L 7 B 199/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 983/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 199/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 31. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte dem 1942 geborenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) mit Bescheid vom 02.06.2005 Leistungen in Höhe von monatlich 717,01 Euro (Juli 2005) bzw. 698,35 Euro (01.08. bis 31.12.2005). Mit Schreiben vom 07.11.2005 bat sie um Mitteilung, welche Vermögenswerte der Bf. aus dem Erbe seines Vaters erhalten habe; bis zum Eingang der Antwort würden die Leistungen für Dezember vorsorglich gesperrt.

Am 12.12.2005 hat der Bf. beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Regelleistung in Höhe von 698,35 Euro auszubezahlen. Die Bg. hat mit Schreiben vom 15.12.2005 mitgeteilt, dass der Bf. zwar mitgeteilt habe, dass er einen Anteil an das Amt für Soziale Sicherung abgetreten habe, die Höhe des gesamten Erbes sei jedoch nicht bekannt gewesen. Da sich der Bf. offensichtlich in einer Notlage befinde, sei die Leistung für Dezember 2005 nun sofort angewiesen worden.

Mit Beschluss vom 31.01.2006 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Bf. habe die beantragten Leistungen erhalten, weshalb es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle.

Mit seiner gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde macht der Kläger geltend, die vorläufige Sperre der Leistung habe ihn in Finanznöte gebracht.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.

Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da im Zeitpunkt der Entscheidung kein Anordnungsgrund mehr bestand, nachdem der Bf. die ihm zustehenden Leistungen erhalten hatte. Bezüglich eventueller durch die vorläufige Sperre der Leistungen entstandener Nachteile fehlt es ebenfalls an einem Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs.2 SGG. Etwaige hieraus erwachsene Ansprüche wären in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Es ist nicht erkennbar, dass dem Bf. durch das Abwarten der Entscheidung in einem solchen Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile entstehen.

Die Kostenentscheidung beruht nach § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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