Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AS 4623/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1221/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Hälfte seiner notwendigen Auslagen für das erstinstanzliche sowie für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung.
Der Antragsteller, der ein in seinem Eigentum stehendes 43 m² großes Haus bewohnt, bezieht seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) von der Antragsgegnerin. Diese gewährte ihm zunächst neben dem Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR für Unterkunft und Heizung monatlich 15,97 EUR. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Widerspruch und bezifferte die Kosten für Unterkunft und Heizung auf monatlich mindestens 262,74 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 02. Mai 2005 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 363,33 EUR (Regelsatz 345,00 EUR zzgl. Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 18,33 EUR) sowie als einmalige Leistungen 197,20 EUR für Heizöl sowie 42,50 EUR für die Grubenentleerung. In ihrem Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2005 führte sie hierzu ergänzend aus, dass sich die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 18,33 EUR aus Grundsteuer in Höhe von 14,17 EUR und Kosten für die Notwegberechtigung in Höhe von 4,16 EUR zusammensetzten. Die vom Antragsteller vorgelegten Rechnungen zum Grundstück W in B könnten nicht berücksichtigt werden, weil der Antragsteller dort nicht wohne. Mit Bescheid vom 10. Mai 2005 gewährte die Antragsgegnerin ihm schließlich Leistungen in derselben Höhe (monatlich 363,33 EUR) für den Zeitraum vom 01. Juni bis zum 30. November 2005.
Mit seinem am 16. Juni 2005 bei Gericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller unter Vorlage diverser Rechnungen, Quittungen und sonstiger Schriftstücke begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Wohnkosten in Höhe des beantragten Gesamtbedarfs zu gewähren. Dieser berechne sich wie folgt: monatlich Grubenentleerung alle 4-6 Wochen, 42,50 EUR 42,50 EUR Berliner Stadtreinigung, Müllentsorgung, 32,70 EUR je Quartal 10,90 EUR Heizöl, 5-7 Liter am Tag 197,20 EUR Grundsteuer, 10,42 EUR je Quartal 3,47 EUR Wassergeld, 9 EUR alle 2 Monate 4,50 EUR Fahrerlaubnis Forstweg, 50,00 EUR im Jahr 4,17 EUR insgesamt 262,74 EUR
Da er alle Kosten für das Wohnen (Wasser, Abwasser, Strom etc.) von den ihm gewährten 345,00 EUR bezahlen müsse, bleibe ihm nicht genug zum Leben.
Mit Beschluss vom 22. September 2005 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, da der Antragsteller bzgl. der Versicherungskosten und eines Großteils der geltend gemachten Unterkunftskosten keinen Anordnungsanspruch mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht habe. Soweit er eine Rechnung vom 02. Juni 2005 für die Grubenentleerung in Höhe von 42,50 EUR übersandt habe, habe kein Anlass bestanden, diese Kosten beim Sozialgericht geltend zu machen, nachdem die Antragsgegnerin die vorherige Rechnung mit Bescheid vom 02. Mai 2005 übernommen habe. Der Antragsteller hätte sich vielmehr zunächst an die Behörde wenden müssen. Für dieses Teilbegehren fehle es ihm an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Gegen diesen ihm am 05. Oktober 2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13. Oktober 2005 eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass die Stadtreinigung ihm – wenn überhaupt - vermutlich erst nach Ablauf eines Jahres eine Rechnung schicke, die erfolgten Zahlungen jedoch auf seinem Konto überprüft werden könnten, dass sein Stromverbrauch auf zwei elektrische Boiler zurückzuführen sei, die er zur Wassererwärmung benötige, dass er eine Haftpflichtversicherung benötige, da er für die Schneeräumung vor seinem Grundstück verantwortlich sei, dass er im W kein Grundstück besitze, sondern lediglich das Wohngrundstück D straße und ein kleines Wegegrundstück, um auf dieses zu gelangen, habe, dass der Kostenvoranschlag für einen Monat Heizöl zu Unrecht als Jahresrechnung bezahlt worden sei und es weiter nicht verschwenderisch sei, wenn bei ihm zwei bis drei Kubikmeter Abwasser im Monat anfielen. Außerdem sei sein Dach kaputt und müsse dringend repariert werden. Seines Wissens seien Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen mit 20,00 EUR je Quadratmeter und Jahr zu unterstützen. Ihm stehe daher ein Betrag in Höhe von 860,00 EUR zu. Neben den 860,00 EUR hätte er einen Anspruch auf 568,01 EUR. Diese setzten sich wie folgt zusammen:
Heizöl (570,02 EUR abzgl. bereits erstatteter 197,20 EUR) 372,82 EUR Grubenentleerung (85,00 EUR abzgl. bereits erstatteter 42,50 EUR) 42,50 EUR Müllabfuhr, Rechnung vom 17.03.2005 106,82 EUR Wassergeld, Rechnung vom 29.09.2005 45,87 EUR Warmwassergeld in nicht zu beziffernder Höhe
Schließlich begehre er eine Entscheidung dahingehend, dass die Antragsgegnerin zukünftige Rechnungen direkt übernehme oder in Vorkasse gehe.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 für die Zeit vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 427,15 EUR gewährt. Dieser Betrag enthält neben dem Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR Unterkunftskosten in Höhe von 82,15 EUR. Letztgenannter Betrag berücksichtigt monatlich 14,17 EUR Grundsteuer, 4,50 EUR Frischwasser, 7,08 EUR Grubenentleerung, 8,90 EUR Müllabfuhr sowie 47,50 EUR Heizkosten. Die Erhöhung der Unterkunftskosten ist durch Änderungsbescheide ab Januar 2005 berücksichtigt worden.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. September 2005 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unzulässig, soweit der Antragsteller für Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen 860,00 EUR sowie eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, zukünftige Rechnungen direkt zu übernehmen oder in Vorkasse zu gehen, begehrt. Denn die Beschwerde ist nur gegen Entscheidungen der Sozialgerichte statthaft. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht Berlin über diese Teilbegehren jedoch nicht entschieden, da der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte.
Auch im Übrigen kann seine Beschwerde keinen Erfolg haben.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Soweit der Antrag des Antragstellers auf Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung gerichtet war, ist die Antragsgegnerin diesem Begehren nachgekommen und hat dem Antragsteller inzwischen rückwirkend ab dem 01. Januar 2005 einen diesbezüglichen Anspruch in Höhe von 82,15 EUR zuerkannt und gewährt ihm weiter in dieser Höhe Leistungen für Unterkunft und Heizung. Dass mit diesem Betrag die tatsächlich anfallenden Kosten nicht abgedeckt wären, ist von dem Antragsteller nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit ist daher ein Bedürfnis an einer Eilentscheidung nicht mehr glaubhaft gemacht.
Soweit der Antragsteller schließlich die Übernahme der Kosten für eine Haftpflichtversicherung begehrt, mangelt es an einem Anordnungsanspruch. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin im Klageverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu verpflichtet werden wird, ihm Kosten für eine Haftpflichtversicherung zu gewähren. Nach der Konzeption des SGB II ist den Hilfebedürftigen nicht ein bestimmter Betrag für Versicherungen zu gewähren. Vielmehr ist nach § 11 Abs. 2 SGB II und § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) von bezogenem Einkommen eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR abzusetzen. Da der Antragsteller jedoch kein Einkommen erzielt, kommt der Abzug dieser Pauschale bei ihm nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass der Antragsteller im Laufe des Verfahrens mit seinem Begehren jedenfalls teilweise obsiegt hat und die Antragsgegnerin durch – nach Aktenlage – mangelhafte Information des Klägers diesem Anlass gegeben hat, ein gerichtliches Eilverfahren anzustrengen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung.
Der Antragsteller, der ein in seinem Eigentum stehendes 43 m² großes Haus bewohnt, bezieht seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) von der Antragsgegnerin. Diese gewährte ihm zunächst neben dem Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR für Unterkunft und Heizung monatlich 15,97 EUR. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Widerspruch und bezifferte die Kosten für Unterkunft und Heizung auf monatlich mindestens 262,74 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 02. Mai 2005 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 363,33 EUR (Regelsatz 345,00 EUR zzgl. Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 18,33 EUR) sowie als einmalige Leistungen 197,20 EUR für Heizöl sowie 42,50 EUR für die Grubenentleerung. In ihrem Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2005 führte sie hierzu ergänzend aus, dass sich die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 18,33 EUR aus Grundsteuer in Höhe von 14,17 EUR und Kosten für die Notwegberechtigung in Höhe von 4,16 EUR zusammensetzten. Die vom Antragsteller vorgelegten Rechnungen zum Grundstück W in B könnten nicht berücksichtigt werden, weil der Antragsteller dort nicht wohne. Mit Bescheid vom 10. Mai 2005 gewährte die Antragsgegnerin ihm schließlich Leistungen in derselben Höhe (monatlich 363,33 EUR) für den Zeitraum vom 01. Juni bis zum 30. November 2005.
Mit seinem am 16. Juni 2005 bei Gericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller unter Vorlage diverser Rechnungen, Quittungen und sonstiger Schriftstücke begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Wohnkosten in Höhe des beantragten Gesamtbedarfs zu gewähren. Dieser berechne sich wie folgt: monatlich Grubenentleerung alle 4-6 Wochen, 42,50 EUR 42,50 EUR Berliner Stadtreinigung, Müllentsorgung, 32,70 EUR je Quartal 10,90 EUR Heizöl, 5-7 Liter am Tag 197,20 EUR Grundsteuer, 10,42 EUR je Quartal 3,47 EUR Wassergeld, 9 EUR alle 2 Monate 4,50 EUR Fahrerlaubnis Forstweg, 50,00 EUR im Jahr 4,17 EUR insgesamt 262,74 EUR
Da er alle Kosten für das Wohnen (Wasser, Abwasser, Strom etc.) von den ihm gewährten 345,00 EUR bezahlen müsse, bleibe ihm nicht genug zum Leben.
Mit Beschluss vom 22. September 2005 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, da der Antragsteller bzgl. der Versicherungskosten und eines Großteils der geltend gemachten Unterkunftskosten keinen Anordnungsanspruch mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht habe. Soweit er eine Rechnung vom 02. Juni 2005 für die Grubenentleerung in Höhe von 42,50 EUR übersandt habe, habe kein Anlass bestanden, diese Kosten beim Sozialgericht geltend zu machen, nachdem die Antragsgegnerin die vorherige Rechnung mit Bescheid vom 02. Mai 2005 übernommen habe. Der Antragsteller hätte sich vielmehr zunächst an die Behörde wenden müssen. Für dieses Teilbegehren fehle es ihm an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Gegen diesen ihm am 05. Oktober 2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13. Oktober 2005 eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass die Stadtreinigung ihm – wenn überhaupt - vermutlich erst nach Ablauf eines Jahres eine Rechnung schicke, die erfolgten Zahlungen jedoch auf seinem Konto überprüft werden könnten, dass sein Stromverbrauch auf zwei elektrische Boiler zurückzuführen sei, die er zur Wassererwärmung benötige, dass er eine Haftpflichtversicherung benötige, da er für die Schneeräumung vor seinem Grundstück verantwortlich sei, dass er im W kein Grundstück besitze, sondern lediglich das Wohngrundstück D straße und ein kleines Wegegrundstück, um auf dieses zu gelangen, habe, dass der Kostenvoranschlag für einen Monat Heizöl zu Unrecht als Jahresrechnung bezahlt worden sei und es weiter nicht verschwenderisch sei, wenn bei ihm zwei bis drei Kubikmeter Abwasser im Monat anfielen. Außerdem sei sein Dach kaputt und müsse dringend repariert werden. Seines Wissens seien Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen mit 20,00 EUR je Quadratmeter und Jahr zu unterstützen. Ihm stehe daher ein Betrag in Höhe von 860,00 EUR zu. Neben den 860,00 EUR hätte er einen Anspruch auf 568,01 EUR. Diese setzten sich wie folgt zusammen:
Heizöl (570,02 EUR abzgl. bereits erstatteter 197,20 EUR) 372,82 EUR Grubenentleerung (85,00 EUR abzgl. bereits erstatteter 42,50 EUR) 42,50 EUR Müllabfuhr, Rechnung vom 17.03.2005 106,82 EUR Wassergeld, Rechnung vom 29.09.2005 45,87 EUR Warmwassergeld in nicht zu beziffernder Höhe
Schließlich begehre er eine Entscheidung dahingehend, dass die Antragsgegnerin zukünftige Rechnungen direkt übernehme oder in Vorkasse gehe.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 für die Zeit vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 427,15 EUR gewährt. Dieser Betrag enthält neben dem Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR Unterkunftskosten in Höhe von 82,15 EUR. Letztgenannter Betrag berücksichtigt monatlich 14,17 EUR Grundsteuer, 4,50 EUR Frischwasser, 7,08 EUR Grubenentleerung, 8,90 EUR Müllabfuhr sowie 47,50 EUR Heizkosten. Die Erhöhung der Unterkunftskosten ist durch Änderungsbescheide ab Januar 2005 berücksichtigt worden.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. September 2005 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unzulässig, soweit der Antragsteller für Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen 860,00 EUR sowie eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, zukünftige Rechnungen direkt zu übernehmen oder in Vorkasse zu gehen, begehrt. Denn die Beschwerde ist nur gegen Entscheidungen der Sozialgerichte statthaft. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht Berlin über diese Teilbegehren jedoch nicht entschieden, da der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte.
Auch im Übrigen kann seine Beschwerde keinen Erfolg haben.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Soweit der Antrag des Antragstellers auf Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung gerichtet war, ist die Antragsgegnerin diesem Begehren nachgekommen und hat dem Antragsteller inzwischen rückwirkend ab dem 01. Januar 2005 einen diesbezüglichen Anspruch in Höhe von 82,15 EUR zuerkannt und gewährt ihm weiter in dieser Höhe Leistungen für Unterkunft und Heizung. Dass mit diesem Betrag die tatsächlich anfallenden Kosten nicht abgedeckt wären, ist von dem Antragsteller nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit ist daher ein Bedürfnis an einer Eilentscheidung nicht mehr glaubhaft gemacht.
Soweit der Antragsteller schließlich die Übernahme der Kosten für eine Haftpflichtversicherung begehrt, mangelt es an einem Anordnungsanspruch. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin im Klageverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu verpflichtet werden wird, ihm Kosten für eine Haftpflichtversicherung zu gewähren. Nach der Konzeption des SGB II ist den Hilfebedürftigen nicht ein bestimmter Betrag für Versicherungen zu gewähren. Vielmehr ist nach § 11 Abs. 2 SGB II und § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) von bezogenem Einkommen eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR abzusetzen. Da der Antragsteller jedoch kein Einkommen erzielt, kommt der Abzug dieser Pauschale bei ihm nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass der Antragsteller im Laufe des Verfahrens mit seinem Begehren jedenfalls teilweise obsiegt hat und die Antragsgegnerin durch – nach Aktenlage – mangelhafte Information des Klägers diesem Anlass gegeben hat, ein gerichtliches Eilverfahren anzustrengen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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