Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 R 82/05 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 818/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1947 geborene Kläger, ein mazedonischer Staatsangehöriger, hat keinen Beruf erlernt und war in seiner Heimat 1968/1969, kurzzeitig 1972 und von Januar 1986 bis Dezember 1995 erwerbstätig. Dort bezieht er seit Juli 1996 Invalidenrente.
In der Bundesrepublik hat er im Zeitraum April 1970 bis Dezember 1980 mit Unterbrechungen 93 Kalendermonate lang gearbeitet, zunächst als Rohrwerkarbeiter, dann in der Stahlweiterverarbeitung und zuletzt als Fleischfabrikarbeiter.
Sein erster Rentenantrag vom 17.07.1996 blieb erfolglos (vgl. Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 18.02.2002 - L 6 RJ 26/01).
Am 07.05.2004 beantragte der Kläger erneut Rente. Nach Auswertung des Gutachtens der Invalidenkommission in S. vom 26.05.2004 und zahlreicher Einzelbefunde kam Dr.D. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten zur Feststellung, dass beim Kläger trotz Leistungsminderung durch Herzleistungsminderung bei coronarer Herzerkrankung und nach Herzinfarkt, zeitweise Herzrhytmusstörungen und leichte depressive Stimmung für leichte bis mittelschwere Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastung und ohne besonderen Zeitdruck ein Restleistungsvermögen für sechs Stunden und mehr bestehe. Mit dieser Begründung erließ die Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 16.07.2004. Der Widerspruch blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 13.12.2004).
Mit der Klage verwies der Kläger auf seine Berentung in seiner Heimat und betonte, keine erwerbsbringenden Tätigkeiten mehr verrichten zu können.
Das Sozialgericht ließ den Kläger neurologisch und allgemeinärztlich untersuchen und begutachten.
Der Neurologe Dr.P. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 04.08.2005 eine leichtgradige depressive Störung mit der Folge verminderter Stresstoleranz; im Vergleich zu den vorausgegangenen Gutachten habe sich keine wesentliche Befundänderung ergeben. Leichte und mittelschwere Arbeiten ohne übermäßige Belastung könnten noch vollschichtig bei unbeeinträchtigter Umstellungsfähigkeit verrichtet werden.
Der Allgemeinarzt Dr.Z. , dem gegenüber der Kläger angab, am meisten unter seinen Depressionen zu leiden, veranlasste zahlreiche Zusatzuntersuchungen (Röntgen-Thorax, Echokardiographie, Belastungs-EKG, Blutbild, Blutsenkung, Labor) und stellte im Gutachten vom 29.07.2005 folgende Gesundheitsstörungen fest: Herzminderleistung bei Herzdurchblutungsstörungen geringeren Grades bei abgelaufenem Herzinfarkt (1996), Bluthochdruck ohne Rückwirkungen auf das Herz-Kreislaufsystem sowie Wirbelsäulenbeschwerden ohne Funktionseinschränkung. Zwar sei das Leistungsvermögen des Klägers beeinträchtigt, jedoch sei es auch nach seiner Meinung nicht zu einer entscheidenden Befundverschlechterung im Vergleich zu den Vorbegutachtungen in den letzen Jahren gekommen. Zusammenfassend hielt Dr.Z. den Kläger noch in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne Bücken und Zwangshaltungen vollschichtig zu verrichten.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Nach Darstellung der gesetzlichen Anforderungen an eine Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Absätze 1 und 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI sah es in Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme den auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Kläger weiterhin für fähig an, zeitlich uneingeschränkt jedenfalls noch leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Beachtung gewisser sachlicher Einschränkungen zu verrichten. Damit könne ein Rentenanspruch nicht begründet werden.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung beharrt der Kläger auf seinem Anliegen. Er wundere sich über die ablehnende Entscheidung, wenn doch die Invalidenkommisiion in S. im Mai 2004 Erwerbsunfähigkeit festgestellt habe.
Auf den Hinweis des Senats (Schreiben vom 23.02.2006), dass nach gründlicher Durchsicht der Gesamtakte das Urteil des Sozialgerichts nicht zu beanstanden sei, hat sich der Kläger nicht mehr geäußert.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14.10.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 16.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antrag Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten (auf Grund des ersten Rentenantrages) des Sozialgerichts Landshut - Az.: S 4 RJ 1346/99 A - und des Bayer. Landessozialgerichts - Az.: L 6 RJ 26/01 - vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Vorbringens des Klägers, hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 f. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Zu Recht haben die Beklagte und insbesondere das Sozialgericht einen Rentenanspruch des Klägers verneint.
Die unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang stehende Invalidisierung in der Heimat mit dem Infarktgeschehen 1996 bindet weder den deutschen Rentenversicherungsträger noch die deutsche Sozialgerichtsbarkeit. Dies hat sich bereits in den vorausgegangenen Verfahren auf Grund des ersten Rentenantrages des Klägers vom Juli 1996 erwiesen. Denn weder nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 noch nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über Soziale Sicherheit vom 08.07.2003 war vereinbart, dass die medizinische Beurteilung und die daraus resultierende Leistungsbeurteilung der mazedonischen Invalidenkommission unbesehen von den deutschen Stellen zu übernehmen sei. Vielmehr verpflichteten sich die Vertragsstaaten lediglich zur gegenseitigen Anerkennung der in dem jeweiligem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit eine Zusammenrechnung für das Erreichen von Rentenansprüchen notwendig ist. Die Beurteilung, inwieweit vorliegende Gesundheitsstörungen mit daraus resultierenden Leistungseinschränkungen die medizinische Berentung rechtfertigen, ist allein nach den Grundsätzen des deutschen Rentenrechts vorzunehmen.
Insoweit hat das Sozialgericht eine zeitnahe, gründliche und mit zahlreichen objektiven Zusatzbefunden untermauerte Beweisaufnahme durchgeführt und seine Entscheidung für den Senat schlüssig und überzeugend begründet. Ergibt die sozialrechtliche Bewertung nach deutschen Grundsätzen, dass der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des deutschen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, ist er schon kraft Gesetzes nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs.3 SGB VI) und kann damit keinen Anspruch auf Rente haben. Der Senat macht deshalb von der Verfahrenserleichterung des Gesetzes Gebrauch und nimmt auf die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils gemäß § 153 Abs.2 SGG Bezug.
Ein Eintreten in eine erneute Beweisaufnahme auch im Berufungsverfahren war nicht verantwortbar, da der Kläger lediglich auf die nicht bindende andere Leistungsbewertung der Invalidenkommission in seiner Heimat Bezug genommen hat, die aber - wie dargestellt - rechtlich unerheblich ist.
Nach all dem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1947 geborene Kläger, ein mazedonischer Staatsangehöriger, hat keinen Beruf erlernt und war in seiner Heimat 1968/1969, kurzzeitig 1972 und von Januar 1986 bis Dezember 1995 erwerbstätig. Dort bezieht er seit Juli 1996 Invalidenrente.
In der Bundesrepublik hat er im Zeitraum April 1970 bis Dezember 1980 mit Unterbrechungen 93 Kalendermonate lang gearbeitet, zunächst als Rohrwerkarbeiter, dann in der Stahlweiterverarbeitung und zuletzt als Fleischfabrikarbeiter.
Sein erster Rentenantrag vom 17.07.1996 blieb erfolglos (vgl. Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 18.02.2002 - L 6 RJ 26/01).
Am 07.05.2004 beantragte der Kläger erneut Rente. Nach Auswertung des Gutachtens der Invalidenkommission in S. vom 26.05.2004 und zahlreicher Einzelbefunde kam Dr.D. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten zur Feststellung, dass beim Kläger trotz Leistungsminderung durch Herzleistungsminderung bei coronarer Herzerkrankung und nach Herzinfarkt, zeitweise Herzrhytmusstörungen und leichte depressive Stimmung für leichte bis mittelschwere Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastung und ohne besonderen Zeitdruck ein Restleistungsvermögen für sechs Stunden und mehr bestehe. Mit dieser Begründung erließ die Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 16.07.2004. Der Widerspruch blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 13.12.2004).
Mit der Klage verwies der Kläger auf seine Berentung in seiner Heimat und betonte, keine erwerbsbringenden Tätigkeiten mehr verrichten zu können.
Das Sozialgericht ließ den Kläger neurologisch und allgemeinärztlich untersuchen und begutachten.
Der Neurologe Dr.P. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 04.08.2005 eine leichtgradige depressive Störung mit der Folge verminderter Stresstoleranz; im Vergleich zu den vorausgegangenen Gutachten habe sich keine wesentliche Befundänderung ergeben. Leichte und mittelschwere Arbeiten ohne übermäßige Belastung könnten noch vollschichtig bei unbeeinträchtigter Umstellungsfähigkeit verrichtet werden.
Der Allgemeinarzt Dr.Z. , dem gegenüber der Kläger angab, am meisten unter seinen Depressionen zu leiden, veranlasste zahlreiche Zusatzuntersuchungen (Röntgen-Thorax, Echokardiographie, Belastungs-EKG, Blutbild, Blutsenkung, Labor) und stellte im Gutachten vom 29.07.2005 folgende Gesundheitsstörungen fest: Herzminderleistung bei Herzdurchblutungsstörungen geringeren Grades bei abgelaufenem Herzinfarkt (1996), Bluthochdruck ohne Rückwirkungen auf das Herz-Kreislaufsystem sowie Wirbelsäulenbeschwerden ohne Funktionseinschränkung. Zwar sei das Leistungsvermögen des Klägers beeinträchtigt, jedoch sei es auch nach seiner Meinung nicht zu einer entscheidenden Befundverschlechterung im Vergleich zu den Vorbegutachtungen in den letzen Jahren gekommen. Zusammenfassend hielt Dr.Z. den Kläger noch in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne Bücken und Zwangshaltungen vollschichtig zu verrichten.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Nach Darstellung der gesetzlichen Anforderungen an eine Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Absätze 1 und 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI sah es in Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme den auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Kläger weiterhin für fähig an, zeitlich uneingeschränkt jedenfalls noch leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Beachtung gewisser sachlicher Einschränkungen zu verrichten. Damit könne ein Rentenanspruch nicht begründet werden.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung beharrt der Kläger auf seinem Anliegen. Er wundere sich über die ablehnende Entscheidung, wenn doch die Invalidenkommisiion in S. im Mai 2004 Erwerbsunfähigkeit festgestellt habe.
Auf den Hinweis des Senats (Schreiben vom 23.02.2006), dass nach gründlicher Durchsicht der Gesamtakte das Urteil des Sozialgerichts nicht zu beanstanden sei, hat sich der Kläger nicht mehr geäußert.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14.10.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 16.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antrag Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten (auf Grund des ersten Rentenantrages) des Sozialgerichts Landshut - Az.: S 4 RJ 1346/99 A - und des Bayer. Landessozialgerichts - Az.: L 6 RJ 26/01 - vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Vorbringens des Klägers, hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 f. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Zu Recht haben die Beklagte und insbesondere das Sozialgericht einen Rentenanspruch des Klägers verneint.
Die unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang stehende Invalidisierung in der Heimat mit dem Infarktgeschehen 1996 bindet weder den deutschen Rentenversicherungsträger noch die deutsche Sozialgerichtsbarkeit. Dies hat sich bereits in den vorausgegangenen Verfahren auf Grund des ersten Rentenantrages des Klägers vom Juli 1996 erwiesen. Denn weder nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 noch nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über Soziale Sicherheit vom 08.07.2003 war vereinbart, dass die medizinische Beurteilung und die daraus resultierende Leistungsbeurteilung der mazedonischen Invalidenkommission unbesehen von den deutschen Stellen zu übernehmen sei. Vielmehr verpflichteten sich die Vertragsstaaten lediglich zur gegenseitigen Anerkennung der in dem jeweiligem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit eine Zusammenrechnung für das Erreichen von Rentenansprüchen notwendig ist. Die Beurteilung, inwieweit vorliegende Gesundheitsstörungen mit daraus resultierenden Leistungseinschränkungen die medizinische Berentung rechtfertigen, ist allein nach den Grundsätzen des deutschen Rentenrechts vorzunehmen.
Insoweit hat das Sozialgericht eine zeitnahe, gründliche und mit zahlreichen objektiven Zusatzbefunden untermauerte Beweisaufnahme durchgeführt und seine Entscheidung für den Senat schlüssig und überzeugend begründet. Ergibt die sozialrechtliche Bewertung nach deutschen Grundsätzen, dass der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des deutschen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, ist er schon kraft Gesetzes nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs.3 SGB VI) und kann damit keinen Anspruch auf Rente haben. Der Senat macht deshalb von der Verfahrenserleichterung des Gesetzes Gebrauch und nimmt auf die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils gemäß § 153 Abs.2 SGG Bezug.
Ein Eintreten in eine erneute Beweisaufnahme auch im Berufungsverfahren war nicht verantwortbar, da der Kläger lediglich auf die nicht bindende andere Leistungsbewertung der Invalidenkommission in seiner Heimat Bezug genommen hat, die aber - wie dargestellt - rechtlich unerheblich ist.
Nach all dem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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