L 11 R 2342/06 W-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2342/06 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert im Verfahren L 11 R 430/05 wird auf 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Bei der Bemessung des Streitwertes nach § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) ist auf die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache abzustellen, in der Regel also das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihre Auswirkungen (BSG SozR 3 - 2500 § 193 Nr. 6). Wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, so ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein (Auffang-) Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen.

Ausgehend hiervon hält es der Senat für angemessen den Auffangstreitwert anzusetzen, denn die Beitragsforderungen konnten nicht ermittelt werden. Da das Statusverhältnis von fünf beigeladenen Arbeitnehmern im Streit war, ist der Streitwert auf den fünffachen Auffangstreitwert, mithin 25.000,- EUR festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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