L 8 AS 4364/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1248/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 4364/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.

Der am 1968 geborene arbeitslose Kläger ist nicht verheiratet. Er verfügt über kein eigenes Einkommen und Vermögen. Er bewohnte im Bewilligungszeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 zusammen mit seiner am 1933 geborenen verwitweten Mutter eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 120 m2. Der Mietzins beträgt 645,52 EUR. Mietnebenkosten und Stromgeld fallen nicht zusätzlich an. Die Mutter des Klägers ist Rentnerin (Rente monatlich 650 EUR). Über verwertbares Vermögen verfügt sie nicht.

Am 02.11.2004 beantragte der Kläger bei der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt K. ab 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II. Er gab an, er führe in der Wohnung seinen eigenen Hausstand. Mit Bescheid vom 17.01.2005 bewilligte das Jobcenter Stadt K. dem Kläger zunächst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Alg II) für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 567,76 EUR. Auf den Widerspruch des Klägers hob die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 07.02.2005 den Bescheid vom 17.01.2005 auf, da bei der Berechnung des Alg II Wohngeld der Mutter entgegen dem geltenden Recht berücksichtigt worden sei.

Bereits mit Bescheid vom 01.02.2005 hatte das Jobcenter Stadt K. dem Kläger Alg II für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von nunmehr monatlich 589,76 EUR bewilligt (Regelleistung 276,00 EUR; Kosten der Unterkunft - Miete - 645,52 EUR abzüglich anzurechnende Anteile 322,76 EUR abzüglich Energiepauschale 9,00 EUR), zuzüglich zusätzlicher Leistungen an die Sozialversicherungsträger für die Kranken- und Pflegeversicherung (139,87 EUR) und Rentenversicherung (78,00 EUR).

Hiergegen legte der Kläger am 28.02.2005 Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die Minderung des Regelsatzes von 345,00 EUR auf 276,00 EUR wandte. Eine Begründung für diese Abweichung sei nicht erfolgt. Somit sei der Bescheid nicht überprüfbar. Dies entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für allein stehende Personen betrage die monatliche Regelleistung 345 EUR und für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft 276 EUR. Die vorliegende Konstellation werde von keiner der beiden denkbaren gesetzlichen Regelungen erfasst. Das SGB II sei lückenhaft. In statthafter Analogie zum Sozialhilferecht könne dem Kläger nicht der Eckregelsatz für einen Haushaltsvorstand in Höhe von 345,00 EUR, sondern lediglich der Regelsatz für einen sonstigen Haushaltsangehörigen in Höhe von 276 EUR zugebilligt werden. Es entspreche allgemeiner Ansicht, dass in einem Haushalt nur eine Person Haushaltsvorstand sein könne. Haushaltsvorstand sei die Mutter des Klägers, die für die Generalunkosten des Haushaltes aufkomme.

Hiergegen erhob der Kläger am 04.04.2005 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er führte aus, die Rechtsauffassung der Beklagten sei falsch. Die ungekürzte Regelleistung in Höhe von 345 EUR sei zugrunde zu legen. Er und seine Mutter führten innerhalb der gemeinsam bewohnten Wohnung getrennte Haushalte. Eine wechselseitige Unterstützung in finanzieller Hinsicht erfolge nicht. Hierzu sei seine Mutter mit ihrer Altersrente in Höhe von rund 650 EUR monatlich nicht in der Lage. Er bilde mit seiner Mutter keine Bedarfsgemeinschaft, weshalb der Regelsatz nach der einschlägigen Vorschrift des § 20 Absatz 2 SGB II 345 EUR monatlich betrage. Eine Regelungslücke bestehe nicht.

Die Beklagte trat unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 02.03.2005 der Klage entgegen.

Mit Urteil vom 13.06.2005 verurteilte das SG die Beklagte, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 69 EUR monatlich zu gewähren. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Zur Begründung führte das SG aus, gemäß § 20 Absatz 2 SGB II betrage die monatliche Regelleistung für Personen, die "allein stehend" seien 345 EUR. "Allein stehend" sei eine Person, die in keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen Personen lebe; sie müsse jedoch nicht völlig allein leben. Der Kläger sei "allein stehend". Denn mit seiner Mutter bilde er keine Bedarfsgemeinschaft. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehe keine Regelungslücke. Gründe, gemäß § 144 Abs. 2 SGG die Berufung zuzulassen, lägen nicht vor.

Auf die am 23.06.2005 eingelegte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem ihr am 14.06.2005 zugestellten Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 18.10.2005 (L 8 AS 2551/05 NZB) die Berufung gegen das Urteil des SG vom 13.06.2005 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Beklagte hat ausgeführt, der Gesetzgeber habe bezüglich der Bemessung der Regelleistung für eine volljährige, im Haushalt der Eltern lebende Person keine Regelung getroffen. Der Kläger bilde mit seiner Mutter keine Bedarfsgemeinschaft. Aus dem Umstand der fehlenden Bedarfsgemeinschaft allein könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, der Kläger sei "allein stehend". Sonst würde der Haushalt einer Familie mit mehreren Kindern bei Vollendung des 18. Lebensjahres eines jeden Kindes um jeweils eine "allein stehende" Person erweitert, während sich an den Lebensgewohnheiten (Tragung der so genannten Generalunkosten eines Haushaltes) der beteiligten Personen in der Regel nichts ändere. Die im SGB II enthaltene Lücke sei im Wege einer Analogie zum Sozialhilferecht zu schließen. Es entspreche allgemeiner Ansicht, dass im Sozialhilferecht der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand nur der Person zustehen könne, die auch für die so genannten Generalunkosten des Haushaltes aufkomme. Die Höhe der Generalunkosten entspreche der Differenz der Regelsätze für einen Haushaltsvorstand einerseits und dem für einen volljährigen Haushaltsangehörigen andererseits. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei erkennbar, dass es einem Haushalt mit zwei Haushaltsvorständen nicht geben könne.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen, in § 20 Absatz 2 SGB II sei eine eindeutige auf ihn anwendbare Regelung getroffen. Er sei allein stehend, da er unstreitig nicht Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft sei. Es gebe keine Gesetzeslücke, die zu schließen wäre. Der von der Beklagten gebildete hypothetische Fall sei mit dem hier vorliegenden Fall nicht identisch. Es sei eine Frage der Auslegung des § 7 Abs. 3 Ziffer 1 SGB II. Es könnte die Auffassung vertreten werden, dass erwerbsfähige Eltern und erwerbsfähige Kinder beide in diese Gruppe fielen und deshalb eine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Für diesen Fall ergäbe sich die Höhe der monatlichen Regelleistung aus § 20 Absatz 3 SGB II. Die von der Beklagten geschilderte Problematik habe mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun. Er sei allein stehend gem. § 20 Abs. 2 SGB II.

Der Rechtsstreit ist in nichtöffentlicher Sitzung am 23.12.2005 durch den Berichterstatter mit dem Beteiligten erörtert worden. Der Beklagtenvertreter hat erklärt, es werde davon ausgegangen, dass eine Haushaltsgemeinschaft bestehe, dass allerdings die Vermutung des § 9 Absatz 5 SGB II widerlegt sei. Auf die Sitzungsniederschrift vom 23.12.2005 wird verwiesen.

Der Kläger hat im Anschluss an den Termin vom 23.12.2005 vorgetragen, es werde unstreitig gestellt, dass eine Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter bestanden habe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat mit Beschluss vom 18.10.2005 zugelassene und auch sonst gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Das von der Beklagten angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.

Richtige Beklagte und Berufungsklägerin ist die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit und der Stadt Karlsruhe (ARGE). Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II); sie werden außergerichtlich und gerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit sind sie nach Auffassung des Senats Behörden i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf vertraglicher Grundlage errichtet werden (aA Quaas, Die Arbeitsgemeinschaft nach dem neuen SGB II: Ungelöste Rechtsfragen zur Rechtsnatur der Einrichtung, SGb 2004, 723, 726). Denn die Rechtsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft beruht nicht auf dem Vertrag, mit dem sie errichtet wird, sondern auf der gesetzlichen Regelung in § 44b SGB II. Da die Gründungsvereinbarung nur als öffentlich rechtliche Vereinbarung gewertet werden kann (vgl. Quaas aaO S. 727), handelt es sich bei einer nach § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaft, jedenfalls soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt ist, um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zwar sieht die gesetzliche Regelung in § 44b SGB II die rechtsfähige Anstalt als Rechtsform für die Arbeitsgemeinschaft nicht ausdrücklich vor, doch kommt es darauf nicht an (aA Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1196). Entscheidend ist, dass die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt erfolgt. Dies ist hier der Fall. § 44b SGB II enthält die Ermächtigung zur Gründung einer eigenständigen Organisation (Anstalt), die - soweit die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten reicht - Träger von Rechten und Pflichten sein kann, und damit zumindest Teilrechtsfähigkeit besitzt.

Die Fähigkeit der Arbeitsgemeinschaft, Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens zu sein, ergibt sich aus § 70 Nr. 1 SGG. Dies gilt auch, wenn der Arbeitsgemeinschaft keine volle Rechtsfähigkeit, sondern nur Teilrechtsfähigkeit zugesprochen wird. Denn die Regelung in § 70 Nr. 1 SGG muss in dem Sinne verstanden werden, dass sie alle Organisationen erfasst, soweit diese rechtsfähig sind (vgl. § 50 ZPO). Die Arbeitsgemeinschaft nimmt nach § 44b Abs. 3 SGB II die Aufgaben - also Rechte und Pflichten - der Bundesagentur und der Stadt Karlsruhe wahr. Ihre Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht deshalb der einer gesetzlichen Prozessstandschaft (Breitkreuz, Die Leistungsträger nach dem SGB II im System des Sozialverwaltungsrechts, SGb 2005, 141, 142).

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist nur der Bewilligungszeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) konnte der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das war regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 (308 f.); 39, 261 (264 ff.)), und galt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (siehe Urteile vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 - (Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5) und vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 - (Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12)). Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgte, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (siehe etwa BVerwGE 90, 160 (162); 96, 152 (154); stRspr). Diese zeitliche Fixierung galt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn die Behörde den Hilfefall für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261 (265); 89, 81 (85); siehe ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992 a.a.O. S. 11 f. und S. 4 f.). Dies trifft vorliegend im streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 zu. Diese zum Sozialhilferecht ergangene Rechtsprechung des BVerwG ist auf Ansprüche nach § 20 SGB II zu übertragen.

Der Kläger gehört zum berechtigten Personenkreises für Leistungen nach dem SGB II. Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).

Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt. Der am 29.06.1968 geborene Kläger vollendete während des streitgegenständlichen Bewilligungsabschnittes sein 37. Lebensjahr. Er ist erwerbsfähig, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und ist auch hilfebedürftig.

§ 9 Abs. 5 SGB II steht der Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass Hilfebedürftige, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, von ihnen Leistungen erhalten, so weit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Zwar lebt der Kläger zusammen mit seiner Mutter in einer Haushaltsgemeinschaft. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn die Personen mit dem Erwerbsfähigen in einem gemeinsamen Haushalt zusammen leben und "aus einem Topf" wirtschaften (vgl. BT-Drucksache 15/1516 S 53). Kennzeichnend für eine Haushaltsgemeinschaft ist das Wirtschaften "aus einem Topf" (vgl. BVerfGE 90,20,30). In einer Haushaltsgemeinschaft leben danach Personen, die eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft miteinander bilden. Anzeichen für eine Haushaltsgemeinschaft sind gemeinsame Kassen, die gemeinsame Nutzung aller Wohnungseinrichtungen bei in der Regel klassischer Aufteilung in unterschiedliche Funktionsräume, wenn Dinge des täglichen Bedarfes gemeinsam gebraucht und verbraucht werden und wenn die anfallenden hauswirtschaftlichen Arbeiten gemeinsam oder füreinander erledigt werden. Dagegen liegt eine Haushaltsgemeinschaft nicht vor, wenn eine Wohnung zwar gemeinsam bewohnt, aber wenn getrennt gewirtschaftet wird (vgl. zum Vorstehenden Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 9 Rdnr. 52; Hauck/Noftz, SGB II, Kommentar, K § 9 Rdnr. 158; Estelmann, SGB II, Kommentar, § 9 Rdnr. 49 m. w. N.).

Für den Senat steht fest, dass der Kläger zusammen mit seiner Mutter im streitigen Bewilligungszeitraum in einer Haushaltsgemeinschaft lebte. Er lebte zusammen mit seiner Mutter in einer gemeinsam genutzten Wohnung mit einer Wohnfläche von einer 120 m², wie der Kläger bestätigt hat (Schriftsatz vom 14.02.2006). Ihr enges Verwandtschaftsverhältnis lässt nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig darauf schließen, dass ein gemeinsames Wirtschaften "aus einem Topf" für die Zeit ihres Zusammenlebens tatsächlich stattfindet. Besonderheiten, die im Falle des Klägers einer solchen Bewertung entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Solche hat auch der Kläger nicht geltend gemacht. Er hat vielmehr unstreitig gestellt, dass eine Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter bestand (Schriftsatz vom 09.01.2006).

Es kann jedoch nicht erwartet werden, dass die Mutter des Klägers nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen dem Kläger Leistungen erbringt, die seine Hilfebedürftigkeit ausschließen. Die Mutter des Klägers verfügt über eine Rente in Höhe von monatlich 650 EUR. Unter Berücksichtigung der Hälfte der Unterkunftskosten in Höhe von 322,76 EUR (1/2 aus 645,52 EUR) verbleibt ihr lediglich ein Einkommen von monatlich 327,24 EUR. Damit ist die Mutter des Klägers nicht in der Lage, aus ihrem Einkommen die Hilfebedürftigkeit des Klägers zu beseitigen. Dass die Mutter des Klägers über einsetzbares Vermögen verfügt, ist nicht ersichtlich. Damit ist die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II zu Überzeugung des Senates widerlegt. Dies wird auch von der Beklagten nicht bestritten.

Die Höhe der monatlichen Regelleistung in den Fällen, in denen - wie vorliegend - die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II widerlegt ist, ist in dieser Vorschrift nicht geregelt. Es bleibt damit nur der Rückgriff auf die Vorschrift des § 20 SGB II, wobei vorliegend zwischen den Beteiligten nur streitig ist, ob Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift Anwendung findet.

Nach § 20 Abs. 2 SGB II beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 EUR. Nach Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift beträgt die Regelleistung jeweils 90 v. H. der Regelleistung nach Absatz 2, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nach Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift beträgt die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft 80 v.H. der Regelleistung nach Abs. 2. Das Tatbestandsmerkmal "allein stehend" in § 20 Abs. 2 SGB II ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und bedarf der Auslegung. Dabei ist die im Zusammenhang mit § 20 Abs. 2 SGB II stehende Vorschrift des § 20 Abs. 3 SGB II mit einzubeziehen.

Hiervon ausgehend ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung mit dem SG zu dem Ergebnis, dass sich beim Kläger die monatliche Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II bestimmt (monatlich 345 EUR). Der davon abweichenden Ansicht der Beklagten vermag sich der Senat ebenfalls nicht anzuschließen.

Zwar ist im Grundsatz Alleinstehender, wer nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit anderen lebt und wirtschaftet (vgl. Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 20 Rdnr. 86). Eine Auslegung des Begriffs "allein stehend" wäre bei isolierter Betrachtung von § 20 Abs. 2 SGB II deshalb auch dahingehend möglich, dass nur diejenigen Personen allein stehend sind, die nicht mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft oder in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Die gesetzliche Ausgestaltung der Höhe der monatlichen Regelleistung in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II stellt aber maßgeblich darauf ab, ob jemand Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft ist oder nicht. Nur für Angehörige der Bedarfsgemeinschaft sieht § 20 Abs. 3 SGB II eine gegenüber § 20 Abs. 2 SGB II herabgesetzte monatliche Regelleistung vor. Sie gelten mithin nur für Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft (so auch Brünner in LPK-SGB II § 20 RdNr. 35). Die Mutter des Klägers und der Kläger bildeten jedoch unstreitig keine Bedarfsgemeinschaft, da die am 06.10.1933 geborene Mutter des Klägers zu Beginn des streitigen Bewilligungsabschnittes (01.01.2005) das 65. Lebensjahr längst vollendet hatte, also selbst keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), und im Haushalt lebende Eltern mit ihren Kindern nur dann eine Bedarfsgemeinschaft bilden, wenn die Kinder minderjährig und erwerbsfähig (also zwischen 15 und 18 Jahre alt) sind. Damit fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, die es rechtfertigt, die monatliche Regelleistung zu kürzen. Daraus folgt, dass eine Minderung der monatlichen Regelleistungen nicht möglich ist, wenn eine Bedarfsgemeinschaft nicht besteht. Als Alleinstehender im Sinne des § 20 Abs. 2 SGB II muss daher (auch) angesehen werden, wer - wie der Kläger - volljährig ist und ohne Partner im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt (vgl. auch Eicher/Spellbrink, a.a.O., Rdnr. 89, Brünner, a.a.O., § 20 Rdnr. 35; Löns/Herold-Tews, Grundsicherung für Arbeitsuchende, § 20 Rdnr. 12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2005 - L 3 AS 3266/05 -).

Den Einwendungen der Beklagten, es liege eine Regelungslücke vor, die durch einen Analogieschluss zum Sozialhilferecht geschlossen werden müsse, folgt der Senat nicht. Der Gesetzgeber hat mit seiner differenzierten Ausgestaltung der Bedarfsgemeinschaft in § 7 Abs. 3 SGB II abweichende Regelungen zum Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen nach dem BSHG und der Regelsatzverordnung getroffen (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2005, a.a.O.). So gehören etwa nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II - abweichend zum bisherigen Recht - nur noch die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder einer Bedarfsgemeinschaft an (vgl. Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 7 RdNr. 31; Brünner in LPK-SGB II, a.a.O., § 20 Rdnr. 35). Weiter ist der Gesetzgeber in § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II vom Begriff des alleinigen Haushaltsvorstandes abgerückt (vgl. hierzu Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 15/1516, S. 56 zu § 20 Abs. 3 SGB II). Gerade diese Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 3 SGB II zeigt, dass der Gesetzgeber die Frage des Haushaltsvorstandes bei Bedarfsgemeinschaften gesehen hat, was der Annahme entgegensteht, mit der Absenkung der monatlichen Regelleistungen nur für Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft in § 20 Abs. 3 SGB II bestehe eine Regelungslücke, wie die Beklagte meint (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2005, a.a.O.).

Die Berufung der Beklagten erweist sich damit als unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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