Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 625/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 B 13/05 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 01. November 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg. Nach § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn neben dem Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraus¬setzungen die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage es ausreichend wahrscheinlich ist, dass dem Begehren des Klägers ganz oder teilweise entsprochen werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung zu einer höheren Rentenleistung mit der Begründung, aufgrund seiner Haftzeit in der DDR einen Schaden in seinem weiteren beruflichen Werdegang erlitten zu haben, der rentenrechtlich auszugleichen sei. Die für einen rentenrechtlichen Ausgleich notwendige, über die Anerkennung der Haftzeit als Verfolgungszeit hinausgehende Entscheidung der Rehabilitierungsbehörde hat der Kläger auch nach Aufforderung des Sozialgerichts nicht vorgelegt bzw. einen entsprechenden Antrag bei der Rehabilitierungsbehörde offensichtlich nicht gestellt. Die nachgewiesene Verfolgungszeit – Haftzeit vom 23. Februar 1976 bis 22. Juni 1977 (vorgelegter Bescheid der Rehabilitierungsbehörde vom 18. Juli 1996) – ist jedoch von der Beklagten bei Bestimmung der Rentenhöhe nach § 13 Berufliches Rehabilitierungsgesetz bereits berücksichtigt worden. Ein Anspruch auf eine höhere Rentenleistung ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich, insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss vom 01. November 2004 und nimmt hierauf Bezug (entsprechende Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG; vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar 8. Auflage RdNr. 5d zu § 142).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg. Nach § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn neben dem Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraus¬setzungen die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage es ausreichend wahrscheinlich ist, dass dem Begehren des Klägers ganz oder teilweise entsprochen werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung zu einer höheren Rentenleistung mit der Begründung, aufgrund seiner Haftzeit in der DDR einen Schaden in seinem weiteren beruflichen Werdegang erlitten zu haben, der rentenrechtlich auszugleichen sei. Die für einen rentenrechtlichen Ausgleich notwendige, über die Anerkennung der Haftzeit als Verfolgungszeit hinausgehende Entscheidung der Rehabilitierungsbehörde hat der Kläger auch nach Aufforderung des Sozialgerichts nicht vorgelegt bzw. einen entsprechenden Antrag bei der Rehabilitierungsbehörde offensichtlich nicht gestellt. Die nachgewiesene Verfolgungszeit – Haftzeit vom 23. Februar 1976 bis 22. Juni 1977 (vorgelegter Bescheid der Rehabilitierungsbehörde vom 18. Juli 1996) – ist jedoch von der Beklagten bei Bestimmung der Rentenhöhe nach § 13 Berufliches Rehabilitierungsgesetz bereits berücksichtigt worden. Ein Anspruch auf eine höhere Rentenleistung ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich, insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss vom 01. November 2004 und nimmt hierauf Bezug (entsprechende Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG; vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar 8. Auflage RdNr. 5d zu § 142).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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