L 13 KN 4111/06 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 KN 4111/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers, die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu verpflichten, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat sieht auf der Grundlage des internistischen Gutachtens von Dr. B. vom 29. Juli 2002, des orthopädischen Gutachtens von Dr. K. vom 3. August 2002, des psychiatrischen Gutachtens von Dr. R. vom 4. Dezember 2003 und des lungenärztlichen Zusatzgutachtens von Dr. S. vom 1. März 2004 (ergänzende Stellungnahme vom 14. Februar 2005), die in der Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers übereinstimmen, sowie des toxikologischen Zusammenhangsgutachtens von Prof. Dr. W. vom 31. Juli 2004 (ergänzende Stellungnahme vom 27. Dezember 2004), dem der Senat nicht folgt, einen Anordnungsanspruch nicht als glaubhaft gemacht an. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage zum Beschluss vom 5. April 2006, mit dem die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Januar 2006 bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt wurde, ist durch das Gutachten von Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. J. vom 28. Juli 2006 nicht eingetreten; Dr. J. geht vom dringenden Verdacht einer paranoid querulatorischen Persönlichkeitsstörung beim Kläger aus, hält eine stationäre psychiatrische Begutachtung für erforderlich, kann aber aufgrund der Weigerung des Klägers, sich begutachten zu lassen, keine Aussage zum Umfang und insbesondere zu den Auswirkungen der mutmaßlichen krankhaften Veränderung auf das berufliche Leistungsvermögen des Klägers machen.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (vgl. § 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
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