L 19 R 213/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 198/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 213/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin vom 24.03.2005 gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 05.10.2004 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente.

Die 1938 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei. Sie hat in Deutschland von Juli 1973 bis Dezember 1975 versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt. Auf ihren Antrag hat ihr die Beklagte mit Bescheid vom 08.06.1978 die Beiträge zur deutschen Rentenversicherung für die Zeit vom 23.07.1973 bis 01.12.1975 (Hälfteanteil) in Höhe von 2.451,06 DM erstattet.

Einen Antrag der Klägerin auf Gewährung von Rente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.11.2003 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 10.02.2004 zurück. Die Beklagte verwies auf die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung nach § 1303 Reichsversicherungsordnung in der damals geltenden Fassung. Durch die Erstattung der Beiträge sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung habe die Klägerin nicht mehr entrichtet. Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Urteil ohne mündlichen Verhandlung vom 05.10.2004 abgewiesen. Es hat sich der Feststellung der Beklagten angeschlossen, dass durch die erfolgte Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden sei. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Schreiben vom 26.01.2005, beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingegangen am 04.02.2005, die als Widerspruch bezeichnete Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt. Mit Beschluss vom 20.07.2005 hat das BayLSG die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 05.10.2004 zurückgewiesen. Es hat die Entscheidung der Beklagten und des SG bestätigt, dass der Klägerin keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist.

Mit Schreiben vom 09.03.2005, beim BayLSG eingegangen am 24.03.2005, hat die Klägerin erneut eine als Widerspruch bezeichnete Berufung gegen ein Urteil des SG Bayreuth eingelegt. Eine angekündigte Begründung wurde nicht vorgelegt. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 05.10.2004 von ihr bereits mit Schreiben vom 26.01.2005 Berufung eingelegt worden sei, die beim BayLSG unter dem Az. L 19 R 98/05 noch anhängig sei. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass eine erneute Berufung gegen dieses Urteil unzulässig sei. Die Anfrage, ob die - erneute - Berufung gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 05.10.2004 zurückgenommen werde, hat die Klägerin trotz Erinnerung nicht beantwortet. Einen sachbezogenen Berufungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zu verwerfen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth wie auch des BayLSG vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin erweist sich als unzulässig.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 09.03.2005, das am 24.03.2005 beim BayLSG eingegangen ist, erneut Berufung gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 05.10.2004 eingelegt. Eine andere Entscheidung des SG, gegen die sich das Rechtsmittel richten könnte, ist nicht bekannt und von der Klägerin auch nicht mitgeteilt worden. Das Urteil des SG Bayreuth vom 05.10.2004 und die dem zugrunde liegende Entscheidung der Beklagten ist mit Beschluss des BayLSG vom 20.07.2005, Az. L 19 R 98/05, bestätigt worden. Dieser Beschluss ist rechtskräftig geworden, da ein Rechtsmittel dagegen nicht - fristgemäß - eingelegt worden ist. Gemäß § 141 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) binden rechtskräftige Urteile und auch Beschlüsse die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Über den Anspruch der Klägerin - Rentengewährung nach durchgeführter Beitragserstattung - ist mit dem vorgenannten Beschluss des BayLSG endgültig entschieden worden. Eine neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten ist nicht möglich; darauf ist die Klägerin bereits schriftlich hingewiesen worden. Ihre erneute Berufung gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 05.10.2004 ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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