L 25 B 543/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 103 AS 4767/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 543/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Der im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Antrag der Antragsteller vom 27. Juni 2006 auf Übernahme der Mietkaution durch den Antragsgegner wird abgelehnt. Der Antrag der Antragsteller vom 27. Juni 2006, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Im Streit ist der Anspruch der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, Mietkosten in voller Höhe und Kosten einer Reise im Jahr 2005 in Höhe von 80 EUR zu übernehmen. Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller einen weiteren Anspruch gegen den Antragsgegner auf Übernahme einer Mietkaution in Höhe von 950 Euro geltend gemacht.

Der Antragsteller zu 1. ist der Vater des am 1999 geborenen Antragstellers zu 2. Die Antragsteller bezogen aufgrund eines Leistungsantrags vom 25. Februar 2005 Leistungen von dem Antragsgegner und stehen auch weiterhin im Leistungsbezug des Antragsgegners.

Mit Antrag des Antragstellers zu 1. vom 26. Mai 2005 hat dieser die Übernahme von Kosten in Höhe von 80 EUR für eine Schülerfahrt des Antragstellers zu 2. vom 6. Juli bis 8. Juli 2005 nach P geltend gemacht. Der Antragsgegner hat den Antrag durch Bescheid vom 28. Juni 2005 zurückgewiesen. Insbesondere wurde zur Begründung ausgeführt, gemäß § 20 Abs. 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) werde der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts in Form von Regelleistungen erbracht. Nach § 23 Abs. 3 SGB II seien nur die dort aufgeführten Leistungen nicht pauschal durch die Regelleistung abgedeckt. Die vom Antragsteller zu 1. beantragten Leistungen seien in der abschließenden Aufzählung der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 3 SGB II nicht genannt. Somit sei eine Bewilligung nicht möglich. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers zu 1. hat der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2006 als unbegründet zurückgewiesen.

Am 3. August 2005 beantragte der Antragsteller zu 1. die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II – Arbeitslosengeld II/Sozialgeld -.

Mit einem undatierten und nicht unterschriebenen Schreiben hatte der Antragsteller zu 1. dem Antragsgegner mitgeteilt, er habe die bisherige Wohnung zum 31. Dezember 2005 gekündigt und habe nunmehr eine Wohnung in der Nähe der Schule des Antragstellers zu 2. gefunden. Am 30. August 2005 schloss der Antragsteller zu 1. einen Mietvertrag über eine auch gegenwärtig von den Antragstellern bewohnte Wohnung mit einer Wohnfläche von 58,27 qm beginnend zum 1. Oktober 2005 endend zum 30. September 2006 mit der Möglichkeit der Verlängerung. Die Grundmiete beträgt 314,66 EUR, zuzüglich der Nebenkosten 466,80 EUR. Die zu entrichtende Mietkaution beträgt gemäß § 3 Ziffer 4 des Mietvertrages 943 EUR, zahlbar in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2006 hat der Antragsgegner einen Widerspruch des Antragstellers zu 1. gegen einen Bescheid vom 6. September 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Dezember 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. September 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Dezember 2005 seien dem Antragsteller zu 1. Leistungen zur Grundsicherung gewährt worden. Rechtsgrundlage für die Entscheidung sei § 22 Abs. 2 SGB II sowie Nr. 4 der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II vom 7. Juni 2005 (AV-Wohnen). Hiergegen richte sich der Widerspruch des Antragstellers. Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II sei vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einzuholen. Dieser sei nur dann zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen angemessen und der Umzug erforderlich sei. Eine vorherige Zusicherung durch den kommunalen Träger, vertreten durch den Antragsgegner, sei nicht erteilt worden. Der Antragsteller zu 1. habe versäumt, eine Zusicherung einzuholen. Es wäre ihm möglich gewesen, die Zusicherung einzuholen, da die alte Wohnung erst zum 31. Dezember 2005 durch ihn gekündigt worden sei. Wichtige Gründe, die eine vorherige Zustimmung entbehrlich erscheinen ließen, seien nicht vorgetragen worden. Somit könnten nur die Kosten einer angemessenen Brutto-Warmmiete für einen Zwei-Personen-Haushalt übernommen werden. Diese richteten sich nach Nr. 4 Abs. 2 der AV-Wohnen und betrage 444,00 EUR. Ein über der Angemessenheitsgrenze liegender Zuschlag von 10 % hätte nur dann Berücksichtigung finden können, wenn ihm, dem Antragsgegner, ein Wohnungsangebot vorgelegen hätte. Ferner sei ein Zuschlag nur gerechtfertigt, wenn eine schnellere Integration in Arbeit gewährleistet würde. Vorgetragen sei jedoch, dass die Wohnungssuche nach der Nähe zur Schule des Antragstellers zu 2. ausgerichtet gewesen sei.

Nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 14. Juni 2006 hat der Antragsteller zu 1. Klage gegen die Widerspruchsbescheide vom 15. Mai 2006 erhoben.

Mit Antrag vom 1. Juni 2006 haben die Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, Eile sei geboten, da ohne Leistungen des Antragsgegners der Lebensunterhalt nicht bestritten werden könne. Die Warmmiete betrage 466,80 EUR. Von dem Antragsgegner würden lediglich 444 EUR übernommen. Die Kosten für Umzug, Renovierung sowie für die Kaution in Höhe von 943 EUR für die Wohnung habe sich der Antragsteller zu 1. von Freunden leihen müssen. Er zahle sie per Dauerauftrag mit 40 EUR monatlich ab, so dass nur sehr wenig zum Leben verbleibe.

Die Antragsteller haben beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

1. umgehend die Mietkosten in voller Höhe zu übernehmen; 2. die Kosten für "die Kinderfahrt" in Höhe von 80 EUR zu übernehmen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat sich auf den Inhalt der Leistungsakte und den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen.

Durch Beschluss vom 14. Juni 2006 hat das SG den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, ein Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis sei nur gegeben, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Dazu müssten die Antragsteller gemäß § 86 b Abs. 2 S 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Von einem Anordnungsanspruch sei auszugehen, wenn nach summarischer Prüfung die Hauptsache Erfolgsaussicht habe. Ein Anordnungsgrund liege vor, wenn den Antragstellern unter Abwägung ihrer sowie der Interessen Dritter und des öffentlichen Interesses nicht zumutbar sei, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.

Der Antrag auf Berücksichtigung der tatsächlichen Warmmiete als Kosten der Unterkunft erweise sich bei Anwendung dieser Maßstäbe als unbegründet. Es fehlten sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund. Übernommen würden Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II nur, soweit diese angemessen seien. Die Kosten für die jetzige Wohnung der Antragsteller seien nach summarischer Prüfung unangemessen hoch, die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren daher gering. Die Angemessenheit ergebe sich nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich aus den Richtwerten nach Nr. 4 Abs. 2 der AV-Wohnen (ABl. Berlin 2005, S. 3743 f.). Nach dieser Vorschrift sei für einen Zwei-Personen-Haushalt eine Bruttowarmmiete von 444 EUR angemessen. Die tatsächlichen Kosten der Wohnung überschritten den Richtwert mit 466,80 EUR monatlich auch unter Berücksichtigung der nicht zu den Kosten der Unterkunft gehörenden Mietbestandteilen. Die Kosten für das Kabelfernsehen in Höhe von 8,14 EUR und eine Pauschale für Warmwasserkosten in Höhe von 12,90 EUR monatlich seien hierbei in Abzug zu bringen, weil diese Bedarfspositionen bereits durch die Regelleistung abgedeckt seien. Der Pauschalisierung der Warmwasserkosten lege das Gericht die Verwaltungsvorschriften zu den Regelsätzen nach dem BSHG (Rundschreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz vom 14. Juli 2003) im Rahmen einer richterlichen Schätzung in Anwendung von § 287 ZPO zu Grunde. Das Gericht errechnete Kosten im Sinne des § 22 SGB II in Höhe von 445,76 EUR. Damit sei der Wert von 444 EUR überschritten. Gründe, von dem Richtwert im Fall der Antragsteller abzuweichen, seien nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.

Jedenfalls fehle es an einem Anordnungsgrund. Wie aufgezeigt kämen selbst bei Durchdringen der Antragsteller mit dem geltend gemachten Anspruch nur höhere Leistungen im Umfang von 1,76 EUR monatlich in Betracht. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass die erst nachträgliche Zahlung eines solchen geringen Minderbetrags – nach Durchführung eines Hauptverfahrens – sie unzumutbar belasten würde.

Für den Antrag auf Übernahme der Kosten der 80 EUR für die "Kinderfahrt" fehle es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Zutreffend habe der Antragsgegner ausgeführt, dass Einmalleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II nur für Schülerfahrten vorgesehen seien.

Zudem fehle es an einem Anordnungsgrund. Die Frage einer Leistungspflicht für die Vergangenheit sei grundsätzlich nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu klären. Zur Klärung dieser Frage sei das Hauptsacheverfahren geeignet. Eine ausschließlich rückwirkende Leistungsgewährung scheide im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich aus.

Gegen den dem Antragsteller zu 1. am 16. Juni 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27. Juni 2006 beim SG Berlin eingegangene Beschwerde der Antragsteller. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragsteller hätten bis 30. September 2005 einen Laden bewohnt, in dem er, der Antragsteller zu 1., bis zum 25. Februar 2005 sein Gewerbe ausgeübt habe. Das Sozialamt habe ihm geraten, das Gewerbe aufzugeben wegen fehlender Gewinnerwirtschaftung und er somit kein Geld gehabt habe, um die Krankenversicherung für die Antragsteller zu bezahlen. Sein Vermieter habe ihm mitgeteilt, der Vertrag müsse bis 31. Dezember 2005 gewerblich geführt werden. Zum 1. Oktober 2005 seien die Antragsteller umgezogen. Sie seien nicht in der Lage, einen Differenzbetrag von 26,80 EUR aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Der Antragsteller zu 1. müsse immer noch die Kaution in Höhe von 950 EUR in monatlichen Raten von 40 EUR abzahlen.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2006 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten,

1. die Mietkosten in Höhe von 466,80 EUR sowie 2. die Kaution in Höhe von 950 EUR zu übernehmen.

Des Weiteren beantragen sie Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines vom Antragsteller zu 1) auszuwählenden Rechtsanwaltes.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten und den Inhalt der Verwaltungsakten des Antragsgegners, die dem Senat vorgelegen haben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist ebenso unbegründet wie der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Übernahme der Kaution durch den Antragsgegner.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragsteller bietet bei summarischer Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Antragsteller können für keinen der erhobenen Ansprüche vorläufigen Rechtsschutz beanspruchen.

Für den erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Kaution fehlt es bereits an einem Verwaltungsantrag, deretwegen einstweiliger Rechtsschutz in Betracht käme. Die Antragsteller haben diesen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner bislang nicht geltend gemacht.

Auch im Hinblick auf die Ansprüche, über die das SG entschieden hat, verspricht die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund sowohl für den Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mietkosten in Höhe von 466,80 EUR zu übernehmen, als auch für den Antrag auf Übernahme der Kosten der Fahrt des Antragstellers zu 2. im Jahr 2005.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Übernahme von 80 EUR für die Fahrt des Antragstellers zu 2) lässt sich kein Anordnungsgrund erkennen. Auch hier bedarf es keiner einstweiligen Anordnung, um wesentliche Nachteile der Antragsteller abzuwenden. Den Antragstellern ist zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.

Auch hinsichtlich des Antrags auf Übernahme der vollständigen Mietkosten haben die Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Antragsteller beantragen im Ergebnis eine einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Differenzbetrages von 22,80 EUR (466,80 EUR Warmmiete abzüglich der Zahlung der Antragsgegnerin in Höhe von 444 EUR).

Die Antragsteller räumen in ihrem Beschwerdevorbringen der Rückzahlung eines Kredites zur Zahlung der Mietkaution in Höhe von monatlich 40 EUR Vorrang gegenüber der Mietzahlung ein. Hiermit lässt sich ein Anordnungsgrund nicht begründen.

Auf der Grundlage eines monatlichen Abtrags der ersten Rate (ca. 314 Euro) beginnend mit dem Monat Oktober 2005 dürfte die erste Rate bereit abgetragen sein. Selbst wenn dies aus nicht vorgetragenen Gründen nicht der Fall sein sollte, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar oder gar glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 1. Bemühungen unternommen hätte, die Stundung des Rückzahlungsanspruches des Darlehens oder eine Verringerung der Raten für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zu erwirken.

Des Weiteren ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich oder glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller nicht in der Lage sind, die 22,80 EUR durch Einsparungen in anderen Bereichen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zu erbringen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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