L 10 R 2034/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 5822/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2034/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. April 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1950 geborene Kläger ist gelernter Metzger, war aber seit 1990 als Kraftfahrer, Versandarbeiter und Staplerfahrer tätig. Die Beklagte gewährte Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation (14. Juni bis 19. Juli 2000) und - wegen einer dilatorischen Cardiomyopathie - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, befristet vom 1. November 2000 bis 31. Juli 2003.

Den Weitergewährungsantrag des Klägers vom 28. März 2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juli 2003 und Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2003 ab. Grundlage hierfür war das Gutachten der Internistin Dr. H.-Z. (deutliche Besserung der Herzfunktion; leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und ohne besondere Verletzungsgefahr vollschichtig möglich).

Der Kläger hat hiergegen am 31. Oktober 2003 Klage bei dem Sozialgericht Stuttgart erhoben. Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte befragt (insbesondere: Kardiologe Dr. G.: Leistungseinschätzung wie im Gutachten von Dr. H.-Z. ; Orthopäde Dr. Z.: leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig möglich; Nervenärztin A.: nur halbschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten), ein nervenärztliches Gutachten bei Dr. F. eingeholt (keine Gesundheitsstörungen auf neurologischem oder psychiatrischem Fachgebiet; leichte körperliche Tätigkeiten mit einigen qualitativen Einschränkungen vollschichtig möglich) und den Reha-Entlassungsbericht der Fachklinik für Psychosomatik, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr. R. , C.-H. , beigezogen (Aufenthalt vom 22. Februar bis 18. März 2005; Besserung der depressiven Symptome).

Mit Urteil vom 20. April 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder erwerbs- noch berufsunfähig (§§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI] a. F. i.V.m. § 300 Abs. 2 SGB VI) noch erwerbsgemindert (§ 43 SGB VI).

Der Kläger hat hiergegen am 19. Mai 2005 Berufung eingelegt. Er hält das nervenärztliche Gutachten von Dr. F. nicht für überzeugend und verweist auf Erkrankungen auf internistischem und orthopädischem Fachgebiet.

Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. April 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31. Juli 2003 hinaus zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beklagte hat eine Stellungnahme von Dr. Dipl. Psych. R.-W. vorgelegt, wonach sich aus dem Entlassungsbericht der Klinik Dr. R. keine Verschlechterung der Herzfunktion erkennen lasse und auch im Hinblick auf die psychische Symptomatik, die eine deutliche reaktive Komponente habe, ein vollschichtiges Leistungsvermögen weiterhin bestehe.

Dr. G. hat die neueren Befunde mitgeteilt und erklärt, es bestehe eine vollschichtige (acht Stunden) Leistungsfähigkeit für leichte Arbeitstätigkeiten. Die behandelnde Nervenärztin A. hat die Ansicht geäußert, der jetzige psychiatrische Befund des Klägers entspreche einer mittelgradigen depressiven Verstimmung im Rahmen einer Anpassungsstörung. Nachdem der Kläger einen Sonografiebefund (Dr. Sch. ; Untersuchung wegen Schmerzen im rechten Nierenlager und Verdacht auf exogene toxische Fettleber) vorgelegt hat, hat der behandelnde Gastroenterologe Dr. H. erklärt, dass bisher lediglich die Verdachtsdiagnose eines Magentumors vorliege, welche die Leistungsfähigkeit derzeit nicht beeinträchtige.

Nachdem der Kläger einen Arztbrief von Prof. Dr. S. , Zentrum für Innere Medizin des R.-B.-Krankenhauses, (u. a. Zervicobrachialgie mit Dysästhesie der linken Hand bei Halswirbelsäulen [HWS]-Bandscheiben-Protrusio) übermittelt hat, hat der Senat über die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. G. einen Arztbrief von Dr. Z. (Funktionseinschränkung der HWS und Lendenwirbelsäule [LWS]) beigezogen und ein orthopädisches Gutachten bei Prof. Dr. R. , Diakonie-Krankenhaus S. , eingeholt. Dieser hat die funktionalen Auswirkungen der degenerativen Veränderungen der unteren HWS als gering und der Brustwirbelsäule und LWS als mittelgradig sowie die Reizerscheinung in beiden Schultergelenken als mäßig beeinträchtigend für die Abspreizung der Oberarme angesehen. Leichte und mittelschwere Arbeiten seien vollschichtig möglich, nicht häufig in oder über Augenhöhe, ohne häufiges Bücken, ohne Anheben oder Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten, nicht in Zwangshaltungen, nicht unter Einfluss von Kälte und Nässe.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils im Wesentlichen zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ergänzend ist auszuführen, dass die Weitergeltung alten Rechts (SGB VI a. F.) hier nicht aus § 300 Abs. 2 SGB VI, sondern aus § 302b SGB VI folgt, weil der Kläger die Fortgewährung einer Rente begehrt, auf die am 31. Dezember 2000 ein Anspruch bestand. Außerdem ist zu ergänzen, dass - auch hier mangels Berufsschutz - kein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) besteht.

Die im Berufungsverfahren gehörten Ärzte Dr. G. und Dr. H. haben die Leistungseinschätzung des Sozialgerichts bestätigt. Aus den von der Nervenärztin A. mitgeteilten Befunden lassen sich keine schwerwiegenden Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet ersehen, die Auswirkungen auf die Leistungseinschätzung haben könnten. Sie entsprechen im Kern den Befunden, die bereits aus dem Bericht der Fachklinik Dr. R. ersichtlich sind. Der Senat schließt sich insoweit der überzeugenden Leistungseinschätzung von Dr. Dipl. Psych. R.-W. an. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger in der Zeit von September 2004 bis August 2005 nur vereinzelt, mit mehrmonatigem Abstand in fachärztlicher Behandlung bei Frau A. befand.

Auch der Umfang der Beeinträchtigungen auf orthopädischem Gebiet ist nach dem Gutachten von Prof. Dr. R. geklärt. Die im Tatbestand näher wiedergegebenen, in ihrer Summierung nicht außergewöhnlichen qualitativen Einschränkungen stehen der Aufnahme einer zumeist leichten körperlichen Tätigkeit nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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