L 5 B 1332/05 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 2530/05 PKH
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1332/05 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2005 aufgehoben. Den Klägern wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt und Rechtsanwalt R, Mstraße , B, beigeordnet.

Gründe:

Die Kläger, die die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes II begehren, haben Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Ihre Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2005 ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 SGG) und auch begründet.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).

Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs; die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht "die reale Chance zum Obsiegen", nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf also nur verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fern liegend ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2000, 1 BvR 81/00, NJW 2000, S. 1936).

Hieran gemessen haben die Kläger einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren, denn ihre Klage erscheint im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts nicht unbedingt aussichtslos.

Die Kläger beziehen Arbeitslosengeld II und streiten um die Bewilligung eines befristeten Zuschlages nach § 24 SGB II, da sie zuvor beide Arbeitslosengeld bezogen hatten. Die Beklagte vertritt die Auffassung, ein Anspruch auf Gewährung des Zuschlages bestehe nicht, weil der bereinigte monatliche Gesamtbedarf der aus den Klägern bestehenden Bedarfsgemeinschaft (1.037,59 Euro) die Höhe des zuvor jeweils bezogenen Arbeitslosengeldes (Klägerin zu 1.: monatlich 679,77 Euro, Kläger zu 2.: monatlich 671,58 Euro) übersteige. Der Senat sieht diese Sichtweise nicht als zwingend an, weil man bei Addition des zuvor jeweils bezogenen Arbeitslosengeldes dazu käme, dass der so ermittelte Betrag den Gesamtbedarf von 1.037,59 Euro übersteigt. Welche Berechnungsmethode die richtige ist, erschließt sich nicht ohne weiteres. Die rechtliche Problematik ist neu, schwierig und grundsätzlich, während gleichzeitig obergerichtliche Rechtsprechung zu § 24 SGB II kaum ersichtlich ist. Das Sozialgericht unterliegt daher einer gravierenden Fehleinschätzung, wenn es meint, dass anwaltliche Vertretung im vorliegenden Falle nicht erforderlich sei, zumal der Grundsatz der dem Gericht obliegenden Amtsermittlung, auf den das Sozialgericht die Kläger verwiesen hat, bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohnehin keine Bedeutung haben kann.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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