L 11 KR 2155/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 KR 3087/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2155/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 23. März 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, von dem Arbeitseinkommen des Klägers seit dem 1. Januar 2004 Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu erheben.

Der 1937 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit Oktober 1972 versichert und seit dem 01.04.2002 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Er erhält von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Versichertenrente von 492,40 EUR (Stand Februar 2004) und erzielt außerdem noch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit als Übersetzer.

Mit Schreiben vom 06.02.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab 01.01.2004 Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit erziele, welches in voller Höhe beitragspflichtig sei. Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung betrage ab 01.01.2004 EUR 46,47 (14,9 %).

Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch wandte der Kläger ein, die angekündigte Erhöhung des Beitrages zur Krankenversicherung auf freiberufliche Einkünfte um mehr als das Doppelte lasse jede soziale Ausgewogenheit vermissen, denn es werde in keiner Weise die gesamte Höhe der Einkünfte berücksichtigt. Dies führe dazu, dass Bezieher geringer Renten relativ schlechter gestellt würden, was nicht akzeptiert werden könne.

Die Beklagte erläuterte dem Kläger mit Schreiben vom 04.03.2004 die gesetzliche Neuregelung im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) ab 01.01.2004 und wies darauf hin, dass die höheren Belastungen vom Gesetzgeber vorgegeben worden seien. Um die Solidarität der Erwerbstätigen mit den Rentnern nicht zu überfordern, habe der Gesetzgeber die Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen erhöht und damit erreicht, dass sich Rentner stärker an der Finanzierung ihrer Leistungsaufwendungen beteiligen.

Auf der Basis der Einkommenserklärung des Klägers vom 22.03.2004 und des Einkommensteuerbescheides für 2003 (Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit: 8.941,- EUR) setzte die Beklagte mit Bescheid vom 26.03.2004 den monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung ab 01.04.2004 auf 111,02 EUR (Beitragssatz 14,9 %) fest.

Mit weiterem Schreiben vom 23.09.2004 teilte die Beklagte dem Kläger ergänzend mit, die Erläuterung der Erhöhung der Beitragsbemessung auf den vollen allgemeinen Beitragssatz aus Versorgungsbezügen gelte für die aus dem Arbeitseinkommen zu entrichtenden Beiträge gleichermaßen. Im übrigen sei im Bescheid vom 06.02.2004 irrtümlich mitgeteilt worden, dass ab 01.01.2004 Arbeitseinkommen in Höhe von monatlich 0 EUR erzielt werde. Richtig sei, dass der Beitragsfestsetzung ein Arbeitseinkommen von 311,92 zugrunde zu legen sei. Die im Bescheid vom 06.02.2004 ausgewiesenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seien jedoch zutreffend ermittelt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück: Für die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge aus dem Arbeitseinkommen habe bis zum 31.12.2003 die Hälfte des jeweils am 01.07. geltenden allgemeinen Beitragssatzes für das folgende Kalenderjahr gegolten. Ab 01.01.2004 habe sich die gesetzliche Regelung geändert. Bei Versicherungspflichtigen gelte nun für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der jeweils am 01.07. geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende Jahr. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts habe die Kasse nicht darüber zu entscheiden, ob die entsprechenden Regelungen verfassungskonform seien.

Bereits am 20.07.2004 hatte der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben mit der Begründung, die Erhöhung des Beitrags zur Krankenversicherung auf Einkünfte aus gelegentlicher freiberuflicher Tätigkeit in unterschiedlichem Umfang um mehr als das Doppelte stelle eine unzumutbare Belastung dar. Gerade Bezieher geringer Renten würden relativ schlechter gestellt. Die Maßnahme verstoße gegen Art. 20 Grundgesetz (GG) und stelle eine unzumutbare Verletzung des Vertrauensschutzes dar.

Im Hinblick auf das vor dem Bundessozialgericht (BSG) anhängige Verfahren B 12 KR 29/04 R wurde mit Beschluss vom 09.02.2005 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Im Oktober 2005 rief der Kläger das Verfahren wieder an und machte geltend, die Entscheidung des BSG beziehe sich auf Versorgungsbezüge, d. h. regelmäßig in gleicher Höhe zusätzlich zur Rente eingehende Beträge. In seinem Fall handle es sich hingegen um Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Übersetzer bzw. Gutachter. Zusätzliche Einnahmen benötige er dringend, da seine Rente in Höhe von 492,40 EUR monatlich für seine zum Leben notwendigen Ausgaben nicht ausreiche. Die zusätzlichen Einnahmen ergäben sich je nach den unregelmäßig eingehenden Aufträgen, so dass deren Höhe ständig schwanke. Für 2005 sei wie für 2004 ein Verlust zu erwarten. Die Erhöhung des Beitrags zur Krankenversicherung auf zusätzliche Einkünfte um mehr als das Doppelte, von 7,25 % auf 14,9 %, also eine Erhöhung um gut 105 %, stelle, da ohne Übergangsfrist eingeführt, einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes dar. Sie sei in einem für ihn guten Jahr eingeführt worden, betreffend die Einkünfte in 2003. Diese lägen jedoch erheblich über dem Durchschnitt der Einkünfte in allen anderen Jahren. Wenn nun gerade in diesem Zeitpunkt die erhöhte Belastung einsetze, so werde die Möglichkeit der Rücklagenbildung empfindlich geschmälert. Eine erhöhte Belastung wäre allenfalls als gerechtfertigt zu akzeptieren, wenn sie die Verteilung der Einkünfte über die Zeit berücksichtigte. Im Gegensatz zum Kläger des vom BSG entschiedenen Verfahrens sehe er in der Gebührenerhöhung keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Vielmehr scheine ihm die Maßnahme nur allzu gleich angesetzt zu sein. Denn nur scheinbar treffe die Erhöhung alle Bezieher von Zusatzeinkommen in gleicher Weise, nur scheinbar stelle ein gleicher Prozentsatz auch eine gleich starke Belastung für alle Betroffenen dar. Bei niedrigeren Renten sei vielmehr davon auszugehen, dass diese in voller Höhe für den täglichen Bedarf vorgesehen seien und ausgegeben würden. So bestehe kein Spielraum mehr für das Auffangen zusätzlicher Belastungen wie etwa der Verdopplung der Krankenversicherung. Dies führe dazu, dass Bezieher geringer Renten relativ schlechter gestellt würden und ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet werde. Diese ungleiche Belastbarkeit werde in keiner Weise berücksichtigt, so dass die Maßnahme jeder sozialen Ausgewogenheit ermangele und somit gegen das Sozialstaatsprinzip verstoße.

Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil des BSG vom 24.08.2005 - B 12 KR 29/04 R - entgegen.

Mit Gerichtsbescheid vom 23.03.2006, dem Kläger mit Einschreiben-Rückschein zugestellt am 30.03.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, die Beitragsfestsetzung der Beklagten ab 01.01.2004 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die durch das GMG vom 14.11.2003 ab 01.01.2004 eingeführte Regelung des vollen Beitragssatzes aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen basiere auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.03.2000 (SozR 3 - 2500 § 5 Nr. 42). Dort sei unter anderem beanstandet worden, dass § 248 SGB V in der alten Fassung (a.F.) zur Folge gehabt habe, dass nur die freiwilligen Versicherten und nicht die Versicherten in der KVdR aus weiterem beitragspflichtigen Einkommen den vollen Beitrag leisten müssten. Die Neuregelung des § 248 Satz 1 SGB V (n.F.) verstoße nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung nicht gegen das Verfassungsrecht. Die Entscheidungen seien zwar zur Heranziehung des vollen Beitragssatzes aus Versorgungsbezügen ergangen, da Arbeitseinkommen diesen aber dem Grunde nach gleichgestellt seien, ergebe sich keine andere verfassungsrechtliche Beurteilung. Das BSG habe insoweit klar gestellt, dass es - gemessen am System des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung - nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten sei, aus Einkunftsarten, die zulässigerweise der Beitragspflicht unterworfen würden, Beiträge von den Mitgliedern stets nach dem vollen Beitragssatz zu erheben. Im Hinblick auf den Rückgang der Beitragsdeckungsquote von den Leistungen in der KVdR sei es zulässig, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwandes der Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Nach der Auffassung des BSG gebe es auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Rentenbezieher auf den Fortbestand einer für sie günstigen Beitragslastregelung. Weiter werde auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt, da bereits die volle Beitragserhebung bei den freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zulässig sei. Das Gericht übersehe nicht, dass der Kläger erheblich wirtschaftlich belastet werde, eine besondere rechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, Versicherte mit niedrigem Einkommen von der Beitragssatzangleichung auszunehmen, bestehe jedoch nicht.

Hiergegen richtet sich die am 20. April 2006 eingelegte Berufung des Klägers. Er wiederholt im wesentlichen sein bisherigen Vorbringen und weist nochmals darauf hin, dass sein Anliegen sei, die Aufhebung der Neufestsetzung der Krankenkassenbeiträge auf Arbeitseinkommen, soweit davon eindeutig niedrige Einkommen betroffen seien. Er plädiere für eine sozialverträgliche Neugestaltung dieser Regelung unter Berücksichtigung sowohl der Höhe der Rente wie der Höhe der zusätzlichen Bezüge, d. h. eine Verschonung geringer Einkünfte. Diese Verpflichtung ergebe sich aus der Anwendung der Prinzipien des Sozialstaats, die in Artikel 20 Abs. 1 GG festgeschrieben seien. Konkret sollte dies eine Freistellung von dieser Abgabe für Renten unterhalb des Pfändungsbetrags von derzeit 989,99 EUR bedeuten. Zudem seien Verluste, die im Zuge freiberuflicher Tätigkeit eintreten könnten, zu berücksichtigen. Das Problem des Verlustes im Bereich des durch freiberufliche Tätigkeit erzielten Einkommens stelle zwar keine Besonderheit in Bezug auf die Verdopplung der KV-Beiträge dar, wirke sich aber naturgemäß auch hier besonders gravierend aus. Recht und billig wäre allenfalls eine Erstattung der KV-Beiträge auf den Verlust in dem Teil des durch freiberufliche Tätigkeit erzielten Einkommens. Ein solcher Ausgleich bzw. eine solche Erstattung sei aber seines Wissens nicht vorgesehen. Dies empfinde er als ungerechte Benachteiligung, denn auch das Steuerrecht kenne eine Anrechnung von Verlusten.

Der Kläger beantragt - sinngemäß -,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 23. März 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 6. Februar 2004 und 26. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2004 zu verurteilen, seinen Beitrag zur Krankenversicherung aus dem Arbeitseinkommen auch seit dem 1. Januar 2004 auf der Basis des halben Beitragssatzes festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und weist auf die Entscheidungen des BSG vom 10.05.2006 hin. Die vom Kläger begehrte Berücksichtigung der Verluste bei der Beitragsberechnung sei nicht möglich, da sich das Beitragsrecht der Krankenversicherung grundsätzlich von der Betrachtung der Einkünfte, wie sie im Einkommenssteuerrecht erfolge, unterscheide.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig und insbesondere statthaft i. S. von § 144 Abs. 1 SGG, da die Rechtssache wiederkehrende Leistungen für mehr als 1 Jahr, nämlich laufende Beiträge betrifft.

Die Berufung ist indessen unbegründet. Der Senat teilt in vollem Umfang die in den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides dargestellte Auffassung des SG und nimmt hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Bemessung seines Beitrags zur Krankenversicherung von seinem Arbeitseinkommen (aus selbstständiger Tätigkeit, vgl. § 15 Sozialgesetzbuch 4. Buch - SGB IV) auch nach dem 01.01.2004 nur der halbe Beitragssatz in Ansatz zu bringen ist.

Dies folgt aus § 248 Satz 1 SGB V in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung (n. F.), wonach bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr gilt. In Anwendung dieser Vorschrift ist der Betrag des Beitrags aus dem von der Beklagten zugrunde gelegten Arbeitseinkommen unter Beachtung des satzungsgemäßen allgemeinen Beitragssatzes der Beklagten rechnerisch zutreffend festgestellt. Nicht erheblich für die Feststellung des ab 01.01.2004 vom Kläger zu tragenden Beitrages ist die Änderung von § 248 Satz 1 SGB V durch Art. 4 Nr. 13 a Buchstabe a des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.2005 (BGBl I 818) mit Wirkung vom 01.04.2005, wonach nunmehr für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der nach § 247 Abs. 1 SGB V geltende allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse gilt.

Auch der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass § 248 SGB V n. F., soweit er mit der Anordnung des vollen allgemeinen Beitragssatzes faktisch eine Verdopplung der Beiträge aus Arbeitseinkommen bewirkt hat, verfassungswidrig ist. Dies hat der Senat bereits mit Urteilen vom 25.01.2005 - L 11 KR 4452/04 - und vom 18.04.2005 - L 11 KR 264/05 - hinsichtlich der Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach dem vollen Beitragssatz ab 01.01.2004 entschieden. Auch das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 24.08.2005 - B 12 KR 29/04 R - und vom 10.05.2006 (vgl. B 12 KR 6/05 R, B 12 KR 5/04, B 12 KR 13/05 R, B 12 KR 9/05 R -, B 12 KR 3/05 R, B 12 KR 7/05 R, B 12 KR 21/05 R und B 12 10/05 R) bestätigt, dass § 248 SGB V in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG und die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verstößt und die Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen durch § 248 SGB V n. F. auch Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem rechtstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, soweit die Regelung Rentner wie den Kläger betrifft, die schon bisher eine Rente bezogen haben, nicht verletzt.

Art. 3 Abs. 1 GG enthält das Gebot, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 71, 255, 271) und ist insbesondere dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders und nachteilig behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten( BVerfGE 103, 271, 289 ist = SozR 3- 3300 § 23 Nr. 3 S. 9) und sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (BVerfGE 102, 69, 87 = SozR 3 - 2500 § 5 Nr. 42 Seite 184). Bereits vor Inkrafttreten des SGB V war auf die von § 248 a. F. erfassten beitragspflichtigen Einnahmen (Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen) nur ein halber Beitragssatz anzuwenden. Die Regelung verfolgte das Ziel, Versicherungspflichtige mit Beiträgen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, die sie allein zu tragen haben (§ 250 Abs. 1 SGB V) nicht höher zu belasten als in der Regel versicherungspflichtig Beschäftigte und versicherungspflichtige Rentenbezieher mit Beiträgen aus Arbeitsentgelt bzw. aus Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung belastet sind. Die Regelung führte zwar zu einer Gleichbehandlung der Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen mit dem Arbeitsentgelt aus der Sicht der beitragspflichtigen Versicherten, aber zwangsläufig zu einer Ungleichbehandlung der Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen im Verhältnis zum Arbeitsentgelt und der Rente aus Sicht der beitragserhebenden Krankenkassen, da sie Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen nur in Höhe der Hälfte der Beiträge erhielten, die sie aus anderen gleich hohen beitragspflichtigen Einkünften der versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Mitglieder erhielten. § 248 SGB V a. F. führte mithin zu unausgewogenen Beitragseinnahmen der Krankenkassen im Verhältnis der Versichertengruppen zueinander, da die freiwillig Versicherten stets die Beiträge nach dem vollen Beitragssatz allein tragen müssen (vgl. BSG Urteil vom 24.08.2005 - B 12 KR 29/04 R -). § 248 Satz 1 SGB V n. F. führt jetzt zu einer Gleichbehandlung der beitragspflichtigen Einkunftsarten aus der Sicht der beitragserhebenden Krankenkassen, aber aus der Sicht der Versicherungspflichtigen zu einer ungleichen Beitragslast bei den verschiedenen Einkunftsarten, da Dritte an der Beitragstragung weiterhin nicht beteiligt sind. Insoweit gibt es jedoch weder einen Grundsatz, dass Versicherungspflichtige die Beiträge aus ihren beitragspflichtigen Einkünften im Ergebnis stets nur zur Hälfte tragen müssten, noch war der Gesetzgeber gehalten, die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den anderen Einkunftsarten für die Zukunft beizubehalten, um damit mittelbar eine Gleichbehandlung aller Einkunftsarten bei der Beitragslast der Versicherungspflichtigen zu erreichen (vgl. BSG vom 10.05.2006 a. a. O.).

Bereits im Rahmen seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Zugangsmöglichkeit zur KVdR durch § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (GSG) vom 21.12.1992 (BGBl I S. 2266) hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auch § 248 SGB V a. F. beanstandet, nämlich die nicht begründete unterschiedliche beitragsrechtliche Belastung der Versorgungsbezüge, und darauf verwiesen, dass die beitragsrechtlich unterschiedliche Behandlung des Einkommens freiwilliger und pflichtversicherter Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung bedenklich erscheine (Beschluss vom 15.03.2000 - 1 Bv 16/96 - = SozR 3 - 2500 § 5 Nr. 42 Seite 188). Denn § 248 SGB V a. F. hatte zur Folge, dass nur die freiwillig Versicherten aus diesen beitragspflichtigen Einkommen einen vollen Beitrag leisten mussten, was unter Gleichbehandlungsgründen nicht unproblematisch war (so auch Peters, Kasseler Kommentar, § 248 SGB V Rdnr. 8).

Für die Aufgabe der Halbierung des Beitragssatzes durch das GMG gibt es auch sachliche Gründe, denn damit wurde das legitime Ziel verfolgt, Rentner mit Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen zu beteiligen, um so das solidarisch finanzierte Krankenversicherungssystem zu erhalten, ohne einerseits die Lohnnebenkosten durch weitere Beitragssatzanhebung zu steigern und ohne andererseits Leistungen rationieren zu müssen (BT-Drucks. 15/1525 S 1, 140). Das Bestreben einer Entlastung der jüngeren Versichertengeneration von der Finanzierung des höheren Aufwandes für Rentner und die verstärkte Heranziehung der Rentner zur Finanzierung entsprechend ihrem Einkommen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985, 1 Bv 115/80; BVerfGE 69, 272, 313 = SozR 2200 § 165 Nr. 81 Seite 134). Denn die Beitragsdeckungsquote von den Leistungen in der KVdR war von ca. 70 v. H. im Jahre 1973 stetig gesunken auf eine Quote von 43 v. H., weshalb es ein Gebot der Solidarität der Rentner mit den Erwerbstätigen war, den Finanzierungsanteil der Erwerbstätigen nicht noch höher werden zu lassen.

Somit besteht zum einen ein sachlicher Grund für die mittelbare Erhöhung der Beitragslast durch Erhebung des vollen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, zum anderen beseitigt die Neuregelung gerade die bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ungleichheiten, nämlich, dass die Krankenkasse nur bei versicherungspflichtigen Mitgliedern und nur auf deren Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen lediglich einen Beitrag nach dem halben Beitragssatz erhob, während sie sonst einen Beitrag nach dem vollen Beitragssatz berechnete. D. h. die schwer verständliche Privilegierung der versicherungspflichtigen Rentner gegenüber den freiwillig versicherten Rentnern wurde beseitigt, die seit jeher einen Beitrag nach dem vollen Beitragssatz zu zahlen hatten. Schließlich wurde auch die Inkongruenz zur sozialen Pflegeversicherung behoben, wo auch bei versicherungspflichtigen Mitgliedern schon bisher der volle Beitragssatz anzuwenden war (BSG SozR 3 - 3300 § 55 Nr. 3).

An der Zumutbarkeit der jetzigen Beitragslast auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen ändert es auch nichts, dass der Kläger angesichts seiner geringen Rente verhältnismäßig mehr belastet ist als ein Rentner mit höherer Rente, da bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sind. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden. Insgesamt ist nach Auffassung des Senats kein Verstoß gegen Art. 3 GG ersichtlich. Bestehende Unterschiede sind jeweils sachlich begründet und im Ergebnis nicht willkürlicher Natur. Der Senat schließt sich in vollem Umfang den Ausführungen des BSG in seinen Entscheidungen vom 24.08.2005 und 10.05.2006 (a. a. O.) an, die zwar zur Beitragslast bei Versorgungsbezügen ergangen sind, jedoch gleichermaßen für die Beitragslast bei Arbeitseinkommen gelten, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat.

Die Grundrechte des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sind nicht beeinträchtigt, denn das hieraus folgende Verbot der echten Rückwirkung belastender Gesetze ist nicht verletzt, weil das im November 2003 verabschiedete GMG erst mit Wirkung zum 01.01.2004 in Kraft getreten ist. Die Norm verstößt auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgrundsatz. Die Erhöhung des Beitragssatzes für die Bemessung der Beiträge aus Arbeitseinkommen durch § 248 Abs. 1 Satz 1 SGB V greift zwar mit Wirkung für die Zukunft in ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis ein und gestaltet dieses zum Nachteil für die Versicherungspflichtigen. Ein solcher Eingriff in bestehende Rechtspositionen, der sich nur für die Zukunft auswirkt, entfaltet eine unechte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist und dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip genügt, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (BVerfGE 97, 378, 389 = SozR 3 - 2500 § 48 Nr. 7; BVerfGE 101, 239, 263). Diesen Anforderungen genügt § 248 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Zwar ist das Vertrauen der Versicherten, insbesondere der älteren und gesundheitlich beeinträchtigten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, auf den Fortbestand einer günstigen Rechtslage in der Regel hoch einzuschätzen (BVerfGE 97, 378, 389; BVerfG SozR 3 - 2500 § 240 Nr. 39). Ein schutzwürdiges Vertrauen der Rentenbezieher auf Fortbestand der für sie günstigen Beitragslastregelung hinsichtlich der Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen bestand aber nicht, denn der Gesetzgeber hat in der Krankenversicherung in der Vergangenheit wiederholt Änderungen hinsichtlich der Beitragspflicht angeordnet, auch hat das Bundesverfassungsgericht in der o. a. Entscheidung vom 15.03.2000 die Erhöhung der Beitragslast bei den versicherungspflichtigen Rentnern als eine Möglichkeit zur Beseitigung der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung bezeichnet. Dass es infolge dessen zur verstärkten Heranziehung von Einkommen der Pflichtversicherten in der Zukunft kommen könnte, musste daher für letzteren Personenkreis nahe liegen.

Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gebietet keinen Schutz vor Beitragsänderungen (vgl. BSG SozR 3 - 2500 § 240 Nr. 30 Seite 136). Der Anspruch auf das Arbeitseinkommen selbst bleibt unberührt.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Verlustausgleich im Sinne eines Verlustvortrags entsprechend dem Steuerrecht bei der Beitragsbemessung in der Krankenversicherung ebenso wenig möglich wie eine Beitragserstattung bei einem Verlust. Das auf die einzelnen tatsächlich vorhandenen Einnahmen abhebende Beitragsrecht der Krankenversicherung unterscheidet sich grundsätzlich vom Einkommensteuerrecht, in dem die wesentliche Grundlage für die Besteuerung der Gesamtbetrag der Einkünfte ist, welcher durch die Zusammenrechnung positiver und negativer Einkünfte zunächst derselben Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich) und sodann unterschiedlicher Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) bestimmt wird (BSG, Urteil vom 23.02.1995 SozR 3 - 2500 § 240). Ein derartiger Verlustausgleich ist im Beitragsrecht der Krankenversicherung nicht vorgesehen (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 9. August 2006 - Terminbericht Nr. 42/06). Geringen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit hat der Gesetzgeber durch die Bagatellgrenze bei Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen gemäß § 226 Abs. 2 SGB V Rechnung getragen. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Beiträge erst entrichtet zu werden brauchen, wenn die genannten beitragspflichtigen Einnahmen eine bestimmte Höhe übersteigen. Sie beseitigt nicht die Eigenschaft als beitragspflichtige Einnahmen, lässt jedoch eine Forderung der Krankenkasse und eine Zahlungspflicht des Versicherten nicht entstehen. Bei negativen Einkünften fallen zusätzliche Beiträge nicht an. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Höhe des steuerrechtlich zu ermittelnden Gewinns (§ 15 Abs. 1 SGB IV) in der Regel erst nach der Festsetzung durch das Finanzamt, d. h. häufig erst erheblich später nach Ablauf des Veranlagungsjahres feststeht, so dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Versicherten auswirken.

Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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