L 6 U 4602/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 4422/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 4602/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten zu Nr. 1 gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. September 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu Nr. 1 trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem Berufungsverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit steht die Anerkennung des Ereignisses vom 31. Dezember 2002 als Arbeitsunfall.

Der 1934 geborene Kläger betreibt eine Brennerei und ist als Unternehmer bei der Beklagten zu 1.) pflichtversichert. Die Erzeugnisse der Brennerei werden durch die "Getränke D. GmbH & Co Brennerei und Mosterei KG" vertrieben, die als Mitgliedsunternehmen bei der Beklagten zu 2.) versichert ist. An der "Getränke D. GmbH & Co Brennerei und Mosterei KG" (KG) hält der Kläger als Kommanditist 98% der Anteile der Komplementär-GmbH, sein Sohn hält 2% der Anteile. Zugleich ist dieser Geschäftsführer der KG, aber nicht alleinvertretungsberechtigt. Der Kläger und sein Sohn sind mit je 25.000,- EUR Anteilen Kommanditisten der KG. Die Komplementär-GmbH bringt als Einlage die Geschäftsführung ein und wird durch den Sohn des Klägers als alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer seit 1. Januar 1998 geführt (Eintrag im Handelsregister am 6. März 1998). Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der GmbH erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei die Höhe des Kapitalanteils maßgeblich ist.

Unter dem 4. Februar 2003 zeigte "D., F. - Brennerei" den Unfall vom 31. Dezember 2002 der Beklagten zu 1.) an. Danach sei gegen 9 Uhr auf dem Betriebsgelände bei der Kurvenfahrt mit dem Gabelstapler eine Gitterbox von den Gabeln gerutscht und habe den Kläger an der rechten Körperhälfte getroffen. Becken, Lendenwirbel und Schienbein seien verletzt. Der Kläger sei im Unfallzeitpunkt als "Leiter Logistik" beschäftigt gewesen und in den Bereichen Logistik, Fuhrpark, Brennerei des Unternehmens ständig tätig.

Eine identische Unfallanzeige war bereits am 4. Januar 2003 gegenüber der Beklagten zu 2.) erstattet worden. Darin war die Tätigkeit des Klägers ebenfalls als "Leiter Logistik" und die überwiegende Tätigkeit in Logistik und Fuhrpark angegeben worden. Die Beklagte zu 2.) führte daraufhin Ermittlungen zur Zuständigkeit durch und teilte dem Kläger mit Bescheid vom 17. Februar 2003 mit, dass er nach ihren Feststellungen regelmäßig wie ein Unternehmer tätig und damit kein pflichtversicherter Arbeitnehmer sei. Er könne sich jedoch als unternehmerähnlich Tätiger nach der Satzung der Beklagten zu 2.) freiwillig versichern. Da dies jedoch nicht geschehen sei, könnten auch keine Leistungen aus Anlass des Unfalls vom 31. Dezember 2002 gewährt werden. Dagegen erhob der Kläger mit einem auf den 21. März 2001 datierten und am 25. März 2003 bei der Beklagten zu 2.) eingegangenen Schreiben Widerspruch mit der Begründung, alleiniger Geschäftsführer sei sein Sohn, A. D ... Er selbst sei nur noch aushilfsweise im Betrieb tätig und habe keine unternehmerische Verantwortung mehr. Der Kläger legte ergänzend die notarielle Bescheinigung des Notariats II S.-W. vom 20. Dezember 2002 vor. Danach war am gleichen Tag A. D. als neuer Kommanditist in die "Getränke D. GmbH & Co Brennerei und Mosterei KG" eingetreten (Kommanditeinlage 25.000,- EUR), die Kommanditeinlage des Klägers wurde lediglich von DM auf EUR angepasst und mit 25.000,- EUR vereinbart. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2003 wies die Beklagte zu 2.) den Widerspruch des Klägers wegen Fristversäumnis als unzulässig zurück. Dagegen erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG), Az.: S 9 U 4430/03.

Im Durchgangsarztbericht vom 22. Januar 2003 berichtete der Chirurg Prof. Dr. D., M.hospital S., der Beklagten zu 1.), der Kläger sei als Aushilfe tätig gewesen und sei während der Arbeit im Getränkehandel beim Vorbeilaufen an einem Gabelstapler von schweren Kästen getroffen worden, die hinuntergefallen seien. Er habe dabei eine instabile LWK-I-Fraktur, eine Ossacrum-, Acetabulum- und obere wie untere Schambeinastfraktur rechts sowie eine Pilontibiale-Fraktur rechts erlitten.

Im Unfallfragebogen der Beklagten zu 1.) gab der Kläger unter dem 4. Februar 2003 an, er habe in der B. Straße 16 a (Hof) als Aufsicht gearbeitet und sei bereits bei der Arbeit gewesen, als der Unfall passiert sei.

Im Aufnahmebericht der Reha-Klinik S. vom 7. Februar 2003 (Dr. Dipl.-Ing. S.) wurden als Diagnosen eine instabile komplexe vordere/hintere Beckenringfraktur (C-Typ mit Acetabulumfraktur rechts), eine instabile dislozierte Sakrumfraktur transforaminal rechts, eine distale Unterschenkelfraktur rechts mit Außenknöchelfraktur und Pilonfraktur, Mehrfragment, eine instabile LWK-I-Fraktur sowie eine Blasen- und Mastdarmschwäche bei inkomplettem Caudasyndrom aufgeführt. Der Kläger sei am 31. Dezember 2002 vom Lager seines Getränkehandels kommend ins Freie getreten. Sein Sohn sei dabei gewesen, Festmöbel vom Lkw abzuladen. Dabei habe sich eine Palette gelöst und den Kläger unter sich begraben.

Unter dem 18. März 2003 ist in den Akten der Beklagten zu 1.) ein Telefonvermerk dokumentiert. Danach teilte die Ehefrau des Klägers einer Mitarbeiterin der Beklagten mit, ihr Ehemann habe auf dem Betriebsgelände das Be- und Entladen eines Lastzugs, der für den Getränkehandel unterwegs gewesen sei, beaufsichtigt.

Mit Bescheid vom 18. März 2003 lehnte die Beklagte zu 1.) ihre Zuständigkeit für den Unfall ab. Der Kläger sei als Unternehmer mit seiner Brennerei in der B. Straße 14 Mitglied. Er habe im Unfallzeitpunkt aber das Be- und Entladen eines Lastzugs des Getränkehandels beaufsichtigt. Auch in der Unfallanzeige sei angegeben gewesen, dass er in der Logistik tätig gewesen sei. Die unfallbringende Tätigkeit habe daher allein dem Getränkehandel und nicht der Brennerei gedient, so dass die Zuständigkeit der Beklagten zu 1.) nicht gegeben sei.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, sein Betrieb sei Mitglied zweier Berufsgenossenschaften. Beide Betriebszweige hätten ihren Betriebssitz auf dem Gelände B. Straße 14-16 und seien räumlich nicht getrennt. Die Tätigkeiten vermischten sich und könnten nicht eindeutig zugeordnet werden. Er habe am 31. Dezember 2002 zwar das Entladen eines Lkw beaufsichtigt, sei gleichzeitig aber mit der Vorbereitung der Brennerei für das Schnapsbrennen beschäftigt gewesen. Die Anmeldung und Genehmigung des Hauptzollamts vom 18. Dezember 2002 für das Brennen am 2. Januar 2003 war dem Schreiben beigefügt.

Daraufhin nahm die Beklagte zu 1.) weitere Ermittlungen auf. Ihr Mitarbeiter B. besichtigte im Beisein des Versicherten und seines Sohns am 16. April 2003 das Betriebsgelände B. Straße. Im Bericht vom gleichen Tag wurde ausgeführt, der Kläger habe zum Unfallhergang geschildert, dass er am Unfalltag die auf dem Betriebshof gelagerte Maische für den Brennvorgang in das Lager transportiert habe. Dazu habe er eine Sackkarre benutzt. Zum gleichen Zeitpunkt habe sich auf dem Hof ein Lkw befunden, der für den Getränkehandel entladen worden sei. Auf dem Weg vom Hof in die Brennerei habe er den Entladevorgang kurz beobachtet und sich den Lieferschein vom Fahrer zeigen lassen. Als er sich mit der Sackkarre auf den weiteren Weg in die Brennerei gemacht habe, sei er von einer vom Stapler herunterfallenden Gitterbox seitlich von hinten getroffen worden. Nach Auffassung des Klägers habe er sich sowohl auf einem Betriebsweg für die Brennerei als auch bei einer aufsichtführenden Tätigkeit für den Getränkehandel befunden. Eine klare Trennung sei nach seiner Auffassung nicht möglich. Dies ergebe sich auch aus dem Briefkopf der Firma. Der Unfallhergang sei vom Kläger, so der Mitarbeiter der Beklagten, glaubhaft geschildert worden. Die Angaben seien von der Ehefrau und dem Sohn bestätigt worden.

Der Sohn des Klägers wurde daraufhin von der Beklagten zu 1.) nochmals schriftlich als Zeuge zum Unfallgeschehen befragt. Er bestätigte am 8. Mai 2003 die Angaben des Klägers.

Zu den bisherigen, möglicherweise widersprüchlichen Aussagen befragt, führte der Kläger unter dem 8. Juli 2003 schriftlich aus, die Angaben im Durchgangsarztbericht stammten von seiner Ehefrau, die im Rettungswagen mit dabei gewesen sei, den Unfall aber nicht selbst beobachtet habe. Man habe nur deshalb die Unfallanzeige zunächst an die Beklagte zu 2.) gerichtet, weil man seit der Unternehmensgründung im Jahr 1912 noch nie einen Arbeitsunfall zu beklagen gehabt habe und diese BG auch für 90% des Betriebs zuständig sei. Es sei keinesfalls so, dass man die Schilderung des Unfallhergangs in irgendeiner Art und Weise manipuliert habe, nur um die Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft begründen zu können. Faktisch gebe es vor Ort keine innerbetriebliche Trennung der Unternehmen. Deshalb sei auch in der Unfallanzeige nur eine Tätigkeit erwähnt worden. Das Maischefass und die Sackkarre seien bei dem Unfall auch nicht umgekippt. Die Karre habe sich vor ihm befunden, er sei hinten getroffen und verletzt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2003 wies die Beklagte zu 1.) den Widerspruch des Klägers zurück, da der Nachweis, dass er im Unfallzeitpunkt für die Brennerei gearbeitet habe, nicht erbracht sei.

Dagegen erhob der Kläger Klage zum SG (Az.: S 9 U 4422/03) mit der Begründung, er sei im Unfallzeitpunkt ausschließlich für die Mosterei und Brennerei tätig gewesen. Er habe auch keinerlei beherrschende Stellung mehr im Unternehmen Getränkehandel, das er vor dem Unfall schon auf seinen Sohn übertragen habe. Dieser sei auch alleinvertretungsberechtigt und alleiniger Geschäftsführer. Er selbst helfe im Betrieb seines Sohnes nur zeitweise aushilfsweise aus, habe aber keinerlei Einfluss mehr auf die Führung der Geschäfte. Es seien auch Widersprüche in der Beurteilung der beteiligten Berufsgenossenschaften ersichtlich. Während die eine von einer Unternehmerstellung des Sohnes ausgehe, bejahe die andere seine Unternehmerstellung. Der Kläger legte auf Nachfrage des Gerichts Auszüge aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart vor. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2003 verband das SG zu diesem Verfahren das Verfahren S 9 U 4430/03 gegen die Beklagte zu 2.).

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. September 2004 erläuterte der Kläger nochmals das Unfallgeschehen und bestätigte seinen Vortrag, wonach er mit einem Maischefass unterwegs zur Brennerei gewesen sei und nur kurz den Weg unterbrochen habe, weil ihm sein Sohn einen Lieferschein gezeigt habe. Der Sohn des Klägers (F. A. D.) wurde als Zeuge vernommen. Er führte aus, sein Vater sei aus Sicht des Führerhauses des Gabelstaplers von vorne links auf ihn zugekommen. Als sein Vater sich den Lieferschein angeschaut gehabt habe, sei er weiter gelaufen. Er sei danach mit dem Stapler weiter gefahren und die Gitterbox sei herunter gefallen. Er könne sich nicht erklären, weshalb die Sache mit dem Maischetransport erst so spät aufgetaucht sei. Im Betrieb gebe es keine Trennung zwischen den Zweigen Brennerei und Getränkehandel.

Mit Urteil vom 9. September 2004 hob das SG die angefochtenen Bescheide auf und stellte fest, dass es sich beim Ereignis vom 31. Dezember 2002 um einen Arbeitsunfall gehandelt habe, den die Beklagte zu 1.) zu entschädigen habe. Dabei stützte sich das Gericht auf die Aussagen des Zeugen sowie die Ergebnisse der Anhörung des Klägers. Die von der Beklagten betonten Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung bestünden aus Sicht des Gerichts nicht. Bereits in der Unfallanzeige sei auch der Betriebszweig "Brennerei" erwähnt, nicht erst im späteren Verlauf vorgebracht worden. Dass sich der Kläger an beide Berufsgenossenschaften gewandt habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, da selbst zwischen den Berufsgenossenschaften zunächst Zuständigkeitsfragen zu klären gewesen seien. Dass zunächst das unfallbringende Ereignis dem Getränkehandel zugeordnet worden sei, spreche auch nicht gegen eine Zuständigkeit der Beklagten zu 1.), da die herunterfallende Gitterbox tatsächlich auch diesem Unternehmenszweig zuzuordnen gewesen, die Ehefrau des Klägers im übrigen nicht Zeugin des Unfallgeschehens gewesen sei. Der Kläger habe daher bei der Ortsbegehung seine Angaben nur präzisiert, nicht aber widersprüchliche Angaben gemacht.

Gegen das am 20. September 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte zu 1.) am 11. Oktober 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, es sei nicht bewiesen, dass sich der Kläger auf einem seiner Brennerei zuzuordnenden Betriebsweg befunden habe. Der Vortrag (Transport eines 120 kg schweren Maischefasses) sei erstmals im April 2003 im Rahmen der Betriebsbesichtigung erfolgt. Zuvor sei immer angegeben worden, der Kläger habe sich bei einer aufsichtführenden Tätigkeit für den Getränkehandel befunden. Das SG habe nicht berücksichtigt, dass den zeitnahen Angaben ein höherer Beweiswert zukomme als den zeitferneren. Bei der polizeilichen Vernehmung am 17. Januar 2003 habe der Kläger den Unfallhergang so geschildert, dass er am Unfalltag die Getränkekisten vom Lager in den Markt geschichtet habe. Als er mit der Tätigkeit fertig gewesen sei, sei er von der Halle in den Hof gegangen, wo sein Sohn damit beschäftigt gewesen sei, einen Lkw mittels Stapler zu entladen. Er sei außen herumgelaufen und habe plötzlich am Boden gelegen. Sein Enkel sei danach bei ihm gesessen und habe ihn an der Backe gestreichelt. Die in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft vorhandenen Lichtbilder, die dem SG nicht vorgelegen hätten, zeigten aus mehrfacher Perspektive die Position des Gabelstaplers und der herabgefallenen Gitterbox. Weder in der Nähe noch in einiger Entfernung lasse sich eine Sackkarre oder ein Maischefass erkennen.

Die Beklagte zu 1.) beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.09.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 1.) zurückzuweisen, hilfsweise den Bescheid der Beklagten zu 2.) vom 17.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2003 aufzuheben, ihm wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und festzustellen, dass das Ereignis vom 31.12.2002 einen von der Beklagten zu 2.) zu entschädigenden Arbeitsunfall darstellt.

Der Vertreter der Beklagten zu 2.) beantragt,

den Hilfsantrag des Klägers zurückzuweisen.

Zur Begründung bringt der Kläger vor, ihm sei als Laien bei den Erstangaben nicht bewusst gewesen, dass die Transportfahrt mit dem Maischefass eine rechtliche Bedeutung habe. Auslöser des Unfalls sei für ihn die Gitterbox gewesen. Dass er im Krankenhaus bei seiner Befragung durch die Polizei nicht darauf hingewiesen habe, sei auch dadurch erklärbar, dass er einen schweren Unfall erlitten habe und der Schockzustand noch immer nicht abgeklungen gewesen sei. Die Lichtbildmappe der Polizei sei im übrigen nicht unmittelbar nach dem Unfall erstellt worden, sondern erst Stunden später. Ihnen sei auch deshalb die Beweiskraft abzusprechen, weil das Fass aus dem Weg geräumt worden sei, als der Kläger von den Rettungskräften versorgt und in den Rettungswagen verladen worden sei.

Das Gericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft Stuttgart in der Strafsache gegen F. A. D. wegen fahrlässiger Körperverletzung (Az.: 64 Js 8636/03) mit Lichtbildmappe beigezogen und die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten schriftlich nach Einzelheiten der Unfallsituation und der Unfallaufnahme befragt. Polizeioberkommisar L. hat unter dem 1. September 2005 ausgeführt, die in der Akte befindlichen Lichtbilder seien unmittelbar nach dem Eintreffen am Unfallort gegen 9:45 Uhr gefertigt worden. Soweit er sich erinnern könne, sei die Unfallstelle bereits "aufgeräumt" gewesen. Deshalb seien auch ausschließlich Übersichtsaufnahmen gefertigt bzw. die nachgestellte Situation bildlich festgehalten worden. Die Ladung der Gitterbox (Biertischgarnituren) habe sich nicht mehr an der Absturzstelle befunden. An einen Sackkarren oder ein Maischefass könne er sich nicht mehr erinnern. Er sei sich aber sicher, dass dieser Umstand zum Unfallzeitpunkt (wohl: Zeitpunkt der Unfallaufnahme) keine Rolle gespielt habe, weil dieser Umstand ansonsten von der erstaufnehmenden Kollegin H. im Bericht erwähnt worden wäre. Ansonsten hätte er diesen Umstand, seiner Denk- und Arbeitsweise entsprechend, auch dokumentiert (schon um späteren Fragestellungen beispielsweise nach der Beschaffenheit des Karrens vorzubeugen). Im übrigen hätte der Sackkarren anstoßbedingte Spuren aufweisen müssen, wenn eine Person hinter einem Sackkarren erfasst worden wäre. Soweit er sich erinnere, habe es keinen plausiblen Grund gegeben, warum der Kläger im fraglichen Zeitraum dort vorbei gelaufen sei. Er sei mit kleineren Aufräumarbeiten beschäftigt gewesen. Polizeiobermeisterin H. führte unter dem 9. September 2005 schriftlich aus, die Aufnahmen seien am Unfalltag nach Eintreffen der Streifenwagenbesetzung gefertigt worden. Gegenstände seien keine entfernt worden, beim Eintreffen sei aber keine Unfallendstellung mehr vorhanden gewesen. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass bei der Unfallaufnahme ein Sackkarren erwähnt worden sei.

Das Gericht hat weiter die erstaufnehmenden Polizeibeamten, Polizeiobermeisterin L. und Polizeihauptkommissar D., schriftlich nach dem Unfallhergang und ihren Beobachtungen bei der Unfallaufnahme befragt. Unter dem 4. Februar 2006 führte Polizeihauptkommissar D. schriftlich aus, sie seien am 31. Dezember 2002 gegen 9:20 Uhr an der Unfallstelle angekommen. Der Seniorchef habe blutend im Hofbereich am Boden gelegen. Er habe über starke Schmerzen geklagt und eine blutende Verletzung am rechten Bein, daneben über Schmerzen im Rückenbereich geklagt, weshalb er in der Position, in der er gelegen habe, belassen worden sei. Beim Eintreffen habe der Anschein bestanden, die Unfallstelle sei noch nicht verändert worden. Deshalb sei auch die Anweisung erteilt worden, die Unfallstelle bis zum Eintreffen der Sachbearbeiter des Verkehrsunfalldienstes in unverändertem Zustand zu belassen. An einen Sackkarren oder ein Maischefass in der Nähe der Unfallstelle könne er sich nicht erinnern, beide Gegenstände habe nach seiner Erinnerung auch niemand erwähnt. Vom Unfallverursacher sei ihm gegenüber spontan angegeben worden, dass er mit dem Gabelstapler über den Hof gefahren sei, zuvor eine Gitterbox geladen habe und dann mit dem Stapler rückwärts gefahren sei. Aufgrund von Feuchtigkeit oder Eisantragungen an der Box sei diese von der Gabel gerutscht und auf das Bein des vorbeilaufenden Vaters gefallen. Als dieser laut aufgeschrieen habe, habe er sofort angehalten und sich um seinen verletzten Vater gekümmert. Der Rettungswagen sei erst nach ihnen eingetroffen und von diesem ein Notarztwagen nachgefordert worden.

Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2006 A. D. und R. D. als Zeugen vernommen. Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten zu 1.) und 2.) sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat einen bei der Beklagten zu 1.) versicherten Arbeitsunfall erlitten.

Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten (versicherte Tätigkeiten). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).

Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist es erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92 S 258; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76 , 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70 S 197; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 S 234; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 S 4 m.w.N.; BSGE 61, 127, 128 = SozR a.a.O.). Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 19). Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 und Nr. 17), so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 90 und SozR 3-2200 § 550 Nr. 14).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sieht der Senat den Vollbeweis für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit bei der Beklagte zu 1.) als erbracht an.

Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger am Unfalltag auf dem Hof des Betriebsgeländes B. Straße 14-16 in S. von einer herabfallenden Gitterbox, die unsachgemäß auf einem Gabelstapler angebracht worden war, getroffen und im Becken-Beinbereich schwer verletzt worden ist. Der Gabelstapler wurde vom Sohn des Klägers gefahren. Mit Ausnahme des Sohnes des Klägers gibt es keine weiteren Unfallzeugen.

Es steht des weiteren zur Überzeugung des Senats fest, dass die Handlungstendenz des Klägers im Unfallzeitpunkt auf die Verrichtung einer Tätigkeit gerichtet war, die der bei der Beklagten zu 1.) versicherten Unternehmertätigkeit als Betreiber einer Schnapsbrennerei gedient hat. Bei seiner Beweiswürdigung stützt sich der Senat insbesondere auf die Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung sowie die Befragung der Zeugen A. und R. D ... An deren glaubwürdigen Aussagen, die keine Widersprüche haben erkennen lassen, vermögen auch die Angaben der erstaufnehmenden Polizisten, die sich in den Akten befindlichen Lichtbilder sowie die Angaben des Klägers und seines Sohnes, wie sie in den Akten der Beklagten zu 1.) und 2.) dokumentiert sind, keine Zweifel zu wecken.

Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei ausgeführt, dass er am frühen Morgen des Unfalltags im Getränkemarkt der KG zunächst damit beschäftigt war, den Markt aufzufüllen. Anschließend hat er sich mit dem Maischefass, das sich im - beheizten - Lagerraum, der zum Getränkehandel gehört, befunden hatte, auf den Weg zur Brennerei gemacht. Diese liegt am anderen Ende des Hofs. Auf dem Weg zur Brennerei hat er kurz mit seinem Sohn gesprochen und sich den Lieferschein für zurückgebrachte Waren zeigen lassen. Als er sich wieder mit dem Maischefass auf den Weg gemacht hat, ist die auf dem Gabelstapler geladene Gitterbox heruntergefallen und hat ihn verletzt. An diesen Angaben hat der Senat keine Zweifel. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass er schon am 31. Dezember 2002 das Maischefass in die Brennerei transportieren musste, weil nach den Zollbestimmungen die Maische 24 Stunden vor dem eigentlichen Brennzeitpunkt im Brennraum gelagert werden muss, um den Zollbeamten jederzeit eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, ob die gemeldete Brennmenge auch der tatsächlichen entspricht und weil der 31. Dezember 2002 der letzte Arbeitstag vor dem für den 2. Januar 2003 vorgesehenen Brennvorgang war.

Der Zeuge A. D. hat für den Senat ebenfalls überzeugend ausgeführt, dass er nach dem Unfall zunächst damit beschäftigt war, seinen offenbar schwer verletzten Vater einer Erstversorgung zuzuführen. Auch bei der späteren Unfallschilderung stand für ihn im Vordergrund, dass der Unfall durch die bei der Beklagten zu 2.) versicherte Handlung des Transports von Waren für den Getränkehandel verursacht worden sei. Welcher Tätigkeit sein Vater im Unfallzeitpunkt nachgegangen war, hielt er für unerheblich. Daher hatte er auch zunächst nur der Beklagten zu 2.) den Unfall gemeldet und erst auf deren Hinweis mangelnder Zuständigkeit eine weitere Unfallanzeige auch gegenüber der Beklagten zu 1.) erstattet. Für ihn stand - auch das leuchtet dem Senat ein - die Verletzung seines Vaters derart im Brennpunkt des Interesses, dass alles andere in den Hintergrund trat. So hat der Zeuge weiter angegeben, dass er sich noch erinnern könne, nach der Alarmierung des Notarztes den Gabelstapler weggefahren zu haben, um dem Notarztwagen die direkte Zufahrt zu seinem schwer verletzten Vater zu ermöglichen. Er meint sich auch noch zu erinnern, das Fass und die Sackkarre auf die Seite geschoben zu haben, auch wenn dies im damaligen Geschehen für ihn völlig nebensächlich war. Er konnte aber glaubhaft ausführen, dass sein Vater tatsächlich mit dieser Sackkarre im Unfallzeitpunkt unterwegs gewesen war und sich diese nach dem Unfall im Umkreis von 2 bis 5 Metern um den Unfallort befunden haben muss.

Dass die erstaufnehmenden Polizeibeamten eine Sackkarre in ihren Berichten nicht erwähnten und auch auf Nachfrage keine Erinnerung mehr an entsprechende Schilderungen des Klägers oder seines Sohnes hatten, vermag eine andere Beurteilung des Streitstands nicht zu rechtfertigen.

Wie der erstaufnehmende Polizeihauptkommisssar D. in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 4. Februar 2006 ausgeführt hat, war er mit seiner Kollegin L. am Unfallort kurz nach dem Unfallereignis angekommen. Bei ihrer Ankunft war die Unfallstelle nach ihrem Eindruck im Wesentlichen unverändert. Er gab weiter an, weder am Unfallort selbst noch in dessen unmittelbarer Nähe das vom Kläger geschilderte Maischefass samt Sackkarren gesehen zu haben. Auch hat keiner der an der Unfallstelle Anwesenden über diese Gerätschaften berichtet. Auch Polizeioberkommissar L. sowie Polizeiobermeisterin H., die als Sachbearbeiter des Verkehrsunfalldienstes die eigentliche Unfallaufnahme durchgeführt haben, konnten weder über ein Maischefass noch einen Sackkarren berichten. Nach Erinnerung des Polizeioberkommissars L. war der Kläger mit kleineren Aufräumarbeiten auf dem Hof beschäftigt gewesen. Auch auf den von den Polizeibeamten angefertigten Übersichtsaufnahmen des Hofes B. Straße 14-16 sind beide Dinge nicht zu sehen.

Auch wenn dies zunächst gegen die Angaben des Klägers und seines Sohnes zu sprechen scheint, ist für den Senat aber von Bedeutung, dass die Aufmerksamkeit der den Unfall aufnehmenden Polizisten auch schon deshalb nicht auf das Maischefass samt Sackkarren gerichtet sein konnte, weil der Sohn des Klägers auch in seinen Schilderungen gegenüber der Polizei diese Dinge nicht erwähnte hatte und zwar nicht, so steht zur Überzeugung des Senats fest, weil sein Vater nicht mit einem solchen Gefährt unterwegs war, sondern deshalb, weil er - subjektiv - diesem Umstand keinerlei Bedeutung zugemessen hat und außerdem die Sackkarre das Unfallgeschehen auch nicht mittelbar (mit-)verursacht hat. Für ihn war allein der Umstand maßgeblich, dass die Gitterbox seinen Vater verletzt hatte und dies samt den dazu führenden Umständen hat er gegenüber der Polizei auch mitgeteilt. Für die Polizeibeamten gab es deshalb keinen besonderen Anlass, einer Sackkarre mit Maischefass, auch wenn sich diese auf dem Hof befunden hat, besondere Beachtung zu schenken, zumal beides auf dem Hof eines Getränkehandels bzw. einer Brennerei keine ungewöhnlichen oder auffallenden Gerätschaften sind.

Gegen eine auf die Vorbereitung des Brennvorgangs durch den Transport des Maischefasses gerichtete Handlungstendenz sprechen auch nicht die Angaben des Klägers selbst.

Zum einen ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger beim Unfall schwere Verletzungen zugezogen hat und weder die Unfallanzeige gegenüber der Beklagten zu 1.) noch gegenüber der Beklagten zu 2.) von ihm, sondern vom Zeugen A. D. gefertigt worden sind.

Berücksichtigt man die obenstehenden Ausführungen zur subjektiven Sicht des Unfallgeschehens durch den Zeugen und seine Beurteilung des Ursachen- und Verantwortungszusammenhangs, so sprechen die Angaben in den Unfallanzeigen gegenüber den Beklagten zu 1.) und 2.), die als verrichtete Tätigkeit im Unfallzeitpunkt eindeutig einen inhaltlichen Bezug nur zu dem bei der Beklagten zu 2.) versicherten Getränkehandel, nicht aber zum Brennereibetrieb herstellten, nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sowie des Klägers.

Soweit das SG ausgeführt hat, dass die Brennerei bereits in der Unfallanzeige aufgeführt worden sei, nicht erst im Laufe des Verfahrens, ist allerdings klarzustellen, dass die Brennerei lediglich in der gegenüber der Beklagten zu 1.), nicht aber der Beklagten zu 2.) abgegebenen Anzeige erwähnt worden ist. Anhand dieser Differenzierung ist für den Senat nachvollziehbar, dass dem Zeugen jedenfalls nach dem Hinweis der Beklagten zu 2.), nicht für den Unfall zuständig zu sein - aber auch erst dann -, bewusst war, dass beide Beklagten unterschiedliche Tätigkeitsfelder der versicherten Unternehmen abdecken. Wenn aber dennoch in der Unfallanzeige gegenüber der Beklagten zu 1.) die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt nicht mit einer Tätigkeit in Bezug auf die Brennerei, sondern in Bezug auf den Getränkehandel angegeben wird, sind aus Sicht des Senats aber dennoch keine Zweifel daran angebracht, dass die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt tatsächlich auf den Brennereibetrieb gerichtet war. Denn für den Zeugen D. hat sich seine Beurteilung des Schwerpunkts des Unfallgeschehens dadurch nicht geändert. Im übrigen war - wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt - auch für einen Laien kaum nachvollziehbar, nach welchen Kriterien sich die Zuständigkeiten der beiden Beklagten richten, geschweige denn, welche Verrichtung nun bei der Beklagten zu 1.) oder bei der Beklagten zu 2.) versichert war. Dass der Zeuge D. auch in dem Moment, in welchem die Beklagte zu 2.) ihre Zuständigkeit ablehnte, keine variierenden Angaben zum Unfallgeschehen machte, spricht aus Sicht des Senats eher für als gegen seine Glaubwürdigkeit, da ein Interesse daran, den Unfallhergang im Sinne seines Vaters "zu drehen", daraus gerade nicht erkennbar wird.

Der Kläger hat des weiteren bei der polizeilichen Vernehmung am 17. Januar 2003 den Unfallhergang so geschildert, dass er am Unfalltag Getränkekisten vom Lager in den Markt geschichtet hat, bevor er über den Hof zu seinem Sohn gelaufen ist, der dabei gewesen sei, einen Lkw mit dem Stapler zu entladen. In der ansonsten detailreichen Schilderung des Klägers gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten war auch in diesem Zeitpunkt weder ein Maischefass noch eine Sackkarre oder ein anderer Bezug zur Brennerei erwähnt worden. Der Senat verkennt dabei nicht, dass aus Sicht des Klägers die Brennerei und der Getränkehandel zwar handelsrechtlich selbständige Unternehmen sind, faktisch aber beide Tätigkeitsbereiche schon durch die räumlich ineinandergreifende bauliche Gestaltung (ein gemeinsamer Hof, Brennofen in einem Teil des Getränkelagers) kaum voneinander abzugrenzen sind. Des weiteren war auch aus Sicht des Klägers, wie dieser wiederholt, so zuletzt noch im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen hat, die herabfallende Gitterbox vom Lastwagen, die dem Getränkehandel zuzuordnen ist, der maßgebliche Faktor und nicht das von ihm transportierte Maischefass. Zudem war der Kläger - auch das verkennt der Senat nicht - noch immer schwer verletzt und gerade erst wieder ansprechbar.

Die genannten Umstände erklären auch, weshalb erst nach einem Vierteljahr und nach ablehnender Entscheidung durch die Beklagte zu 1.) und 2.) erstmals Angaben zur Tätigkeit in Bezug auf die Brennerei in das Verfahren eingeführt worden sind.

Soweit die Ehefrau des Klägers, deren Angaben im Telefonvermerk vom 18. März 2003 zusammengefasst sind, letztlich die Schilderung des Unfallgeschehens in den Unfallanzeigen wiederholte, ist zum einen zu beachten, dass sie nicht Unfallzeugin war, sondern ihr Wissen nur vom Hörensagen hatte. Zudem war mit ihr die Tätigkeit des Klägers am Unfalltag nicht im Detail abgesprochen, sie hatte nur Kenntnis davon, dass am 2. Januar 2003 gebrannt werden sollte. Wie die Zeugin im Termin zur mündlichen Verhandlung des Weiteren glaubhaft geschildert hat, waren ihr die im Telefonvermerk niedergelegten Worte auch von der Mitarbeiterin der Beklagten zu 1.) in den Mund gelegt worden, sie selbst hatte die Ausführungen - in Kenntnis der Schilderungen ihres Sohnes - nur bestätigt. Beweiswert für oder gegen die Darstellung des Klägers und des Zeugen A. D. im Hinblick auf das Unfallgeschehen selbst kann der Senat diesen Angaben deshalb nicht beimessen.

Da somit nachgewiesen ist, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt als versicherter Unternehmer der Brennerei D. tätig war, stehen ihm gegen die Beklagte zu 1.) Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu, da ein versicherter Arbeitsunfall vorgelegen hat.

Deshalb war der Berufung der Beklagten zu 1.) zurückzuweisen.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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