Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AS 905/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1077/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zwei Drittel der ihm entstandenen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
Nachdem die Antragsgegnerin die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2005 wiederum aufgehoben hat, so dass die ursprüngliche Bewilligung durch den Bescheid vom 10. Mai 2005 wieder wirksam geworden ist und dem Antragsteller dementsprechend Leistungen zu gewähren sind, hat er sein Rechtsschutzziel im vorliegenden, (ausschließlich) auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22. Juni 2005) gerichteten Verfahren jedenfalls im wesentlichen erreicht.
Sollte darüber hinaus auch die tatsächliche Auszahlung der bewilligten Leistungen zulässigerweise Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, besteht jedenfalls keine Notwendigkeit, vorläufig eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller zu treffen (Anordnungsgrund – § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind lediglich Ansprüche für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2005. Der Antragsteller behauptet zwar, ihm nach der Aufhebung der Aufhebungsentscheidung (wieder) zustehende Zahlungen nicht erhalten zu haben, jedoch ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er aufgrund dessen in dem fraglichen Zeitraum nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Lebensunterhalt zumindest vorläufig zu bestreiten. Jedenfalls ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen jetzt noch eine vorläufige Regelung für einen inzwischen vollständig in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geboten sein könnte. Dem Antragsteller ist zuzumuten, insoweit seine Ansprüche im Hauptsacheverfahren zu verfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt den zumindest teilweisen Erfolg des Antragstellers.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nachdem die Antragsgegnerin die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2005 wiederum aufgehoben hat, so dass die ursprüngliche Bewilligung durch den Bescheid vom 10. Mai 2005 wieder wirksam geworden ist und dem Antragsteller dementsprechend Leistungen zu gewähren sind, hat er sein Rechtsschutzziel im vorliegenden, (ausschließlich) auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22. Juni 2005) gerichteten Verfahren jedenfalls im wesentlichen erreicht.
Sollte darüber hinaus auch die tatsächliche Auszahlung der bewilligten Leistungen zulässigerweise Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, besteht jedenfalls keine Notwendigkeit, vorläufig eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller zu treffen (Anordnungsgrund – § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind lediglich Ansprüche für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2005. Der Antragsteller behauptet zwar, ihm nach der Aufhebung der Aufhebungsentscheidung (wieder) zustehende Zahlungen nicht erhalten zu haben, jedoch ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er aufgrund dessen in dem fraglichen Zeitraum nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Lebensunterhalt zumindest vorläufig zu bestreiten. Jedenfalls ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen jetzt noch eine vorläufige Regelung für einen inzwischen vollständig in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geboten sein könnte. Dem Antragsteller ist zuzumuten, insoweit seine Ansprüche im Hauptsacheverfahren zu verfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt den zumindest teilweisen Erfolg des Antragstellers.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved