Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 2811/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4101/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. September 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der am 1956 geborene Kläger ist gelernter Gas- und Wasserinstallateur. Nachdem er zuvor bereits - mit Unterbrechungen - in diesem Beruf tätig war, arbeitete er nach der Meisterprüfung (21. März 1986) von April 1986 bis März 1987 als Fachberater und von April 1987 bis März 1990 als Gas- und Wasserinstallateurmeister. Von April 1990 bis Dezember 2000 war er selbstständig tätig und betrieb zusammen mit K. K. ein Unternehmen als Installateur und Heizungsbauer in Form einer GdbR. Neben den Inhabern waren in dem Betrieb die Ehefrau des Mitinhabers und zeitweilig auch Aushilfen sowie Leiharbeitnehmer beschäftigt. Von Januar 2001 bis Januar 2002 war der Kläger als Kurierfahrer beschäftigt und seit April 2002 arbeitet er als Call-Center-Operator im Bereich Telemarketing etwa vier Stunden täglich.
Die Beklagte gewährte dem Kläger - im Wesentlichen wegen Erkrankungen der Wirbelsäule (WS) - vom 1. März 2001 bis 29. Februar 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Dem lag u. a. ein Gutachten des Dipl.-Med. M. zugrunde (Bescheid vom 3. September 2001).
Im Oktober 2003 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente. Er machte geltend, seine Erkrankung habe sich eher verschlechtert und er leide außerdem unter einer Hüftgelenkserkrankung.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2004 und Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2004 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der Rente ab, da der Kläger u. a. als Hausmeister noch sechs Stunden und mehr arbeiten könne. Dem lagen ein Gutachten und eine Stellungnahme des Dr. K. (unter Berücksichtigung eines Lumbalsyndroms, eines beginnenden Impingements der rechten Schulter, einer Varikosis im linken Oberschenkel mit Umlaufstörungen im Bein sowie - ohne wesentliche Funktionseinschränkungen - eines Cervicalsyndroms bei vermehrten Verschleißerscheinungen der HWS mit mehretagigen Bandscheiben(BS)-Vorfällen, Blockierungen der WS, initialer Veränderungen beider Hüftgelenke und des rechten oberen Sprunggelenks seien mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen ohne häufige Tätigkeit in WS-Zwangshaltung, ohne regelmäßige Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne häufige Überkopfarbeiten sechs Stunden und mehr möglich, ebenso eine Tätigkeit als Hausmeister) zugrunde.
Deswegen hat der Kläger am 13. Juli 2004 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, er sei auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit nicht auf Anlerntätigkeiten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren verweisbar. Als Hausmeister könne er nicht arbeiten, da Überkopfarbeiten und Arbeiten mit Heben und Tragen von Gewichten anfielen, ebenso Zwangshaltungen und es sich bei Arbeiten an Außenanlagen durchweg um mindestens mittelschwere Tätigkeiten handle. Die Beklagte hat u. a. geltend gemacht, Hausmeistertätigkeiten seien dem Kläger zumutbar und vielgestaltig auf dem Arbeitsmarkt vorhanden.
Das SG hat berufskundliche Auskünfte zur Tätigkeit eines Hausmeisters beigezogen, die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört sowie - auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - ein Sachverständigengutachten des Dr. von St. eingeholt. Danach leidet der Kläger unter einem degenerativen HWS-Syndrom mit Spondylosis deformans C4 bis C7 sowie der kleinen Wirbelgelenke in diesem Bereich, Bandscheibenprotrusionen C4 bis C7 und intermittierenden Nervenwurzelreizerscheinungen C8 beidseits, einem degenerativen LWS-Syndrom mit Spondylarthrose der unteren LWS, einem Baastrup-Phänomen und computertomographisch nachgewiesener BS-Protrusion der letzten BS-Etage ohne neurologische Kompressionssymptomatik und einer allenfalls beginnenden Coxarthrose rechts ohne signifikante Bewegungseinschränkung oder Limitierung der Gehstrecke. Der Kläger könne als Gas- und Wasserinstallateur nicht mehr, jedoch als Hausmeister sechs Stunden und mehr arbeiten, wenn es sich um leichte bis mitunter mittelschwere Tätigkeiten handle, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden werde und weitere - näher bezeichnete - qualitative Einschränkungen beachtet seien.
Mit Urteil vom 20. September 2005 hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Rente auf Zeit über den 29. Februar 2004 hinaus bis zum 28. Februar 2007 zu gewähren. Der Kläger sei als gelernter Gas- und Wasserinstallateur mit Meisterprüfung als besonders qualifizierter Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas anzusehen. Diese Tätigkeit sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich. Die benannten Verweisungstätigkeiten, u. a. die eines Hausmeisters, seien als Anlerntätigkeiten nicht zumutbar. Eine sonstige sozial zumutbare Verweisungstätigkeit sei nicht ersichtlich.
Gegen das ihr am 28. September 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. Oktober 2005 Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Voraussetzung für den Berufsschutz als besonders hochqualifizierter Facharbeiter seien nicht nachgewiesen und selbst wenn der Kläger entsprechend einzustufen sei, wäre eine Tätigkeit als Hausmeister sozial zumutbar. Entsprechende Tätigkeiten könne der Kläger auch noch verrichten. Hierzu hat sie Unterlagen zum Anforderungsprofil von Hausmeistern vorgelegt, u. a. eine Auskunft des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg vom 27. Mai 1998, einen Datenbankausdruck vom 27. Mai 1998 sowie auszugsweise Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. August 2001, L 3 RJ 2210/01, und 16. August 2000, L 2 RJ 2542/98.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Karlsruhe vom 20. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht im Wesentlichen geltend, er sei besonders hochqualifizierter Facharbeiter gewesen. Eine Hausmeistertätigkeit sei sozial unzumutbar und im Übrigen aus gesundheitlichen Gründen auch nicht ausführbar.
Der Senat hat auf den Anhang 3a zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vom 6. Dezember 1995 hingewiesen und eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Dr. von St. eingeholt, der zum Ergebnis gelangt ist, eine Hausmeistertätigkeit mit Besteigen von Leitern z.B. für das Einschrauben einer Glühbirne oder Leuchtstoffröhre sowie das Aufhängen oder die Abnahme einer Vorhangstange oder ähnliche Tätigkeiten in einem Zeitraum von fünf bis zehn Minuten sei dem Kläger ohne weiteres bei den vorliegenden Gesundheitsstörungen möglich. Auch sonstige Tätigkeiten als Hausmeister, wie Kontrolle von Wasseruhren, Um- und Abschlusstätigkeiten, Kontrollgänge usw., seien dem Kläger ohne weiters zumutbar.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Nachdem lediglich die Beklagte Berufung eingelegt hat, hat der Senat auch nur darüber zu entscheiden, ob der Kläger einen Anspruch auf die vom SG zuerkannte zeitlich befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die - unter anderem - vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Besonders qualifizierte Facharbeiter bzw. solche mit Vorgesetztenfunktion sind dementsprechend auf Facharbeitertätigkeiten, Facharbeiter nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Der Kläger war zuletzt versicherungspflichtig als selbstständiger Gas- und Wasserinstallateurmeister tätig. Den Anforderungen dieser Tätigkeit kann er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gerecht werden. Er kann jedoch mit dem verbliebenen Leistungsvermögen eine ihm sozial zumutbare Tätigkeit als Hausmeister ausüben.
Eine Tätigkeit als Hausmeister ist z.B. nach Anhang 3a zum Manteltarifvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länger vom 6. Dezember 1995 in die Lohngruppe 4, 6.11. eingestuft, nämlich Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 ½ Jahren (soweit nicht höher eingereiht). Es handelt sich demzufolge bei Hausmeistertätigkeiten um Tätigkeiten entsprechend der Qualifikation eines Facharbeiters, auf die auch besonders qualifizierte Facharbeiter bzw. solche mit Vorgesetztenfunktion verwiesen werden können. Der Senat kann deshalb dahingestellt sein lassen, ob der Kläger im Hinblick auf die versicherungspflichtig ausgeübte selbstständige Tätigkeit als besonders hoch qualifizierter Facharbeiter einzustufen ist.
Eine Hausmeistertätigkeit ist dem Kläger zur Überzeugung des Senats auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen möglich und zumutbar. Dies ergibt sich aus der zuletzt vom Senat eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Dr. von St. , dem die Tätigkeitsbeschreibungen zu Hausmeistertätigkeiten vorgelegen haben und der unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen entsprechende Arbeiten für zumutbar erachtet hat. Der Kläger leidet unter deutlichen degenerativen Veränderung der HWS und LWS mit nachgewiesenen BS-Protrusionen der HWS und LWS, allerdings ohne ständige radikuläre Kompressionssymptomatik. Darüber hinaus besteht noch eine beginnende Coxarthrose rechts ohne Bewegungseinschränkung, die auch noch zu keiner Einschränkung der Gehstrecke führt. Beeinträchtigungen bestehen im Wesentlichen aufgrund der Verschleißerscheinungen der HWS und LWS. Sie führen zu Fehlhaltungen, insbesondere bei Einnahme von Zwangshaltungen mit rekliniertem Kopf oder einer rückwärtigen Rumpfbeugung. Es kann zu einem plötzlichen reflektorischen Tonusverlust und einer gewissen Sturzneigung bei häufigen und fortdauernden Arbeiten auf Leitern und Gerüsten führen. Allerdings - so der Sachverständige - sind kurzzeitige Arbeiten auf Leitern, z.B. der Austausch von Glühlampen und Leuchtstoffröhren über einen Zeitraum von fünf bis zehn Minuten ohne weiteres zumutbar, so dass insofern keine Einschränkung bei einer Hausmeistertätigkeit besteht.
Auch sonstige übliche Tätigkeiten eines Hausmeisters sind nicht ausgeschlossen. Selbst wenn in Einzelfällen schwere körperliche Tätigkeiten oder häufig solche in wechselnder Umgebungstemperatur und nasskalter Witterung anfallen, gilt dies zum einen für Hausmeisterstellen nicht generell, so dass dem Kläger, der nach dem in erster Instanz eingeholten Gutachten des Dr. von St. auch mitunter mittelschwere Arbeiten verrichten kann, bei Vermeidung von Heben und Tragen von Lasten von über 10 kg entsprechende Arbeiten zumutbar sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Benutzung von Hilfsmitteln beim Bewegen von Lasten, aber auch beim Reinigen und Pflegen der zu betreuenden Objekte einschließlich der Außenanlagen.
Zum anderen ist es gerade bei einer Tätigkeit als Hausmeister möglich, seinen individuellen gesundheitlichen Problemen in Bezug auf Witterungsverhältnisse Rechnung zu tragen, indem der Witterung angepasste Kleidung getragen wird. Vergleichbares gilt im Hinblick auf Tätigkeiten, die der als Hausmeister Beschäftigte aus fachlichen oder körperlichen, auch gesundheitlichen Gründen nicht ausführen kann. Denn gerade das Beauftragen und Überwachen von Fremdfirmen gehört zum zentralen Tätigkeitsbereich eines Hausmeisters.
Da somit der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten zu Überzeugung des Senats sechs Stunden und mehr verrichten kann, ist der nicht berufsunfähig. Demzufolge besteht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Das Urteil des SG ist aus diesen Gründen aufzuheben und die Klage abzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der am 1956 geborene Kläger ist gelernter Gas- und Wasserinstallateur. Nachdem er zuvor bereits - mit Unterbrechungen - in diesem Beruf tätig war, arbeitete er nach der Meisterprüfung (21. März 1986) von April 1986 bis März 1987 als Fachberater und von April 1987 bis März 1990 als Gas- und Wasserinstallateurmeister. Von April 1990 bis Dezember 2000 war er selbstständig tätig und betrieb zusammen mit K. K. ein Unternehmen als Installateur und Heizungsbauer in Form einer GdbR. Neben den Inhabern waren in dem Betrieb die Ehefrau des Mitinhabers und zeitweilig auch Aushilfen sowie Leiharbeitnehmer beschäftigt. Von Januar 2001 bis Januar 2002 war der Kläger als Kurierfahrer beschäftigt und seit April 2002 arbeitet er als Call-Center-Operator im Bereich Telemarketing etwa vier Stunden täglich.
Die Beklagte gewährte dem Kläger - im Wesentlichen wegen Erkrankungen der Wirbelsäule (WS) - vom 1. März 2001 bis 29. Februar 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Dem lag u. a. ein Gutachten des Dipl.-Med. M. zugrunde (Bescheid vom 3. September 2001).
Im Oktober 2003 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente. Er machte geltend, seine Erkrankung habe sich eher verschlechtert und er leide außerdem unter einer Hüftgelenkserkrankung.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2004 und Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2004 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der Rente ab, da der Kläger u. a. als Hausmeister noch sechs Stunden und mehr arbeiten könne. Dem lagen ein Gutachten und eine Stellungnahme des Dr. K. (unter Berücksichtigung eines Lumbalsyndroms, eines beginnenden Impingements der rechten Schulter, einer Varikosis im linken Oberschenkel mit Umlaufstörungen im Bein sowie - ohne wesentliche Funktionseinschränkungen - eines Cervicalsyndroms bei vermehrten Verschleißerscheinungen der HWS mit mehretagigen Bandscheiben(BS)-Vorfällen, Blockierungen der WS, initialer Veränderungen beider Hüftgelenke und des rechten oberen Sprunggelenks seien mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen ohne häufige Tätigkeit in WS-Zwangshaltung, ohne regelmäßige Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne häufige Überkopfarbeiten sechs Stunden und mehr möglich, ebenso eine Tätigkeit als Hausmeister) zugrunde.
Deswegen hat der Kläger am 13. Juli 2004 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, er sei auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit nicht auf Anlerntätigkeiten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren verweisbar. Als Hausmeister könne er nicht arbeiten, da Überkopfarbeiten und Arbeiten mit Heben und Tragen von Gewichten anfielen, ebenso Zwangshaltungen und es sich bei Arbeiten an Außenanlagen durchweg um mindestens mittelschwere Tätigkeiten handle. Die Beklagte hat u. a. geltend gemacht, Hausmeistertätigkeiten seien dem Kläger zumutbar und vielgestaltig auf dem Arbeitsmarkt vorhanden.
Das SG hat berufskundliche Auskünfte zur Tätigkeit eines Hausmeisters beigezogen, die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört sowie - auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - ein Sachverständigengutachten des Dr. von St. eingeholt. Danach leidet der Kläger unter einem degenerativen HWS-Syndrom mit Spondylosis deformans C4 bis C7 sowie der kleinen Wirbelgelenke in diesem Bereich, Bandscheibenprotrusionen C4 bis C7 und intermittierenden Nervenwurzelreizerscheinungen C8 beidseits, einem degenerativen LWS-Syndrom mit Spondylarthrose der unteren LWS, einem Baastrup-Phänomen und computertomographisch nachgewiesener BS-Protrusion der letzten BS-Etage ohne neurologische Kompressionssymptomatik und einer allenfalls beginnenden Coxarthrose rechts ohne signifikante Bewegungseinschränkung oder Limitierung der Gehstrecke. Der Kläger könne als Gas- und Wasserinstallateur nicht mehr, jedoch als Hausmeister sechs Stunden und mehr arbeiten, wenn es sich um leichte bis mitunter mittelschwere Tätigkeiten handle, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden werde und weitere - näher bezeichnete - qualitative Einschränkungen beachtet seien.
Mit Urteil vom 20. September 2005 hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Rente auf Zeit über den 29. Februar 2004 hinaus bis zum 28. Februar 2007 zu gewähren. Der Kläger sei als gelernter Gas- und Wasserinstallateur mit Meisterprüfung als besonders qualifizierter Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas anzusehen. Diese Tätigkeit sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich. Die benannten Verweisungstätigkeiten, u. a. die eines Hausmeisters, seien als Anlerntätigkeiten nicht zumutbar. Eine sonstige sozial zumutbare Verweisungstätigkeit sei nicht ersichtlich.
Gegen das ihr am 28. September 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. Oktober 2005 Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Voraussetzung für den Berufsschutz als besonders hochqualifizierter Facharbeiter seien nicht nachgewiesen und selbst wenn der Kläger entsprechend einzustufen sei, wäre eine Tätigkeit als Hausmeister sozial zumutbar. Entsprechende Tätigkeiten könne der Kläger auch noch verrichten. Hierzu hat sie Unterlagen zum Anforderungsprofil von Hausmeistern vorgelegt, u. a. eine Auskunft des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg vom 27. Mai 1998, einen Datenbankausdruck vom 27. Mai 1998 sowie auszugsweise Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. August 2001, L 3 RJ 2210/01, und 16. August 2000, L 2 RJ 2542/98.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Karlsruhe vom 20. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht im Wesentlichen geltend, er sei besonders hochqualifizierter Facharbeiter gewesen. Eine Hausmeistertätigkeit sei sozial unzumutbar und im Übrigen aus gesundheitlichen Gründen auch nicht ausführbar.
Der Senat hat auf den Anhang 3a zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vom 6. Dezember 1995 hingewiesen und eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Dr. von St. eingeholt, der zum Ergebnis gelangt ist, eine Hausmeistertätigkeit mit Besteigen von Leitern z.B. für das Einschrauben einer Glühbirne oder Leuchtstoffröhre sowie das Aufhängen oder die Abnahme einer Vorhangstange oder ähnliche Tätigkeiten in einem Zeitraum von fünf bis zehn Minuten sei dem Kläger ohne weiteres bei den vorliegenden Gesundheitsstörungen möglich. Auch sonstige Tätigkeiten als Hausmeister, wie Kontrolle von Wasseruhren, Um- und Abschlusstätigkeiten, Kontrollgänge usw., seien dem Kläger ohne weiters zumutbar.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Nachdem lediglich die Beklagte Berufung eingelegt hat, hat der Senat auch nur darüber zu entscheiden, ob der Kläger einen Anspruch auf die vom SG zuerkannte zeitlich befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die - unter anderem - vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Besonders qualifizierte Facharbeiter bzw. solche mit Vorgesetztenfunktion sind dementsprechend auf Facharbeitertätigkeiten, Facharbeiter nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Der Kläger war zuletzt versicherungspflichtig als selbstständiger Gas- und Wasserinstallateurmeister tätig. Den Anforderungen dieser Tätigkeit kann er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gerecht werden. Er kann jedoch mit dem verbliebenen Leistungsvermögen eine ihm sozial zumutbare Tätigkeit als Hausmeister ausüben.
Eine Tätigkeit als Hausmeister ist z.B. nach Anhang 3a zum Manteltarifvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länger vom 6. Dezember 1995 in die Lohngruppe 4, 6.11. eingestuft, nämlich Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 ½ Jahren (soweit nicht höher eingereiht). Es handelt sich demzufolge bei Hausmeistertätigkeiten um Tätigkeiten entsprechend der Qualifikation eines Facharbeiters, auf die auch besonders qualifizierte Facharbeiter bzw. solche mit Vorgesetztenfunktion verwiesen werden können. Der Senat kann deshalb dahingestellt sein lassen, ob der Kläger im Hinblick auf die versicherungspflichtig ausgeübte selbstständige Tätigkeit als besonders hoch qualifizierter Facharbeiter einzustufen ist.
Eine Hausmeistertätigkeit ist dem Kläger zur Überzeugung des Senats auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen möglich und zumutbar. Dies ergibt sich aus der zuletzt vom Senat eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Dr. von St. , dem die Tätigkeitsbeschreibungen zu Hausmeistertätigkeiten vorgelegen haben und der unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen entsprechende Arbeiten für zumutbar erachtet hat. Der Kläger leidet unter deutlichen degenerativen Veränderung der HWS und LWS mit nachgewiesenen BS-Protrusionen der HWS und LWS, allerdings ohne ständige radikuläre Kompressionssymptomatik. Darüber hinaus besteht noch eine beginnende Coxarthrose rechts ohne Bewegungseinschränkung, die auch noch zu keiner Einschränkung der Gehstrecke führt. Beeinträchtigungen bestehen im Wesentlichen aufgrund der Verschleißerscheinungen der HWS und LWS. Sie führen zu Fehlhaltungen, insbesondere bei Einnahme von Zwangshaltungen mit rekliniertem Kopf oder einer rückwärtigen Rumpfbeugung. Es kann zu einem plötzlichen reflektorischen Tonusverlust und einer gewissen Sturzneigung bei häufigen und fortdauernden Arbeiten auf Leitern und Gerüsten führen. Allerdings - so der Sachverständige - sind kurzzeitige Arbeiten auf Leitern, z.B. der Austausch von Glühlampen und Leuchtstoffröhren über einen Zeitraum von fünf bis zehn Minuten ohne weiteres zumutbar, so dass insofern keine Einschränkung bei einer Hausmeistertätigkeit besteht.
Auch sonstige übliche Tätigkeiten eines Hausmeisters sind nicht ausgeschlossen. Selbst wenn in Einzelfällen schwere körperliche Tätigkeiten oder häufig solche in wechselnder Umgebungstemperatur und nasskalter Witterung anfallen, gilt dies zum einen für Hausmeisterstellen nicht generell, so dass dem Kläger, der nach dem in erster Instanz eingeholten Gutachten des Dr. von St. auch mitunter mittelschwere Arbeiten verrichten kann, bei Vermeidung von Heben und Tragen von Lasten von über 10 kg entsprechende Arbeiten zumutbar sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Benutzung von Hilfsmitteln beim Bewegen von Lasten, aber auch beim Reinigen und Pflegen der zu betreuenden Objekte einschließlich der Außenanlagen.
Zum anderen ist es gerade bei einer Tätigkeit als Hausmeister möglich, seinen individuellen gesundheitlichen Problemen in Bezug auf Witterungsverhältnisse Rechnung zu tragen, indem der Witterung angepasste Kleidung getragen wird. Vergleichbares gilt im Hinblick auf Tätigkeiten, die der als Hausmeister Beschäftigte aus fachlichen oder körperlichen, auch gesundheitlichen Gründen nicht ausführen kann. Denn gerade das Beauftragen und Überwachen von Fremdfirmen gehört zum zentralen Tätigkeitsbereich eines Hausmeisters.
Da somit der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten zu Überzeugung des Senats sechs Stunden und mehr verrichten kann, ist der nicht berufsunfähig. Demzufolge besteht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Das Urteil des SG ist aus diesen Gründen aufzuheben und die Klage abzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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