Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 1504/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1102/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. August 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. In seinem Beschluss vom 3. August 2005 hat das Sozialgericht die Rechtslage zutreffend dargestellt. Hierauf und auf die Würdigung des Sachverhalts durch das Sozialgericht kann der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Sachprüfung Bezug nehmen. Einen im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbaren Anspruch auf Förderung der Weiterbildung zum Heilerziehungspfleger gemäß §§ 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 77 Abs. 1 SGB III hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zu ergänzen bleibt: Abgesehen davon, dass die begehrte Leistung im Ermessen der Antragsgegnerin steht und für eine Ermessensreduzierung auf Null nichts ersichtlich ist, bestehen gravierende Zweifel an der gesetzlich erforderlichen Notwendigkeit dieser Weiterbildung für den Antragsteller. Über das Tatbestandsmerkmal der "Notwendigkeit" in § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III ergibt sich das Erfordernis einer Beschäftigungsprognose: Es muss die Erwartung bestehen, dass die Eingliederungschancen nach der Maßnahme erheblich besser sind als vorher und dem Betroffenen infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden kann (BSG, Urteil vom 3. Juli 2003, B 7 AL 66/02 R, SozR 4-4300 § 77 Nr. 1; Stratmann in Niesel, SGB III, 3. Aufl. 2005, Rdnr. 9 zu § 77). Wie grundsätzlich bei Prognoseentscheidungen der Arbeitsverwaltung in Zusammenhang mit der Beurteilung des Arbeitsmarktes steht der Antragsgegnerin insoweit ein Beurteilungsspielraum zu; der gerichtlichen Kontrolle unterliegt lediglich, ob die Verwaltungsentscheidung tatsächlich unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist. Hier hat die Antragsgegnerin Arbeitsmarktdaten vorgelegt, aus denen sich denkbar schlechte Berufsaussichten für Heilerziehungspfleger ableiten lassen: Allein in Berlin steht danach 76 Bewerbern keine offene Stelle gegenüber. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin die Arbeitsmarktlage unzutreffend analysiert hat, so dass die ungünstige Beschäftigungsprognose nicht zu beanstanden ist.
Unabhängig davon ermöglicht § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III nur solchen Arbeitnehmern die berufliche Weiterbildung, die noch über keinen förmlichen Berufsabschluss verfügen (vgl. Stratmann a.a.O., Rdnr. 15 zu § 77). Der Antragsteller gibt an, den Beruf des Kraftfahrzeugschlossers erlernt zu haben, so dass die Förderung der Weiterbildung nach § 77 SGB III schon aus diesem Grunde ausscheidet. Schließlich geht der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mittlerweile ins Leere, weil der Antragsteller ihn auf die Teilnahme an dem am 8. August 2005 beginnenden Schuljahr bezogen hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller noch nachträglich in das laufende Semester aufgenommen werden kann. Im Gegenteil ist ihm von der Schule angekündigt worden, ihn von der Schülerliste zu streichen, sofern er seine Ausbildung nicht am 8. August 2005 antrete. Diesen erledigten Streit kann der Antragsteller höchstens im anhängigen Hauptsacheverfahren S 59 AS 1504/05 weiter verfolgen, sofern er dort darlegt, sich für ein kommendes Semester erneut um eine Aufnahme der Ausbildung an derselben Schule zu bemühen. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. In seinem Beschluss vom 3. August 2005 hat das Sozialgericht die Rechtslage zutreffend dargestellt. Hierauf und auf die Würdigung des Sachverhalts durch das Sozialgericht kann der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Sachprüfung Bezug nehmen. Einen im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbaren Anspruch auf Förderung der Weiterbildung zum Heilerziehungspfleger gemäß §§ 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 77 Abs. 1 SGB III hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zu ergänzen bleibt: Abgesehen davon, dass die begehrte Leistung im Ermessen der Antragsgegnerin steht und für eine Ermessensreduzierung auf Null nichts ersichtlich ist, bestehen gravierende Zweifel an der gesetzlich erforderlichen Notwendigkeit dieser Weiterbildung für den Antragsteller. Über das Tatbestandsmerkmal der "Notwendigkeit" in § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III ergibt sich das Erfordernis einer Beschäftigungsprognose: Es muss die Erwartung bestehen, dass die Eingliederungschancen nach der Maßnahme erheblich besser sind als vorher und dem Betroffenen infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden kann (BSG, Urteil vom 3. Juli 2003, B 7 AL 66/02 R, SozR 4-4300 § 77 Nr. 1; Stratmann in Niesel, SGB III, 3. Aufl. 2005, Rdnr. 9 zu § 77). Wie grundsätzlich bei Prognoseentscheidungen der Arbeitsverwaltung in Zusammenhang mit der Beurteilung des Arbeitsmarktes steht der Antragsgegnerin insoweit ein Beurteilungsspielraum zu; der gerichtlichen Kontrolle unterliegt lediglich, ob die Verwaltungsentscheidung tatsächlich unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist. Hier hat die Antragsgegnerin Arbeitsmarktdaten vorgelegt, aus denen sich denkbar schlechte Berufsaussichten für Heilerziehungspfleger ableiten lassen: Allein in Berlin steht danach 76 Bewerbern keine offene Stelle gegenüber. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin die Arbeitsmarktlage unzutreffend analysiert hat, so dass die ungünstige Beschäftigungsprognose nicht zu beanstanden ist.
Unabhängig davon ermöglicht § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III nur solchen Arbeitnehmern die berufliche Weiterbildung, die noch über keinen förmlichen Berufsabschluss verfügen (vgl. Stratmann a.a.O., Rdnr. 15 zu § 77). Der Antragsteller gibt an, den Beruf des Kraftfahrzeugschlossers erlernt zu haben, so dass die Förderung der Weiterbildung nach § 77 SGB III schon aus diesem Grunde ausscheidet. Schließlich geht der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mittlerweile ins Leere, weil der Antragsteller ihn auf die Teilnahme an dem am 8. August 2005 beginnenden Schuljahr bezogen hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller noch nachträglich in das laufende Semester aufgenommen werden kann. Im Gegenteil ist ihm von der Schule angekündigt worden, ihn von der Schülerliste zu streichen, sofern er seine Ausbildung nicht am 8. August 2005 antrete. Diesen erledigten Streit kann der Antragsteller höchstens im anhängigen Hauptsacheverfahren S 59 AS 1504/05 weiter verfolgen, sofern er dort darlegt, sich für ein kommendes Semester erneut um eine Aufnahme der Ausbildung an derselben Schule zu bemühen. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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