L 3 AS 2126/06 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2126/06 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar das gegebene Rechtsmittel (§ 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-); sie ist auch zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Hier liegt keiner dieser Zulassungsgründe vor, insbesondere nicht der einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Wie nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG in der Revisionsinstanz ist erforderlich, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht. Im Übrigen muss das Landessozialgericht die Rechtsfrage klären können, sie muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Aufl., Rn 28 zu § 144). Der Kläger hält die Sache deshalb für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, weil eine vorliegende Härte deswegen nicht habe berücksichtigt werden können, weil § 31 SGB II keine Härtefallregelung enthalte, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung dadurch ausgeschlossen und er dadurch in seiner Menschenwürde verletzt werde. Dem folgt der Senat nicht. Es ist zwar zutreffend, dass § 31 SGB II anders als z. B. § 144 SGB III keine Härtefallregelung enthält. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird jedoch in § 31 Abs. 1 Satz 2 durch das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes Rechnung getragen, ferner dadurch, dass die nach § 31 Abs. 3 SGB II mögliche Erstreckung der Sanktionen auch auf die Leistungen nach den §§ 21 bis 23 SGB II in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt ist. Damit hat die Verwaltung ausreichend Möglichkeiten, um unverhältnismäßige Rechtsfolgen zu vermeiden. Der Kläger rügt im Kern die Rechtsanwendung im Einzelfall, damit stellt sich jedoch keine grundsätzliche Rechtsfrage, allenfalls eine Tatsachenfrage. Dies genügt nicht.

Ebensowenig ist eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung ersichtlich ... Einen Verfahrensmangel hat der Kläger nicht gerügt. Ohne Rüge ist ein Verfahrensmangel nicht zu berücksichtigen, ein solcher ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist damit als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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