L 5 B 1252/05 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AS 7620/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1252/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2005 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet.

Mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt die Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung der Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II.

Einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellte sie bei der Antragsgegnerin erstmals am 22. Juli 2005. Am 3. August 2005 erhielt sie Zwischennachricht, dass der Bescheid über Mutterschaftsgeld nachzureichen sei. Am 10. August 2005 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Gewährung der Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt, worauf sie auch ihren am 16. August 2005 bei dem Sozialgericht eingegangenen Antrag auf Eilrechtsschutz bezog. Am 24. August 2005 brachte sie ihren Sohn Felix zur Welt; errechneter Geburtstermin war der 3. September 2005. Am 6. September forderte die Antragsgegnerin sie erneut auf, den Bescheid über Mutterschaftsgeld und andere Unterlagen vorzulegen. Der Antrag auf die Gewährung der Erstausstattung für Bekleidung ist bislang – soweit ersichtlich – nicht beschieden worden. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2005 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Im Rahmen des Eilverfahrens hat die Antragsgegnerin betont, dass der Bescheid über das Mutterschaftsgeld unabdingbar sei für die Bearbeitung des Antrags. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2005 hat das Sozialgericht Berlin den Eilantrag abgelehnt, weil es an Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund fehle. Angesichts des Einkommens der Antragstellerin ab Juni 2005 sei die notwendige Dringlichkeit für eine einstweilige Anordnung nicht erkennbar. Es fehlten sowohl Angaben zur Höhe des Mutterschaftsgeldes als auch über Leistungen des Kindesvaters.

Erst am 17. Oktober 2005 hat die Antragstellerin einen Bescheid der D vom 18. August 2005 über die Bewilligung von Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 Euro täglich für die Zeit ab 23. Juli 2005 zu den Akten gereicht. Aktenkundig sind damit Nettoeinkünfte der Antragstellerin für Juni 2005 i.H.v. 834,39 Euro, für Juli 2005 i.H.v. 743,01 Euro und für August 2005 i.H.v. 862,20 Euro.

Mit ihrer an 3. November 2005 eingegangenen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, einen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen für Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt zu haben.

Für eine stattgebende Entscheidung des Senats ist schon angesichts des Zeitablaufs kein Raum. Die Erstausstattung an Schwangerenbekleidung hat sich nach der Geburt des Sohnes am 24. August 2005 erledigt. Auch die Erstausstattung an Säuglingskleidung kann nicht mehr im Wege der einstweiligen Anordnung erlangt werden. Mittlerweile sind seit der Geburt des Kindes fast fünf Monate vergangen. Die "Erstausstattung bei Geburt" im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II bezieht sich aber nur auf die erstmalige Ausstattung des Neugeborenen mit Babywäsche, die dieses nach der Geburt in den ersten Tagen und Wochen benötigt (vgl. Lang in Eicher / Spellbrink, SGB II, Kommentar, Rdnr. 106 zu § 23). Dieser Zeitraum ist unzweifelhaft abgelaufen. Eine einstweilige Anordnung kann aber grundsätzlich nur ergehen, wenn sie zur Sicherstellung gegenwärtigen Bedarfs und zur Vermeidung drohender Nachteile dringend erforderlich ist. Daran mangelt es angesichts des Zeitablaufs.

Den Zeitablauf hat die Antragstellerin zu vertreten. Erst wenige Wochen vor dem errechneten Geburtstermin trat sie an die Antragsgegnerin heran und blieb bis Mitte Oktober eine Bescheinigung über das Mutterschaftsgeld schuldig. Angaben zu einer Unterstützung durch den Kindesvater hat sie bis zuletzt nicht gemacht, trotz wiederholter Aufforderungen (zuletzt durch den Berichterstatter vom 13. Dezember 2005).

Ob sie einen Anspruch auf die begehrte Erstausstattung hatte, wird die Antragstellerin nun im Nachhinein mit der Antragsgegnerin zu klären haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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