Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2249/06 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil vom 28. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden und auch sonst zulässig. Der Beschwerdewert liegt unterhalb der Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Gegenstand des Verfahrens ist ein Anspruch des Klägers auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Entgegen der Beschwerdebegründung ist Streitgegenstand (nur) die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Monat Dezember 2004, nicht die ab dem Dezember 2004 (auch für die Folgemonate). Der Kläger muss sich insoweit an dem ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) vom 28. März 2006 gestellten Antrag (Bl. 32 f. d. A.) festhalten lassen. Der Beschwerdewert bemisst sich auch nicht nach dem vom Kläger geltend gemachten Bedarf, der aufgrund der behaupteten höheren Unterkunftskosten um 110,- Euro über dem vom SG angenommenen Betrag von 459,68 Euro - und damit über der Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG - liegt, sondern danach, inwieweit dieser Bedarf ungedeckt ist. Sozialhilfe erhält nach dem vorliegend maßgeblichen § 2 Abs. 1 BSHG (ebenso § 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -) nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Danach kann einem Hilfe Suchenden der Nachranggrundsatz entgegengehalten werden, wenn ihm bezogen auf den Zeitraum, für den Hilfe begehrt wird, bereite Mittel zur Verfügung stehen, die eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglichen. Solche bereiten Mittel in Gestalt einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit in Höhe von 508,31 Euro standen dem Kläger im relevanten Zeitraum unstreitig zur Verfügung; die Einsetzbarkeit des Renteneinkommens für den Lebensunterhalt war von der Klägerseite im Verfahren vor dem SG auch zu keinem Zeitpunkt bestritten worden. Hiervon ausgehend würde sich selbst unter Zugrundelegung der behaupteten Unterkunftskosten für den Monat Dezember 2004 allenfalls ein Hilfeanspruch von 61,37 Euro (569,68 Euro - 508,31 Euro) ergeben. Mit diesem Betrag wird die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG aber bei Weitem nicht erreicht. Soweit mit der Beschwerde nunmehr ausschließlich auf die Bedarfsberechnung des SG unabhängig von der Bedarfsdeckung durch eigenes Einkommen abgehoben wird, ist darin eine unzulässige Erhöhung des Beschwerdewerts zu sehen (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG 8. Aufl., § 144 Rdnr. 20). Das SG hat in dem Urteil die Berufung auch nicht zugelassen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein hier allein in Frage kommender Verfahrensmangel liegt nicht vor. Soweit die Beschwerdebegründung einen solchen Mangel darin sieht, dass das SG nicht die Vermieterin des Klägers als Zeugin zur Höhe der tatsächlichen Mietkosten gehört hat, wird sinngemäß die Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) gerügt. Insoweit fehlt es aber schon an der erforderlichen Darlegung, dass sich dem SG angesichts der ihm vorliegenden Unterlagen über die vereinbarten Unterkunftskosten einerseits und den tatsächlichen Mietzahlungsfluss für den Monat Dezember 2004 andererseits die Vernehmung der Mieterin des Klägers als Zeugin hätte aufdrängen müssen (vgl. BSG SozR § 162 Nr. 187 und SozR 1500 § 160a Nr. 10), zumal der anwaltlich vertretene Kläger hierauf trotz Kenntnis der in das Verfahren eingeführten Unterlagen in keiner Weise hingewirkt hat. Für andere Verfahrensmängel bietet das Beschwerdevorbringen keinen hinreichenden konkreten Anhalt (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 145 Rdnr. 4).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden und auch sonst zulässig. Der Beschwerdewert liegt unterhalb der Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Gegenstand des Verfahrens ist ein Anspruch des Klägers auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Entgegen der Beschwerdebegründung ist Streitgegenstand (nur) die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Monat Dezember 2004, nicht die ab dem Dezember 2004 (auch für die Folgemonate). Der Kläger muss sich insoweit an dem ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) vom 28. März 2006 gestellten Antrag (Bl. 32 f. d. A.) festhalten lassen. Der Beschwerdewert bemisst sich auch nicht nach dem vom Kläger geltend gemachten Bedarf, der aufgrund der behaupteten höheren Unterkunftskosten um 110,- Euro über dem vom SG angenommenen Betrag von 459,68 Euro - und damit über der Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG - liegt, sondern danach, inwieweit dieser Bedarf ungedeckt ist. Sozialhilfe erhält nach dem vorliegend maßgeblichen § 2 Abs. 1 BSHG (ebenso § 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -) nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Danach kann einem Hilfe Suchenden der Nachranggrundsatz entgegengehalten werden, wenn ihm bezogen auf den Zeitraum, für den Hilfe begehrt wird, bereite Mittel zur Verfügung stehen, die eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglichen. Solche bereiten Mittel in Gestalt einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit in Höhe von 508,31 Euro standen dem Kläger im relevanten Zeitraum unstreitig zur Verfügung; die Einsetzbarkeit des Renteneinkommens für den Lebensunterhalt war von der Klägerseite im Verfahren vor dem SG auch zu keinem Zeitpunkt bestritten worden. Hiervon ausgehend würde sich selbst unter Zugrundelegung der behaupteten Unterkunftskosten für den Monat Dezember 2004 allenfalls ein Hilfeanspruch von 61,37 Euro (569,68 Euro - 508,31 Euro) ergeben. Mit diesem Betrag wird die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG aber bei Weitem nicht erreicht. Soweit mit der Beschwerde nunmehr ausschließlich auf die Bedarfsberechnung des SG unabhängig von der Bedarfsdeckung durch eigenes Einkommen abgehoben wird, ist darin eine unzulässige Erhöhung des Beschwerdewerts zu sehen (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG 8. Aufl., § 144 Rdnr. 20). Das SG hat in dem Urteil die Berufung auch nicht zugelassen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein hier allein in Frage kommender Verfahrensmangel liegt nicht vor. Soweit die Beschwerdebegründung einen solchen Mangel darin sieht, dass das SG nicht die Vermieterin des Klägers als Zeugin zur Höhe der tatsächlichen Mietkosten gehört hat, wird sinngemäß die Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) gerügt. Insoweit fehlt es aber schon an der erforderlichen Darlegung, dass sich dem SG angesichts der ihm vorliegenden Unterlagen über die vereinbarten Unterkunftskosten einerseits und den tatsächlichen Mietzahlungsfluss für den Monat Dezember 2004 andererseits die Vernehmung der Mieterin des Klägers als Zeugin hätte aufdrängen müssen (vgl. BSG SozR § 162 Nr. 187 und SozR 1500 § 160a Nr. 10), zumal der anwaltlich vertretene Kläger hierauf trotz Kenntnis der in das Verfahren eingeführten Unterlagen in keiner Weise hingewirkt hat. Für andere Verfahrensmängel bietet das Beschwerdevorbringen keinen hinreichenden konkreten Anhalt (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 145 Rdnr. 4).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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