSG, Urteil vom 6. Februar 1991 - 1 RR 1/89 - in BSGE 68, 113 f. nicht abgedruckt; BSG, Urteil vom 27. Januar 1993 a.a.O.).

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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