Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 138/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 04.08.2005 wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob die Antragsgegnerin (Ag) die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung des Antragstellers ab 27.07.2005 zu zahlen hat.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen des Hauptsacheverfahrens Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dieses Verfahren ist in der Berufungsinstanz anhängig (L 11 AS 19/06).
Mit Vergleich vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) vom 27.07.2005 im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzantrages (S 8 AS 226/05 ER) erklärte sich die Ag bereit, als Vorschuss vorläufig bis 27.10.2005 Leistungen nach dem SGB II zu erbringen. Mit Bescheid vom 08.08.2005 führte sie diesen Vergleich aus und zahlte für die Zeit vom 27.07.2005 bis 27.10.2005 u.a. die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ASt zu BKK S. Für die Zeit ab 28.10.2005 hat der ASt einen neuen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (S 8 AS 538/05 ER).
Am 04.08.2005 hat der ASt beim SG eine einstweilige Anordnung dahingehend beantragt, die Ag "zur Sicherstellung der bzw. Anmeldung zur Krankenversicherung" ab 27.07.2005 zu verurteilen und ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Die Ag habe den Vergleich bisher nicht ausgeführt. Sie habe ihn entweder bei der Künstlersozialkasse zu versichern und müsse dazu auch seine dort bestehenden Schulden begleichen oder ihn für die Zeit vom 27.07.2005 bis 27.10.2005 bei der - teureren - BKK S. krankenversichern.
Nachdem das SG im Hauptsacheverfahren (S 8 AS 227/05) mit Urteil vom 16.11.2005 die Klage abgewiesen und der ASt am 24.01.2006 hiergegen rechtzeitig Berufung (L 11 AS 19/06) eingelegt hatte, hat das SG mit Beschluss vom 09.03.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenso wie die Bewilligung von PKH für das streitgegenständliche Verfahren abgelehnt. Auf seine Beschwerde gegen diese Ablehnung hat das Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) den Beschluss des SG aufgehoben (L 11 B 216/06 AS/ER). Das SG sei für die Entscheidung über diesen Antrag nicht mehr sachlich zuständig. Der Antrag vom 04.08.2005 sei auf das BayLSG übergegangen.
Der ASt beantragt sinngemäß, die Ag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Beiträge zur Krankenversicherung für die Zeit vom 27.07.2005 bis 27.10.2005 zu tragen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die genannten Gerichtsakten, die Akten der Ag und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Als Gericht der Hauptsache ist das BayLSG zur Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 04.08.2005 gemäß § 86 b Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuständig. Der Antragsteller hat im Rahmen des Hauptsacheverfahrens bereits am 24.01.2006 Berufung eingelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte das SG noch nicht über den beim SG gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entschieden (vgl Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8.Aufl, § 86 b RdNr 37 mwN).
Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Mit Vergleich vom 27.07.2005 haben die Beteiligten im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - auch - die Verpflichtung der Ag zur Tragung der Krankenversicherungsbeiträge für die hier streitgegenständliche Zeit vom 27.07.2005 bis 27.10.2005 geregelt. Dieses einstweilige Rechtsschutzverfahren wurde im vollen Umfang für erledigt erklärt. Ein neuer Antrag in dieser Sache ist damit unzulässig. Nachdem die Ag dem ASt für diese Zeit Beiträge an die BKK S. gezahlt hat, hat sie diesen Vergleich auch ausgeführt, so dass auch hierwegen für den weiteren Antrag vom 04.08.2005 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.
Der Antrag ist somit als unzulässig zu abzulehnen.
Im Übrigen wäre er jedoch auch unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtstreit § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2002, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. § 86b RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86 b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236).
Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Mit Vergleich vom 27.07.2005 und Ausführungsbescheid vom 08.08.2005 hat die Ag die Krankenversicherungsbeiträge des ASt für die Zeit vom 27.07.2005 bis 27.10.2005 tatsächlich getragen. Für die Zeit ab 28.10.2005 hat der ASt einen neuen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Einer einstweiligen Regelung für diesen Zeitraum bedarf es daher nicht mehr, zumal es sich zudem um einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum handelt, für den einstweiliger Rechtsschutz, der zur vorläufigen Deckung eines gegenwärtigen Bedarfes dienen soll, in der Regel nicht zu gewähren ist. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von dieser Regel liegen nicht vor.
Nach alledem ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 04.08.2005 als unzulässig abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
PKH war mangels Erfolgsaussicht im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu bewilligen (§ 73 a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob die Antragsgegnerin (Ag) die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung des Antragstellers ab 27.07.2005 zu zahlen hat.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen des Hauptsacheverfahrens Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dieses Verfahren ist in der Berufungsinstanz anhängig (L 11 AS 19/06).
Mit Vergleich vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) vom 27.07.2005 im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzantrages (S 8 AS 226/05 ER) erklärte sich die Ag bereit, als Vorschuss vorläufig bis 27.10.2005 Leistungen nach dem SGB II zu erbringen. Mit Bescheid vom 08.08.2005 führte sie diesen Vergleich aus und zahlte für die Zeit vom 27.07.2005 bis 27.10.2005 u.a. die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ASt zu BKK S. Für die Zeit ab 28.10.2005 hat der ASt einen neuen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (S 8 AS 538/05 ER).
Am 04.08.2005 hat der ASt beim SG eine einstweilige Anordnung dahingehend beantragt, die Ag "zur Sicherstellung der bzw. Anmeldung zur Krankenversicherung" ab 27.07.2005 zu verurteilen und ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Die Ag habe den Vergleich bisher nicht ausgeführt. Sie habe ihn entweder bei der Künstlersozialkasse zu versichern und müsse dazu auch seine dort bestehenden Schulden begleichen oder ihn für die Zeit vom 27.07.2005 bis 27.10.2005 bei der - teureren - BKK S. krankenversichern.
Nachdem das SG im Hauptsacheverfahren (S 8 AS 227/05) mit Urteil vom 16.11.2005 die Klage abgewiesen und der ASt am 24.01.2006 hiergegen rechtzeitig Berufung (L 11 AS 19/06) eingelegt hatte, hat das SG mit Beschluss vom 09.03.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenso wie die Bewilligung von PKH für das streitgegenständliche Verfahren abgelehnt. Auf seine Beschwerde gegen diese Ablehnung hat das Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) den Beschluss des SG aufgehoben (L 11 B 216/06 AS/ER). Das SG sei für die Entscheidung über diesen Antrag nicht mehr sachlich zuständig. Der Antrag vom 04.08.2005 sei auf das BayLSG übergegangen.
Der ASt beantragt sinngemäß, die Ag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Beiträge zur Krankenversicherung für die Zeit vom 27.07.2005 bis 27.10.2005 zu tragen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die genannten Gerichtsakten, die Akten der Ag und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Als Gericht der Hauptsache ist das BayLSG zur Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 04.08.2005 gemäß § 86 b Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuständig. Der Antragsteller hat im Rahmen des Hauptsacheverfahrens bereits am 24.01.2006 Berufung eingelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte das SG noch nicht über den beim SG gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entschieden (vgl Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8.Aufl, § 86 b RdNr 37 mwN).
Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Mit Vergleich vom 27.07.2005 haben die Beteiligten im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - auch - die Verpflichtung der Ag zur Tragung der Krankenversicherungsbeiträge für die hier streitgegenständliche Zeit vom 27.07.2005 bis 27.10.2005 geregelt. Dieses einstweilige Rechtsschutzverfahren wurde im vollen Umfang für erledigt erklärt. Ein neuer Antrag in dieser Sache ist damit unzulässig. Nachdem die Ag dem ASt für diese Zeit Beiträge an die BKK S. gezahlt hat, hat sie diesen Vergleich auch ausgeführt, so dass auch hierwegen für den weiteren Antrag vom 04.08.2005 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.
Der Antrag ist somit als unzulässig zu abzulehnen.
Im Übrigen wäre er jedoch auch unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtstreit § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2002, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. § 86b RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86 b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236).
Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Mit Vergleich vom 27.07.2005 und Ausführungsbescheid vom 08.08.2005 hat die Ag die Krankenversicherungsbeiträge des ASt für die Zeit vom 27.07.2005 bis 27.10.2005 tatsächlich getragen. Für die Zeit ab 28.10.2005 hat der ASt einen neuen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Einer einstweiligen Regelung für diesen Zeitraum bedarf es daher nicht mehr, zumal es sich zudem um einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum handelt, für den einstweiliger Rechtsschutz, der zur vorläufigen Deckung eines gegenwärtigen Bedarfes dienen soll, in der Regel nicht zu gewähren ist. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von dieser Regel liegen nicht vor.
Nach alledem ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 04.08.2005 als unzulässig abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
PKH war mangels Erfolgsaussicht im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu bewilligen (§ 73 a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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