Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 62/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 214/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen Ziffern I und III des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 21. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis 31.05.2006.
Gegen den Bewilligungsbescheid des Antragsgegners (Ag) vom 06.11.2005 erhob der am 26.12.1950 geborene Antragsteller (ASt) am 29.11.2005 Widerspruch mit der Begründung, dass er als erwerbsfähiger Behinderter zu berücksichtigen sei und in den Leistungsberechnungen keine Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben in Höhe von 121,00 EUR enthalten seien.
Der Ag wertete den Widerspruch als eigenen Antrag und lehnte diesen mit Bescheid vom 28.01.2006 ab. Der ASt sei als erwerbsunfähiger Hilfebedürftiger eingestuft und beziehe Sozialgeld nach § 28 SGB II. Für Sozialgeldbezieher würden keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt, daher sei der ASt zum 06.09.2005 von der Rentenversicherung abgemeldet worden.
Auch hiergegen erhob der ASt Widerspruch. Es sei noch nicht rechtsverbindlich festgestellt, dass er nicht erwerbsfähig sei.
Den Widerspruch wies der Ag mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2006 zurück. Die Mehrbedarfszulage nach § 21 Abs 4 SGB II sei zu Recht abgelehnt worden. Der ASt sei nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs 1 SGB II. Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit obliege dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wie sich aus § 44 a SGB II ergebe. Der ASt sei aber Bezieher von Sozialgeld und deshalb nach § 3 Nr 3a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht rentenversicherungspflichtig.
Hiergegen erhob der ASt am 16.02.2006 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) und beantragte zudem, den Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die bisher ergangenen Bescheide aufzuheben und den von ihm geltend gemachten Leistungsanspruch gemäß SGB II festzustellen. Zudem sei die Erwerbsfähigkeit gemäß Gutachten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 16.03.2005 festzustellen und das Gutachten des Amtsarztes aufzuheben.
Das SG lehnte in Ziffern I und III seines Beschlusses vom 21.03.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es lehnte zudem in Ziffer II dieses Beschlusses den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren vor dem SG ab.
Gegen beide ablehnenden Entscheidungen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und verfolgt mit umfangreichen Schriftsätzen sein bisheriges Antragsbegehren weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde, die sich in dem hier vorliegenden Verfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes richtet, ist jedoch unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelungsanordnung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn der ASt ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74; vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl, RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiellrechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Sätze 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung -ZPO-; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 86 b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage in vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenssichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der ASt zu entscheiden (vgl BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO).
Dem ASt fehlt es bereits - wie das SG zutreffend festgestellt hat - an einem Anordnungsgrund, weil die von ihm begehrte Entscheidung für den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum nicht (mehr) eilbedürftig ist. Streitgegenständlich ist hier der Zeitraum vom 01.12.2005 bis 31.05.2006, für den der gemäß § 6 a Abs 2, § 6 b Abs 1 SGB II zugelassene kommunale Träger Leistungen nach dem SGB II bewilligt hat (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II). Ab dem 01.06.2006 hat der Ag mit Bescheid vom 12.05.2006 den Antrag des ASt auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes abgelehnt. Dieser durch die Antragstellung in Gang gesetzte und durch § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II bestimmte Bewilligungszeitraum wird durch das Einlegen von Rechtsbehelfen bzw. durch das Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz weder unterbrochen noch zeitlich geändert. Er ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch im Rahmen der Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Demzufolge erstreckt sich das Rechtsschutzbegehren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht auf den folgenden Bewilligungszeitraum ab dem 01.06.2006, über den der Ag bereits anderweitig entschieden hat.
Der ASt begehrt mithin im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen für die Vergangenheit, weil er für in der Vergangenheit liegende Bewilligungszeiträume höhere Leistungen erstreiten will. Eine Entscheidung über vergangene Bewilligungszeiträume ist grundsätzlich nicht eilbedürftig, weil mit Leistungen für die Vergangenheit nicht der gegenwärtige Bedarf zu decken ist. Der ASt ist deshalb in zumutbarer Weise für die hier geltend gemachte Forderungen im oben angegebenen Zeitraum auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Es ist weder aus den Akten ersichtlich noch vom ASt glaubhaft gemacht, dass er diese Leistungen für vergangene Bewilligungszeiträume zur Deckung des gegenwärtigen Bedarfes braucht. Ausweislich des eine Leistung versagenden Bescheides des Ag vom 12.05.2006 verfügt der ASt bzw. seine Bedarfsgemeinschaft über Gesamteinkommen, die den hilferechtlich relevanten Bedarf übersteigt. Soweit sich der ASt gegen die Leistungsversagung ab dem 01.06.2006 wenden will, muss er dies - gegebenenfalls - in einem weiteren Verfahren tun.
Nach alledem ist die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf eine entsprechende Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis 31.05.2006.
Gegen den Bewilligungsbescheid des Antragsgegners (Ag) vom 06.11.2005 erhob der am 26.12.1950 geborene Antragsteller (ASt) am 29.11.2005 Widerspruch mit der Begründung, dass er als erwerbsfähiger Behinderter zu berücksichtigen sei und in den Leistungsberechnungen keine Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben in Höhe von 121,00 EUR enthalten seien.
Der Ag wertete den Widerspruch als eigenen Antrag und lehnte diesen mit Bescheid vom 28.01.2006 ab. Der ASt sei als erwerbsunfähiger Hilfebedürftiger eingestuft und beziehe Sozialgeld nach § 28 SGB II. Für Sozialgeldbezieher würden keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt, daher sei der ASt zum 06.09.2005 von der Rentenversicherung abgemeldet worden.
Auch hiergegen erhob der ASt Widerspruch. Es sei noch nicht rechtsverbindlich festgestellt, dass er nicht erwerbsfähig sei.
Den Widerspruch wies der Ag mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2006 zurück. Die Mehrbedarfszulage nach § 21 Abs 4 SGB II sei zu Recht abgelehnt worden. Der ASt sei nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs 1 SGB II. Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit obliege dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wie sich aus § 44 a SGB II ergebe. Der ASt sei aber Bezieher von Sozialgeld und deshalb nach § 3 Nr 3a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht rentenversicherungspflichtig.
Hiergegen erhob der ASt am 16.02.2006 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) und beantragte zudem, den Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die bisher ergangenen Bescheide aufzuheben und den von ihm geltend gemachten Leistungsanspruch gemäß SGB II festzustellen. Zudem sei die Erwerbsfähigkeit gemäß Gutachten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 16.03.2005 festzustellen und das Gutachten des Amtsarztes aufzuheben.
Das SG lehnte in Ziffern I und III seines Beschlusses vom 21.03.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es lehnte zudem in Ziffer II dieses Beschlusses den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren vor dem SG ab.
Gegen beide ablehnenden Entscheidungen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und verfolgt mit umfangreichen Schriftsätzen sein bisheriges Antragsbegehren weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde, die sich in dem hier vorliegenden Verfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes richtet, ist jedoch unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelungsanordnung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn der ASt ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74; vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl, RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiellrechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Sätze 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung -ZPO-; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 86 b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage in vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenssichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der ASt zu entscheiden (vgl BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO).
Dem ASt fehlt es bereits - wie das SG zutreffend festgestellt hat - an einem Anordnungsgrund, weil die von ihm begehrte Entscheidung für den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum nicht (mehr) eilbedürftig ist. Streitgegenständlich ist hier der Zeitraum vom 01.12.2005 bis 31.05.2006, für den der gemäß § 6 a Abs 2, § 6 b Abs 1 SGB II zugelassene kommunale Träger Leistungen nach dem SGB II bewilligt hat (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II). Ab dem 01.06.2006 hat der Ag mit Bescheid vom 12.05.2006 den Antrag des ASt auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes abgelehnt. Dieser durch die Antragstellung in Gang gesetzte und durch § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II bestimmte Bewilligungszeitraum wird durch das Einlegen von Rechtsbehelfen bzw. durch das Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz weder unterbrochen noch zeitlich geändert. Er ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch im Rahmen der Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Demzufolge erstreckt sich das Rechtsschutzbegehren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht auf den folgenden Bewilligungszeitraum ab dem 01.06.2006, über den der Ag bereits anderweitig entschieden hat.
Der ASt begehrt mithin im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen für die Vergangenheit, weil er für in der Vergangenheit liegende Bewilligungszeiträume höhere Leistungen erstreiten will. Eine Entscheidung über vergangene Bewilligungszeiträume ist grundsätzlich nicht eilbedürftig, weil mit Leistungen für die Vergangenheit nicht der gegenwärtige Bedarf zu decken ist. Der ASt ist deshalb in zumutbarer Weise für die hier geltend gemachte Forderungen im oben angegebenen Zeitraum auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Es ist weder aus den Akten ersichtlich noch vom ASt glaubhaft gemacht, dass er diese Leistungen für vergangene Bewilligungszeiträume zur Deckung des gegenwärtigen Bedarfes braucht. Ausweislich des eine Leistung versagenden Bescheides des Ag vom 12.05.2006 verfügt der ASt bzw. seine Bedarfsgemeinschaft über Gesamteinkommen, die den hilferechtlich relevanten Bedarf übersteigt. Soweit sich der ASt gegen die Leistungsversagung ab dem 01.06.2006 wenden will, muss er dies - gegebenenfalls - in einem weiteren Verfahren tun.
Nach alledem ist die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf eine entsprechende Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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