Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 4786/04 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 85/04 AL ER-14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2005 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat schon deshalb Erfolg, weil ein Anordnungsanspruch (Eilbedürftigkeit) vom Antragsteller nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht worden ist. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine vorläufige Regelung durch eine einstweilige Anordnung erforderlich sein sollte, um wesentliche Nachteile abzuwenden, die durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden könnten (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Das Verfahren betrifft Leistungen lediglich für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 (Arbeitslosenhilfe wird ab 1. Januar 2005 nicht mehr gewährt). Von der positiven Entscheidung des Sozialgerichts hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht und sich zu der Beschwerde der Antragsgegnerin erst nach Erinnerung Ende Januar 2005 geäußert. Offenbar hat er seinen Lebensunterhalt auch ohne Arbeitslosenhilfe bestreiten können. Eine besondere Dringlichkeit für eine (ohnehin nur) vorläufige Entscheidung für den zurückliegenden Zeitraum ist deshalb nicht erkennbar. Es ist dem Antragsteller zumutbar, eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsbehelfsverfahren abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat schon deshalb Erfolg, weil ein Anordnungsanspruch (Eilbedürftigkeit) vom Antragsteller nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht worden ist. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine vorläufige Regelung durch eine einstweilige Anordnung erforderlich sein sollte, um wesentliche Nachteile abzuwenden, die durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden könnten (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Das Verfahren betrifft Leistungen lediglich für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 (Arbeitslosenhilfe wird ab 1. Januar 2005 nicht mehr gewährt). Von der positiven Entscheidung des Sozialgerichts hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht und sich zu der Beschwerde der Antragsgegnerin erst nach Erinnerung Ende Januar 2005 geäußert. Offenbar hat er seinen Lebensunterhalt auch ohne Arbeitslosenhilfe bestreiten können. Eine besondere Dringlichkeit für eine (ohnehin nur) vorläufige Entscheidung für den zurückliegenden Zeitraum ist deshalb nicht erkennbar. Es ist dem Antragsteller zumutbar, eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsbehelfsverfahren abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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