Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 R 3/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 217/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übertragung von Nachversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 23.09.1999 bis zum 31.05.2003 auf ein berufsständisches Versorgungswerk.
Der am 00.00.1957 geborene Kläger schied zum 31.05.2003 aus dem Beamtenverhältnis zum Beigeladenen aus. Dieser schrieb ihn zunächst unter dem 20.06.2003 an und bat ihn, eine beiliegende Erklärung zurücksenden, sonst erfolge die Nachversicherung zur Beklagten. Mit weiterem Schreiben vom 31.07.2003 bat der Beigeladene nochmals um Antwort binnen 3 Wochen. Die Nachversicherung erfolgte sodann im August 2003 bei der Beklagten. Diese wiederum übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 13.11.2003 ein Merkblatt zur Möglichkeit der Übertragung der Nachversicherungsbeiträge auf ein berufsständisches Versorgungswerk und wies in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Antragsfrist hin.
Am 30.12.2004 wandte sich der Kläger gegenüber dem Beigeladenen gegen die Nachversicherung bei der Beklagten und begehrte die Nachversicherung beim Versorgungswerk der Ärztekammer I. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 21.03.2005 mit der Begründung ab, der entsprechende Antrag sei binnen eines Jahres nach Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen zu stellen; diese Frist sei jedoch am 01.06.2004 abgelaufen. In seinem am 04.05.2005 erhobenen Widerspruch führte der Kläger aus, ihm sei hinsichtlich der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihm die Antragsfrist nicht bekannt gewesen sei. Insbesondere habe er keine vorherigen Schreiben der Beklagten erhalten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 06.12.2005 zurück. Sie führte aus, eine Wiedereinsetzung scheide schon deswegen aus, da sie den Kläger jedenfalls mit Schreiben 13.11.2003 von der Antragsfrist unterrichtet habe.
Hiergegen richtet sich die am 09.01.2006 erhobene Klage.
Der Kläger führt aus, er habe keines der genannten Schreiben erhalten, was vermutlich daran liege, dass die Deutsche Post AG die Post an seine Wohnanschrift nicht ordnungsgemäß verteile. Briefsendungen seien bereits mehrfach verschwunden oder mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zum Absender zurück gegangen. Hinzu komme sein häufiger Nachname sowie die unübersichtliche Anlage der Siedlung, in der er wohne. Da die Beklagte das Zugangsrisiko für die von ihr abgesandten Schreiben trage, sei ihm Wiedereinsetzung zu gewähren. Hilfsweise beruft sich der Kläger auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, da er nicht ordnungsgemäß über die Antragsfrist aufgeklärt worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2005 zu verurteilen, die Nachversicherungsbeiträge für die Zeit vom 23.09.1999 bis 31.05.2003 an das Versorgungswerk der Ärztekammer I zu übertragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat im Termin zur mündlichen Verhandlung keinen Antrag mehr gestellt.
Beklagte und Beigeladene berufen sich auf ihre Schreiben an den Kläger im Laufe des Jahres 2003; in keinem der drei Fälle sei ein Postrücklauf festzustellen gewesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind nicht rechtswidrig im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das Gericht konnte aufgrund einseitig streitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß vom Termin unterrichtet worden ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übertragung der Nachversicherungsbeiträge auf das Versorgungswerk der Ärztekammer I, da er die entsprechende Antragsfrist nicht eingehalten hat, § 186 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Eine solche Übertragung (zu Ablauf und Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers Gürtner, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 186 SGB VI, Rn. 10) muss nach § 186 Abs. 3 SGB VI innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung (§ 8 SGB VI) gestellt werden. Diese Frist war - wie unstreitig ist - bei Antragstellung im Dezember 2004 bereits verstrichen.
Dem Kläger ist hinsichtlich der Antragsfrist aus § 186 Abs. 3 SGB VI auch nicht gemäß § 27 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Es kann dahinstehen, ob die Frist aus § 186 Abs. 3 SGB VI der Wiedereinsetzung überhaupt zugänglich ist (bejahend Gürtner, a.a.O., Rn. 9; ablehnend für die Frist aus § 186 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI Bayerisches LSG, Urteil vom 31.05.2005, L 6 R 306/99). Jedenfalls ist nicht hinreichend erwiesen, dass der Kläger - wie § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X es voraussetzt - ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Antragsfrist einzuhalten. Anders als in den Fällen, in denen Betroffene nicht mit wichtiger Post im betreffenden Zeitraum rechnen mussten und daher nach vorübergehender Abwesenheit etc. Wiedereinsetzung verlangen können, beruft sich der Kläger gerade darauf, dass ihn "einfache" Post generell schlecht erreiche. Da auch heutzutage wichtige Schreiben häufig mit einfacher Post versandt werden, hätte der Kläger dafür Rechnung tragen müssen, dass auch der Erhalt einfacher Post nicht über das übliche Verkehrsrisiko hinaus erschwert wird. So hätte er etwa den Beigeladenen um Post unter seiner Dienstadresse bitten oder aber ein Postfach einrichten können.
Der nach § 186 Abs. 3 SGB VI erforderliche Antrag kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Kläger seit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis wieder beim Versorgungswerk der Ärztekammer I versichert ist, denn andernfalls liefe das Antrags- und Fristerfordernis aus § 186 Abs. 3 SGB VI weitgehend leer. Die Versicherung beim Versorgungswerk begründete lediglich eine Informationspflicht der Beklagten hinsichtlich der Übertragungsmöglichkeit nach § 186 Abs. 3 SGB VI. Die Beklagte ist dieser Informationspflicht durch ihr Schreiben vom 13.11.2003 nachgekommen und durfte - nachdem weder eine Antwort noch ein Postrücklauf zu verzeichnen war - auch davon ausgehen, sie habe ihrer Pflicht nunmehr genügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein Kostenerstattungsanspruch des Beigeladenen scheidet aus, da dieser zuletzt keinen Antrag mehr gestellt hat; im Übrigen sind erstattungsfähige Auslagen des Beigeladenen auch nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übertragung von Nachversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 23.09.1999 bis zum 31.05.2003 auf ein berufsständisches Versorgungswerk.
Der am 00.00.1957 geborene Kläger schied zum 31.05.2003 aus dem Beamtenverhältnis zum Beigeladenen aus. Dieser schrieb ihn zunächst unter dem 20.06.2003 an und bat ihn, eine beiliegende Erklärung zurücksenden, sonst erfolge die Nachversicherung zur Beklagten. Mit weiterem Schreiben vom 31.07.2003 bat der Beigeladene nochmals um Antwort binnen 3 Wochen. Die Nachversicherung erfolgte sodann im August 2003 bei der Beklagten. Diese wiederum übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 13.11.2003 ein Merkblatt zur Möglichkeit der Übertragung der Nachversicherungsbeiträge auf ein berufsständisches Versorgungswerk und wies in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Antragsfrist hin.
Am 30.12.2004 wandte sich der Kläger gegenüber dem Beigeladenen gegen die Nachversicherung bei der Beklagten und begehrte die Nachversicherung beim Versorgungswerk der Ärztekammer I. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 21.03.2005 mit der Begründung ab, der entsprechende Antrag sei binnen eines Jahres nach Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen zu stellen; diese Frist sei jedoch am 01.06.2004 abgelaufen. In seinem am 04.05.2005 erhobenen Widerspruch führte der Kläger aus, ihm sei hinsichtlich der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihm die Antragsfrist nicht bekannt gewesen sei. Insbesondere habe er keine vorherigen Schreiben der Beklagten erhalten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 06.12.2005 zurück. Sie führte aus, eine Wiedereinsetzung scheide schon deswegen aus, da sie den Kläger jedenfalls mit Schreiben 13.11.2003 von der Antragsfrist unterrichtet habe.
Hiergegen richtet sich die am 09.01.2006 erhobene Klage.
Der Kläger führt aus, er habe keines der genannten Schreiben erhalten, was vermutlich daran liege, dass die Deutsche Post AG die Post an seine Wohnanschrift nicht ordnungsgemäß verteile. Briefsendungen seien bereits mehrfach verschwunden oder mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zum Absender zurück gegangen. Hinzu komme sein häufiger Nachname sowie die unübersichtliche Anlage der Siedlung, in der er wohne. Da die Beklagte das Zugangsrisiko für die von ihr abgesandten Schreiben trage, sei ihm Wiedereinsetzung zu gewähren. Hilfsweise beruft sich der Kläger auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, da er nicht ordnungsgemäß über die Antragsfrist aufgeklärt worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2005 zu verurteilen, die Nachversicherungsbeiträge für die Zeit vom 23.09.1999 bis 31.05.2003 an das Versorgungswerk der Ärztekammer I zu übertragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat im Termin zur mündlichen Verhandlung keinen Antrag mehr gestellt.
Beklagte und Beigeladene berufen sich auf ihre Schreiben an den Kläger im Laufe des Jahres 2003; in keinem der drei Fälle sei ein Postrücklauf festzustellen gewesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind nicht rechtswidrig im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das Gericht konnte aufgrund einseitig streitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß vom Termin unterrichtet worden ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übertragung der Nachversicherungsbeiträge auf das Versorgungswerk der Ärztekammer I, da er die entsprechende Antragsfrist nicht eingehalten hat, § 186 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Eine solche Übertragung (zu Ablauf und Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers Gürtner, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 186 SGB VI, Rn. 10) muss nach § 186 Abs. 3 SGB VI innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung (§ 8 SGB VI) gestellt werden. Diese Frist war - wie unstreitig ist - bei Antragstellung im Dezember 2004 bereits verstrichen.
Dem Kläger ist hinsichtlich der Antragsfrist aus § 186 Abs. 3 SGB VI auch nicht gemäß § 27 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Es kann dahinstehen, ob die Frist aus § 186 Abs. 3 SGB VI der Wiedereinsetzung überhaupt zugänglich ist (bejahend Gürtner, a.a.O., Rn. 9; ablehnend für die Frist aus § 186 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI Bayerisches LSG, Urteil vom 31.05.2005, L 6 R 306/99). Jedenfalls ist nicht hinreichend erwiesen, dass der Kläger - wie § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X es voraussetzt - ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Antragsfrist einzuhalten. Anders als in den Fällen, in denen Betroffene nicht mit wichtiger Post im betreffenden Zeitraum rechnen mussten und daher nach vorübergehender Abwesenheit etc. Wiedereinsetzung verlangen können, beruft sich der Kläger gerade darauf, dass ihn "einfache" Post generell schlecht erreiche. Da auch heutzutage wichtige Schreiben häufig mit einfacher Post versandt werden, hätte der Kläger dafür Rechnung tragen müssen, dass auch der Erhalt einfacher Post nicht über das übliche Verkehrsrisiko hinaus erschwert wird. So hätte er etwa den Beigeladenen um Post unter seiner Dienstadresse bitten oder aber ein Postfach einrichten können.
Der nach § 186 Abs. 3 SGB VI erforderliche Antrag kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Kläger seit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis wieder beim Versorgungswerk der Ärztekammer I versichert ist, denn andernfalls liefe das Antrags- und Fristerfordernis aus § 186 Abs. 3 SGB VI weitgehend leer. Die Versicherung beim Versorgungswerk begründete lediglich eine Informationspflicht der Beklagten hinsichtlich der Übertragungsmöglichkeit nach § 186 Abs. 3 SGB VI. Die Beklagte ist dieser Informationspflicht durch ihr Schreiben vom 13.11.2003 nachgekommen und durfte - nachdem weder eine Antwort noch ein Postrücklauf zu verzeichnen war - auch davon ausgehen, sie habe ihrer Pflicht nunmehr genügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein Kostenerstattungsanspruch des Beigeladenen scheidet aus, da dieser zuletzt keinen Antrag mehr gestellt hat; im Übrigen sind erstattungsfähige Auslagen des Beigeladenen auch nicht ersichtlich.
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