L 5 B 1101/05 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 4722/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1101/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).

Die 1977 geborene Antragstellerin zu 1.) ist die Mutter des 2003 geborenen Antragstellers zu 2.). Laut Geburtsurkunde des Standesamtes T von B vom 13. Juni 2003 ist dessen Vater M C. Mit Urteil vom 13. Juli 2004 hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hingegen festgestellt, dass dieser nicht der Vater des Kindes ist.

Am 22. Juli 2004 unterzeichneten die Antragstellerin zu 1.) und M C einen Mietvertrag über eine 100 qm große 3-Zimmer-Wohnung in der R in B zu einem monatlichen Mietpreis von insgesamt 683,00 EUR. Die sich damals noch in der Elternzeit befindende Antragstellerin bezog bis zum 31. Oktober 2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Ab dem Folgetag stellte das Bezirksamt T von B mit Bescheid vom 12. November 2004 die laufenden Leistungen ein und führte zur Begründung aus, dass die Antragstellerin zu 1.) seit dem 01. November 2004 in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Herrn C lebe und dessen Einkommensverhältnisse nicht dargelegt habe. Mit am 03. November 2004 unterzeichnetem Antrag beantragte die Antragstellerin zu 1.) für sich und den Antragsteller zu 2.) Leistungen nach dem SGB II. Bei dieser Gelegenheit gab sie an, mit ihrem Sohn in der PStraße zu wohnen, und legte einen mit M C zum 01. November 2004 geschlossenen Untermietvertrag über eine nicht bezeichnete Wohnung vor. In einem weiteren am 12. Januar 2004 – gemeint ist wohl 2005 - unterschriebenen Antrag benannte sie dann als Anschrift die R und als Mitbewohner den 1979 geborenen M C. Im Rahmen einer Anhörung zur Überprüfung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft erklärte sie unter dem 09. Februar 2005 u.a., dass die Wohngemeinschaft seit dem 01. August 2004 bestehe, Herr Cin der gemeinsamen Wohnung das Wohnzimmer zur Verfügung habe, während sie und der Antragsteller zu 2.) im eigentlichen Schlaf- sowie Kinderzimmer lebten. Die monatlichen Kosten würden sie und Herr Cje zur Hälfte tragen. Am 15. März 2005 gab sie anlässlich einer persönlichen Vorsprache an, dass M C jegliche Beziehung zu ihr abgebrochen habe, nachdem er durch einen Vaterschaftstest erfahren hätte, dass er nicht der Vater des Antragstellers zu 2.) sei. Das momentane Zusammenleben sei lediglich aus finanziellen Gründen notwendig. Mit Bescheid vom 16. März 2005 gewährte die Antragsgegnerin den Antragstellern daraufhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 in Höhe von monatlich 844,13 EUR.

Am 21. März 2005 stattete der Ermittlungsdienst der Antragsgegnerin den Antragstellern unangemeldet einen Besuch ab. Die Ermittler stellten dabei fest, dass die 3-Zimmer-Wohnung in ein Schlaf-, ein Wohn- und ein Kinderzimmer aufgeteilt sei. M C schlafe angeblich im Wohnzimmer auf der Couch, was wenig überzeuge, da er nachts arbeiten und am Tage schlafen solle. Die Kleidung der Erwachsenen werde im Schlafzimmer in einem Schrank aufbewahrt, in dem jeder einen Teil habe. In der Mitte des Schrankes befänden sich gemeinsame Handtücher und Bettwäsche. Weder in der Küche noch im Bad sei eine Trennung ersichtlich. Die Antragstellerin habe angegeben, seit geraumer Zeit von M C und ihren Eltern finanziell unterstützt zu werden.

Mit – als Anhörung bezeichnetem - Schreiben vom 10. Mai 2005 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1.), dass sie die laufende Leistung vorläufig eingestellt habe, da sich die Sachlage nach den Ermittlungen des Außendienstes anders als von ihr angegeben darstelle, und sie binnen zwei Monaten entscheiden werde, ob den Antragstellern weiterhin Leistungen zustünden oder die Bewilligung zurückgenommen werde. Weiter forderte sie zur Offenlegung des Einkommens von M C auf. Hiergegen wandte die Antragstellerin sich am 20. Mai 2005 mit ihrem Widerspruch und gab an, dass zwischen ihr und M C keine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe und der Außendienst bei seinem Besuch zu einem falschen Ergebnis gelangt sei, wovon er sich bei einem erneuten Besuch vergewissern könne. M C erklärte schließlich unter dem 18. Mai 2005, als "Showbarkeeper bzw. Cocktailbarkeeper" selbständig tätig zu sein und über Betriebseinnahmen je nach Auftragslage zu verfügen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unzulässig zurück. Bei dem angefochtenen Schreiben handele es sich um eine Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X), nicht aber um einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X.

Am 24. Mai 2005 stellten die Antragsteller beim Sozialgericht Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Aktenzeichen S 65 AS 3818/05 ER), mit dem sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II über den 31. Mai 2005 hinaus begehrten. Auf den Hinweis der Vorsitzenden, dass die Leistungen für den Antragsteller zu 2.) zu Unrecht eingestellt worden sein dürften, bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 08. Juni 2005 den Antragstellern für die Zeit vom 01. Juni bis zum 31. August 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 153,07 EUR. Dabei stellte sie einem Anspruch des Antragstellers zu 2.) auf Sozialgeld in Höhe von 207,00 EUR und auf Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 222,07 EUR Kindergeld und Unterhalt in Höhe von 154,00 EUR bzw. 122,00 EUR gegenüber; einen Bedarf für die Antragstellerin zu 1.) berücksichtigte sie nicht. Das Gericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 24. Juni 2005 ab. Bzgl. der für den Antragsteller zu 2.) begehrten Leistungen bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Für sich selbst habe die Antragstellerin zu 1.) hingegen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft dargetan. Im Hinblick auf den gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag mit M C, die Feststellungen der unangemeldeten Hausprüfung am 21. März 2005 sowie die Angabe der Antragstellerin zu 1.), von Herr C seit geraumer Zeit finanziell unterstützt worden zu sein, sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1.) mit M C in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebe. Da dessen wirtschaftliche Verhältnisse ungeklärt seien, sei ein Bedarf der Antragstellerin zu 1.) nicht zu ermitteln. Beschwerde gegen diesen ihnen am 29. Juni 2005 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller nicht eingelegt.

Stattdessen hatten sie bereits kurz zuvor, nämlich am 17. Juni 2005, nunmehr anwaltlich vertreten, erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. In diesem - hiesigen - Verfahren haben sie beantragt, die aufschiebende Wirkung des am 17. Juni 2005 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08. Juni 2005 anzuordnen und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem SGB II vorläufig zu gewähren und auszuzahlen, sowie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Der Dauerverwaltungsakt vom 16. März 2005, mit dem ihnen Leistungen zu Grundsicherung bis zum 30. Juni 2005 in Höhe von monatlich 844,13 EUR gewährt worden sei, sei durch den Bescheid vom 08. Juni 2005 teilweise zurückgenommen worden. Ihr Begehren sei damit als reines Anfechtungsbegehren zu werten. Da der Widerspruch nach § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung habe, sei diese nach § 86b Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) anzuordnen. Der Bescheid vom 08. Juni 2005 sei rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe keine Angaben zu verwertbaren Hinweisen gemacht, dass die Antragstellerin zu 1.) und M C in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammenlebten.

Mit Beschluss vom 20. Juli 2005 hat das Sozialgericht Berlin die Anträge abgelehnt. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 08. Juni 2005 gerichtete Antrag sei nur insoweit zulässig, als er sich gegen die mit ihm konkludent ausgesprochene Aufhebung der Bewilligung eines 153,07 EUR übersteigenden Betrages für den Monat Juni 2005 richte. Mit dem Bescheid vom 08. Juni 2005 sei die ursprünglich mit Bescheid vom 16. März 2005 erfolgte Bewilligung konkludent teilweise zurückgenommen und damit eine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende getroffen worden. Nach § 39 Nr. 1 SGB II komme Widerspruch und Anfechtungsklage gegen derartige Entscheidungen keine aufschiebende Wirkung zu. Im Übrigen sei der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Soweit der Antrag zulässig sei, sei er indes unbegründet. Aus den Gründen des Beschlusses der 65. Kammer vom 24. Juni 2005 (S 65 AS 3818/05 ER) hätten die Antragsteller für den Monat Juni 2005 keinen Anspruch auf einen 153,07 EUR übersteigenden Betrag. Soweit die Antragsteller die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II begehrten, fehle es bis zu einem Betrag von 153,07 EUR bereits am Rechtsschutzbedürfnis, im Übrigen sei der Antrag wegen nicht hinreichender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs aus den Gründen des Beschlusses der 65. Kammer vom 24. Juni 2005 (S 65 AS 3818/05 ER) unbegründet. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten seien auch die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

Gegen diesen ihnen am 25. Juli 2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 19. August 2005 eingelegte Beschwerde der Antragsteller. Die Antragstellerin zu 1.), deren Arbeitsverhältnis nach Wiederaufnahme am 01. Juni 2005 am 07. Juni 2005 fristlos gekündigt worden sei, sei weiterhin bedürftig, nachdem die Bundesagentur für Arbeit eine vorläufige Sperrzeit von zwölf Wochen verhängt habe. Das gegen die Arbeitgeberin geführte Kündigungsschutzverfahren sei am 29. September 2005 vergleichsweise beendet worden (Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund betriebsbedingter Kündigung am 31. Juli 2005, Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Lohnfortzahlung bis zu diesem Tage sowie zur Zahlung einer Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 5.000,00 EUR zzgl. Zinsen). Seit dem 31. August 2005 beziehe die Antragstellerin zu 1.) Arbeitslosengeld nach dem erhöhten Leistungssatz in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 17,41 EUR (Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 04. August 2005). Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass M C für sie finanziell einstehe. Er habe sie lediglich auf Darlehensbasis finanziell unterstützt. Im Übrigen sei er zur vollen Übernahme der Miete schon aufgrund des Mietvertrages verpflichtet gewesen. Sie und M C verfügten nicht über gemeinsame Bettwäsche und Handtücher; persönliche Dinge wie Kontoauszüge und Unterwäsche würden sie zur Wahrung ihrer Intimsphäre innerhalb der gemeinsam genutzten Wohnung getrennt voneinander aufbewahren.

II.

1. Das Beschlussrubrum war dahingehend zu korrigieren, dass die Arbeitsgemeinschaft JobCenter Tempelhof-Schöneberg selbst Antragsgegnerin und nicht lediglich Vertreterin der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin als Leistungsträger ist, denn das JobCenter ist jedenfalls als nichtrechtsfähige Personenvereinigung im Sinne des § 70 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beteiligtenfähig. Eines Rückgriffs auf die hinter dem JobCenter stehenden Körperschaften bedarf es nicht (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 11. August 2005, L 5 B 51/05 AS ER sowie Beschluss des 10. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2005, L 10 B 44/05 AS ER).

2. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 2005 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Das Sozialgericht Berlin hat ihre am 17. Juni 2005 bei Gericht eingegangenen Anträge, die aufschiebende Wirkung des am 17. Juni 2005 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08. Juni 2005 anzuordnen - Antrag zu 1.) - und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem SGB II vorläufig zu gewähren und auszuzahlen - Antrag zu 2.) -, sowie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen - Antrag zu 3.) -, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Indes waren die Anträge zu 1.) und 2.) zur Überzeugung des Senats schon unzulässig. Die Antragsteller hatten bereits mit ihrem am 24. Mai 2005 beim Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 65 AS 3818/05 ER eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihnen über den 31. Mai 2005 hinaus Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Über diesen Antrag war, als das hiesige Verfahren eingeleitet wurde, noch nicht entschieden. Nachdem die Antragsgegnerin im ersten Verfahren mit Bescheid vom 08. Juni 2005 dem Begehren im Hinblick auf den Anspruch des Antragstellers zu 2.) entsprochen hatte, hat die 65. Kammer den Erlass einer weitergehenden einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 24. Juni 2005 abgelehnt, wogegen die Antragsteller nicht vorgegangen sind. Stattdessen hatten sie – nunmehr über ihren Verfahrensbevollmächtigten – ausdrücklich in Kenntnis des anhängigen vorgenannten Verfahrens am 17. Juni 2005 erneut um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Überzeugung des Senats bestand insoweit jedoch Identität des Streitgegenstandes, so dass der zweite Antrag unzulässig war. Denn Gegenstand des ersten Verfahrens war letztlich noch die Frage, ob den Antragstellern im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ab dem 01. Juni 2005 über 153,07 EUR hinausgehende Leistungen zur Grundsicherung zustehen. Genau dieser Anspruch ist jedoch - wenngleich nunmehr in prozessual anderem Gewande – auch Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Der Streitgegenstand ist jedoch bereits dann identisch, wenn es um denselben Anspruch geht. Dass dies mit anderen Parteilrollen oder prozessual anderen Anträgen erfolgt, ist unerheblich. Der Senat kann hier dahinstehen lassen, ob das Begehren der Antragsteller im Verfahren S 65 AS 3818/05 ER oder/und im hiesigen Verfahren prozessual korrekt vorgebracht und – hinsichtlich einer möglichen Umdeutung des Antrages – zutreffend behandelt worden ist. Entscheidend ist allein, dass zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags im hiesigen Verfahren über das (vorläufige) (Fort)Bestehen eines Anspruchs auf - einen Betrag von 153,07 EUR übersteigende - Leistungen zur Grundsicherung ab dem 01. Juni 2005 bereits ein Verfahren anhängig war. Anderes kann auch nicht vor dem Hintergrund gelten, dass sich die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin zu 1.) ab dem 01. Juni 2005 im Hinblick auf ihre zunächst wieder aufgenommene Tätigkeit geändert haben und insoweit neue Tatsachen eingetreten sein könnten. Denn entscheidend für die Ablehnung, weitere Leistungen zu gewähren, war nicht das Einkommen der Antragstellerin zu 1.), sondern ihr – im Übrigen auch aus Sicht des Senates völlig zu Recht bejahtes - eheähnliches Zusammenleben mit M C. Einwände gegen die diesbezüglichen Feststellungen wären im Verfahren S 65 AS 3818/05 ER vorzubringen gewesen.

3. Da das hiesige einstweilige Rechtsschutzverfahren von Anfang an unzulässig war und damit keine hinreichende Erfolgsaussicht hatte, war auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved