Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 AS 920/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 178/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet.
Mit seinem Antrag vom 6. Dezember 2005 begehrt der Antragsteller die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Februar 2005 in der Sache S 15 AS 7/05 ER. Dort hatte das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung u.a. verpflichtet, für den Zeitraum 25. Januar 2005 bis 30. April 2005 an den Antragsteller 71,00 Euro monatlich für Heizkosten zu zahlen. Das Vollstreckungsersuchen geht ins Leere, denn die Antragsgegnerin hat, wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, die einstweilige Anordnung befolgt und die fraglichen Leistungen gegenüber dem Antragsteller erbracht. Offenbar hatte dieser sich irrtümlich darauf verlassen, die Antragsgegnerin werde die Heizkosten unmittelbar an das Versorgungsunternehmen zahlen. An der Erfüllung der sich aus dem Gerichtsbeschluss ergebenden Verpflichtung hat der Senat auch deshalb keinen Zweifel, weil der Antragsteller es trotz wiederholter Aufforderung unterlassen hat, eine Aufstellung aller von Januar bis April 2005 erhaltenen Leistungen seitens der Antragsgegnerin einzureichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet.
Mit seinem Antrag vom 6. Dezember 2005 begehrt der Antragsteller die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Februar 2005 in der Sache S 15 AS 7/05 ER. Dort hatte das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung u.a. verpflichtet, für den Zeitraum 25. Januar 2005 bis 30. April 2005 an den Antragsteller 71,00 Euro monatlich für Heizkosten zu zahlen. Das Vollstreckungsersuchen geht ins Leere, denn die Antragsgegnerin hat, wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, die einstweilige Anordnung befolgt und die fraglichen Leistungen gegenüber dem Antragsteller erbracht. Offenbar hatte dieser sich irrtümlich darauf verlassen, die Antragsgegnerin werde die Heizkosten unmittelbar an das Versorgungsunternehmen zahlen. An der Erfüllung der sich aus dem Gerichtsbeschluss ergebenden Verpflichtung hat der Senat auch deshalb keinen Zweifel, weil der Antragsteller es trotz wiederholter Aufforderung unterlassen hat, eine Aufstellung aller von Januar bis April 2005 erhaltenen Leistungen seitens der Antragsgegnerin einzureichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved