Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 11430/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 249/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Das Beschlussrubrum war dahingehend zu korrigieren, dass das JobCenter Berlin-Lichtenberg selbst Antragsgegnerin und nicht lediglich Vertreterin der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin als Leistungsträger ist, denn das JobCenter ist jedenfalls als nichtrechtsfähige Personenvereinigung im Sinne des § 70 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beteiligtenfähig. Eines Rückgriffs auf die hinter dem JobCenter stehenden Körperschaften bedarf es nicht (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 11. August 2005, L 5 B 51/05 AS ER sowie Beschluss des 10. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2005, L 10 B 44/05 AS ER).
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin hat seinen am 06. Dezember 2005 bei Gericht eingegangenen Antrag, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches zu gewähren, zu Recht abgelehnt. Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Ob hier ein Anordnungsanspruch besteht, erscheint bereits zweifelhaft, kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt einen Anordnungsgrund in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht. Eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist nur dann geboten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dass dies hier der Fall wäre, ist nicht ersichtlich. Bereits erstinstanzlich war das Fehlen entsprechender Darlegungen zu Recht gerügt worden. Im Beschwerdeverfahren steht eine Begründung des Antragstellers fast acht Wochen nach Einlegung der Beschwerde noch immer aus. Neue Aspekte, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, sind mithin nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
1. Das Beschlussrubrum war dahingehend zu korrigieren, dass das JobCenter Berlin-Lichtenberg selbst Antragsgegnerin und nicht lediglich Vertreterin der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin als Leistungsträger ist, denn das JobCenter ist jedenfalls als nichtrechtsfähige Personenvereinigung im Sinne des § 70 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beteiligtenfähig. Eines Rückgriffs auf die hinter dem JobCenter stehenden Körperschaften bedarf es nicht (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 11. August 2005, L 5 B 51/05 AS ER sowie Beschluss des 10. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2005, L 10 B 44/05 AS ER).
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin hat seinen am 06. Dezember 2005 bei Gericht eingegangenen Antrag, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches zu gewähren, zu Recht abgelehnt. Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Ob hier ein Anordnungsanspruch besteht, erscheint bereits zweifelhaft, kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt einen Anordnungsgrund in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht. Eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist nur dann geboten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dass dies hier der Fall wäre, ist nicht ersichtlich. Bereits erstinstanzlich war das Fehlen entsprechender Darlegungen zu Recht gerügt worden. Im Beschwerdeverfahren steht eine Begründung des Antragstellers fast acht Wochen nach Einlegung der Beschwerde noch immer aus. Neue Aspekte, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, sind mithin nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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