Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 4349/06 KO-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten des auf seinen Antrag gem. § 109 SGG eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. A. auf die Staatskasse wird abgelehnt.
Gründe:
Über die endgültige Kostenerstattungspflicht wegen der Kosten nach § 109 SGG entscheidet das Gericht nach Ermessen. Bei der Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen hat bzw. ob es die Aufklärung objektiv gefördert hat. Nicht maßgeblich ist dagegen, wer den Prozess gewonnen hat (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, SGG, Rdnr. 16, 16a zu § 109 mwN).
Danach ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Sachverständigengutachtens von Dr. A. auf die Staatskasse zu übernehmen, weil dieses Gutachten die Aufklärung objektiv nicht gefördert hat. Hinsichtlich der hier für die Beurteilung des beruflichen Restleistungsvermögens im Vordergrund stehenden psychischen Befunde (die Diagnosen im Einzelnen sind nicht entscheidungserheblich) hat das Sachverständigengutachten von Dr. A. über die bereits von Dr. P. getroffenen Feststellungen hinaus nichts wesentlich Neues erbracht. Auch hat sich Dr. A. in seinem Sachverständigengutachten mehrmals ausdrücklich auf vergleichbare Darstellungen im Gutachten von Dr. P. berufen und zusammenfassend ausgeführt, dass sich seine Untersuchung in weiten Teilen der Einschätzung von Dr. P. anschließe. Bezüglich der Leistungsbeurteilung handelt es sich damit im Wesentlichen um die abweichende Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts, der sich der Senat nicht anzuschließen vermochte.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
Über die endgültige Kostenerstattungspflicht wegen der Kosten nach § 109 SGG entscheidet das Gericht nach Ermessen. Bei der Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen hat bzw. ob es die Aufklärung objektiv gefördert hat. Nicht maßgeblich ist dagegen, wer den Prozess gewonnen hat (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, SGG, Rdnr. 16, 16a zu § 109 mwN).
Danach ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Sachverständigengutachtens von Dr. A. auf die Staatskasse zu übernehmen, weil dieses Gutachten die Aufklärung objektiv nicht gefördert hat. Hinsichtlich der hier für die Beurteilung des beruflichen Restleistungsvermögens im Vordergrund stehenden psychischen Befunde (die Diagnosen im Einzelnen sind nicht entscheidungserheblich) hat das Sachverständigengutachten von Dr. A. über die bereits von Dr. P. getroffenen Feststellungen hinaus nichts wesentlich Neues erbracht. Auch hat sich Dr. A. in seinem Sachverständigengutachten mehrmals ausdrücklich auf vergleichbare Darstellungen im Gutachten von Dr. P. berufen und zusammenfassend ausgeführt, dass sich seine Untersuchung in weiten Teilen der Einschätzung von Dr. P. anschließe. Bezüglich der Leistungsbeurteilung handelt es sich damit im Wesentlichen um die abweichende Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts, der sich der Senat nicht anzuschließen vermochte.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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