L 7 R 4253/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 1006/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 4253/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten streitig ist die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Der am 1946 geborene Kläger war vom 1. September 1981 bis zum 16. Juni 1996 als selbständiger Handelsvertreter für die Firma V. Deutschland Stiftung & Co. KG tätig, anschließend im selben Beruf vom 17. Juni 1996 bis 31. Dezember 2001 für die Firma F. , ein Unternehmen im Gesundheitsbereich. Seit dem 2. Januar 2002 ist der Kläger wieder auf Provisionsbasis als freier Handelsvertreter für die Firma V. tätig.

Am 25. März 2003 beantragte der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige, die ihre selbständige Tätigkeit bereits am 31. Dezember 1998 ausgeübt haben und vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Altersversorgung getroffen haben. Seinem Antrag fügte er Nachweise über das Bestehen von Lebensversicherungsverträgen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene bei.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) lehnte die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Bescheid vom 26. Mai 2003 ab mit der Begründung, die Frist zur Beantragung sei am 30. Juni 2000 abgelaufen. Dagegen legte der Kläger am 16. Juli 2003 Widerspruch ein unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Wiedereinsetzungsgesuch wurde damit begründet, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass der Befreiungsantrag bis zum 30. Juni 2000 zu stellen gewesen sei. Er sei hierauf auch weder von der Firma, für die er zur damaligen Zeit seine Tätigkeit ausgeübt habe, noch von der Beklagten hingewiesen worden. Im Falle des Eintritts der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung komme es bei ihm zu einer unzumutbare Härte. Er betreibe seit Jahren eine private Altervorsorge, indem er zwei Lebensversicherungsverträge abgeschlossen habe, auf die er monatliche Beträge in Höhe von insgesamt l.084,72 EUR zu leisten habe. Es liege daher bei ihm eine Härtefall vor. Denn er sei zwischenzeitlich 57 Jahre alt und nicht in der Lage, gleichzeitig Beiträge sowohl in seine private Altersvorsorge als auch in die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Ein Rücktritt von der privaten Altersvorsorge sei mit hohen Verlusten verbunden, während eine Wiederaufnahme der gesetzlichen Rentenvorsorge im Alter von 57 Jahren keine finanzielle Absicherung mehr für das Alter darstellen könne. Der Kläger könne jedenfalls aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen, dass sein Befreiungsantrag nicht als verspätet angesehen werde.

Unter dem 27. Oktober 2003 beantragte der Kläger nochmals die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige mit einem Auftraggeber. Der Antrag wurde durch Bescheid der BfA vom 5. Januar 2004 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Befreiung für einen Zeitraum von drei Jahren nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sei nur dann möglich, wenn zum ersten oder zum zweiten Mal eine selbständige Tätigkeit aufgenommen worden sei und seit der Aufnahme dieser Tätigkeit noch keine drei Jahre vergangen seien. Der Kläger habe die Tätigkeit als Handelsvertreter aber bereits am 2. September 1981 aufgenommen. Seither sei er durchgehend als selbständiger Handelsvertreter tätig gewesen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 9. Januar 2004 Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, die ab 1. Januar 1999 bestehende Versicherungspflicht hätte durch Bescheid festgestellt werden müssen. Diese Feststellung der Versicherungspflicht sei Voraussetzung für die Stellung eines Befreiungsantrages. Ohne eine solche Konkretisierung durch Bescheid bestehe für einen Versicherten in der Regel kein Anlass zur Stellung eines Befreiungsantrages. Die BfA sei verpflichtet gewesen, die von der Gesetzesänderung Betroffenen zu ermitteln, zur Beitragszahlung heranzuziehen und gleichzeitig über die neu geschaffene Befreiungsmöglichkeit zu informieren. Das habe diese aber nicht ausreichend getan und dadurch ihre allgemeine Aufklärungspflicht aus § 13 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) verletzt. Die BfA könne sich nicht auf die diesbezüglichen Medienberichte berufen und die Versicherten allein auf dieses Informations- und Beratungsangebot verweisen. Da der Kläger alle ihm zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten genutzt habe, habe er die Verspätung des Befreiungsantrages nicht zu vertreten. Unter Heranziehung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs dürfe sein Befreiungsantrag daher nicht als verspätet gewertet werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2004 wies die BfA den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Mai 2003 zurück und führte dazu aus, von der Versicherungspflicht könnten beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen Personen befreit werden, die vor dem 1. Januar 1999 selbständig, aber nicht versicherungspflichtig gewesen seien. Der Antrag habe jedoch bis zum 30. Juni 2000 gestellt werden müssen. Wegen der verspäteten Antragstellung habe der Antrag deshalb abgelehnt werden müssen. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine unzureichende Aufklärung oder Beratung berufen. Denn die Rentenversicherungsträger hätten umfassend durch die Herausgabe von Merkblättern, Aufklärungsschriften und Broschüren sowie durch Mitteilungen an die Medien über die Befreiungsmöglichkeiten für Selbständige mit einem Auftraggeber informiert. Auch eine Verletzung der Beratungspflicht liege nicht vor. Von Amts wegen sei ein Versicherungsträger nur verpflichtet, Versicherte auf nahe liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Wenn der Kläger trotz der Information in den Medien eine persönliche Information nicht in Anspruch genommen habe, könne ein Fehlverhalten des Rentenversicherungsträgers nicht angenommen werden. Der Kläger könne auch nicht die Befreiung für die Dauer von drei Jahren verlangen. Eine solche Befreiung könne bei Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit beantragt werden. Beim Kläger liege jedoch keine zweite Existenzgründung vor, da er seit dem 1. Januar 1981 durchgehend als Handelsvertreter tätig gewesen sei. Im Übrigen werde mit den angegriffenen Bescheiden nicht über die Höhe der zu erhebenden Pflichtbeiträge entschieden. Dies werde in einem gesonderten Verwaltungsverfahren geschehen, in welchem die Einkommenssituation des Klägers berücksichtigt werde.

Am 13. März 2004 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit welcher er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und dazu vorgebracht hat, seinem am 27. März 2003 gestellten Befreiungsantrag müsse entsprochen werden. Der Kläger habe von der Neuregelung der Rentenvorschriften erst von seinem Arbeitgeber im Februar 2003 erfahren. Als er Anfang März 2003 bei der Rentenberatungsstelle der BfA in Lörrach vorgesprochen habe, habe auch der dortige Vertreter der BfA seine Beratungspflicht verletzt, indem er ihn nur auf die Befreiungsmöglichkeit, nicht aber auf die Frist, die im März 2003 längst abgelaufen sei, hingewiesen habe. Es sei von diesem auch nicht geprüft worden, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum damaligen Zeitpunkt noch möglich gewesen wäre. In unverschuldeter Unkenntnis habe der Kläger daher den Befreiungsantrag erst am 27. März 2003 gestellt. Dem Kläger sei es aus finanziellen Gründen nicht möglich, Beiträge in die private und in die staatliche Vorsorge zu bezahlen. Er zahle für die beiden Lebensversicherungen monatlich 1084,72 Euro ein. Der Abbruch der Zahlungen sei für ihn mit jetzt 58 Jahren völlig unwirtschaftlich. Da er die Befreiungsvoraussetzungen des § 231 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erfülle und lediglich die Befreiung innerhalb der gesetzlichen Frist versäumt habe, sei er im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe er den Antrag rechtzeitig gestellt. Hilfsweise werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Durch Urteil vom 28. Juli 2005 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger könne nicht die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verlangen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei die Frist des § 231 Abs. 5 Satz 3 SGB VI abgelaufen gewesen. Zum 1. Januar 1999 sei, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei, beim Kläger nach § 2 Abs. l Nr. 9 SGB VI die Versicherungspflicht eingetreten. Die Frist für den Befreiungsantrag sei deshalb mit dem 30. Juni 2000 abgelaufen. Der Kläger könne auch nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen. Nach § 27 Abs. l Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert gewesen sei, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung liege nicht vor. Aus dem Grundsatz der formellen Publizität von Gesetzen folge nämlich, dass Gesetze mit ihrer Verkündung im maßgeblichen Gesetz- und Verordnungsblatt als allen Normadressaten bekannt gelten würden. Ein diese Wirkung aufhebendes Fehlverhalten der Beklagten sei nicht festzustellen. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Eine Verletzung der Pflicht der Beklagten zur Aufklärung (§ 13 SGB I) oder Beratung (§ 14 SGB I) stehe nicht fest. Nach § 13 SGB I seien die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären. Mit der Aufklärung solle die Bevölkerung in die Lage versetzt werden, ihre Rechte und Pflichten nach dem SGB zu erkennen und wahrzunehmen, um evtl. weiter gehende Auskünfte und Beratungen in Anspruch zu nehmen. Als Maßnahmen der Aufklärung kämen Informationsschriften, Broschüren und Merkblätter, Publikationen in Zeitungen und Zeitschriften, Plakate usw. in Betracht. Auf die zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Gesetzesänderung mit der Folge des Eintritts von Versicherungspflicht für selbständig tätige Personen, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, sei in den Medien und in Publikationen der Rentenversicherungsträger aufmerksam gemacht worden. Dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Aufklärung nicht nachgekommen sei, könne nicht angenommen werden. Im Übrigen gewähre § 13 Abs. l SGB I auch kein subjektiv öffentliches Recht des Einzelnen auf Aufklärung. Die Pflicht zur Aufklärung bestehe lediglich gegenüber der Allgemeinheit. Aus einer unterbliebenen oder ungenügenden Aufklärung folge daher grundsätzlich kein Herstellungsanspruch. Es stehe auch keine einen Herstellungsanspruch begründende Verletzung der Beratungspflicht aus § 14 Abs. l SGB X fest. Das vom Kläger gerügte Fehlverhalten bei der Vorsprache im März 2003 könne einen Herstellungsanspruch schon deshalb nicht begründen, weil dieses nicht ursächlich für den beim Kläger eingetretenen Schaden und die Versäumung der Antragsfrist gewesen sein könne. Die Antragsfrist sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen. Die Beklagte habe auch keine Verpflichtung zur individuellen Beratung des Klägers vor Ablauf der Antragsfrist verletzt. Zwar sei ein Leistungsträger nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch ohne konkretes Beratungsbegehren bei Vorliegen eines konkreten Anlasses verpflichtet, auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängten und von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt würden. Ein derartiger Sachverhalt könne jedoch nicht angenommen werden. Vor der Stellung des Antrags auf Befreiung am 25. März 2003 habe nämlich kein Verwaltungsverfahren vorgelegen, auf Grund dessen für die Beklagte die Umstände hätten erkennbar sein können, die die Stellung des Antrags auf Befreiung im Falle des Klägers als zweckmäßige Gestaltungsmöglichkeit erscheinen ließen.

Gegen das am 19. September 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Oktober 2005 Berufung eingelegt, mit welcher er sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Juli 2005 sowie den Bescheid der BfA vom 26. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 1. Januar 1999 von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat wegen der verspäteten Antragstellung keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht im streitigen Zeitraum.

Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass der Befreiungsantrag des Klägers an der in § 231 Abs. 5 Satz 3 SGB VI bestimmten Frist scheitert. Die Befreiung ist danach binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab (die ursprüngliche Fassung des Korrekturgesetzes hatte die Befreiungsmöglichkeit nur bis zum 30. Juni 1999 eröffnet; die Verlängerung erfolgte durch das Gesetz vom 20. Dezember 1999, Bundesgesetzblatt I Seite 2000). Da die selbständige Tätigkeit des Klägers mit dem Korrekturgesetz bereits ab dem 1. Januar 1999 versicherungspflichtig geworden und das Jahr nach Eintritt der Versicherungspflicht somit Ende 1999 abgelaufen war, hätte der Kläger entsprechend der Erweiterung mit dem Gesetz vom 20. Dezember 1999 seinen Antrag bis zum 30. Juni 2000 bei der BfA einreichen müssen. Da dies nicht geschehen ist, war der Antrag verfristet. In diesem Zusammenhang spielte es nach der Rechtsprechung keine Rolle, dass der Kläger nach seinem Vorbringen weder die Einzelheiten des Befreiungsrechts noch den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für den Befreiungsantrag kannte. Nach der auch vom erkennenden Senat für richtig gehaltenen Rechtsprechung beginnt die Frist für einen Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht für einen selbständigen Handelsvertreter mit nur einem Auftraggeber mit dem Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen zu laufen. Kenntnis von der Möglichkeit der Befreiung ist nicht erforderlich (Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Oktober 2003 - L 11 RA 2787/03 -; vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2005 - L 1 RA 11/04 - und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30. April 2003 - L 1 RA 98/02 -, juris). Eine im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs möglicherweise relevante Beratungspflicht der BfA lässt sich schon deswegen nicht feststellen, weil der Kläger, der nach eigenen Angaben seit dem Jahre 1981 private Altersvorsorge betreibt, zu diesem Zeitpunkt in keinem Versicherungsverhältnis zur BfA gestanden hat. Es obliegt dem Selbstständigen selbst, sich darum zu kümmern, ob er künftig der Versicherungspflicht unterliegt oder nicht. Vom Versicherungsträger, der die zukünftigen Beschäftigungsverhältnisse nicht kennt, kann nicht verlangt werden, dass er insoweit nachfragt und entsprechend berät. Für die Beratung ist erforderlich, dass der Betroffene sich selbst mit einem Begehren um Beratung an den Versicherungsträger wendet (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Oktober 2003, a.a.O.).

Der Kläger kann wegen der versäumten Antragsfrist auch nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X verlangen. Denn unabhängig davon, ob die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Antragsfrist des § 231 Abs. 5 Satz 3 SGB VI überhaupt bestehen würde, liegen deren Voraussetzungen nicht vor, da den Kläger aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen ein Verschulden an der Unkenntnis von der Versicherungspflicht und der Befreiungsmöglichkeit trifft.

Schließlich ist in Bezug auf die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1a SGB VI für einen Zeitraum von drei Jahren ergänzend auszuführen, dass eine solche Befreiung - unabhängig von deren materiellen Voraussetzungen - ebenfalls bereits an der verspäteten Stellung des Antrages scheitert; dieser wurde nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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