L 5 B 80/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AS 10802/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 80/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet.

Mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auszahlung der bewilligten Leistungen nach dem SGB II für den Monat Dezember 2005. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht, denn aus den Akten ergibt sich, dass die Antragsgegnerin den geltend gemachten Auszahlungsanspruch bereits erfüllt hat. Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss vom 24. Januar 2006 zutreffend ausgeführt, dass die Zahlungen für November und Dezember 2005 aus umstellungstechnischen Gründen noch auf das Konto der Ehefrau erfolgten. Aufgrund der Bescheide vom 21. November 2005 standen dem Antragsteller für diese beiden Monate Leistungen in Höhe von 755,11 Euro zu (Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 410,11 Euro). Die Kosten für Unterkunft und Heizung überwies die Antragsgegnerin jeweils an den Vermieter. Das wird auch vom Antragsteller nicht bestritten. Mit Bezug auf seine Bedarfsgemeinschaft Nr. gingen am 30. November 2005 auf dem Konto der Ehefrau 690,00 Euro (zweimal 345,00 Euro) für die Monate November und Dezember 2005 ein. Der Antrag auf Eilrechtsschutz geht damit ins Leere.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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