Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 538/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 217/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.03.2006 wird aufgehoben. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob die Antragsgegnerin (Ag) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung des Antragstellers (ASt) zur Künstlersozialkasse (KSK) für die Zeit ab 28.10.2005 zu zahlen hat und rückständige Beiträge für das Jahr 2005 in Höhe von 744,54 EUR an die KSK nachzahlen muss.
Der ASt begehrt im Rahmen des Hauptsacheverfahrens Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von der Ag gemäß des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
Auf Grund des Vergleiches vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) vom 27.07.2005 (S 8 AS 226/05 ER) und des Ausführungsbescheides der Ag vom 08.08.2005 übernahm die Ag die Kranken- und Pflege-versicherungsbeiträge des ASt zur BKK S. für die Zeit vom 27.07.2005 bis 27.10.2005.
Am 17.11.2005 hat der ASt beim SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dahingehend beantragt, die Ag für die Zeit ab dem 27.10.2005 "zur sofortigen Wiederherstellung des Krankenversicherungsschutzes bei der für selbstständige Journalisten zuständigen KSK" zu verpflichten und die rückständigen Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2005 in Höhe von 744,54 EUR an die KSK nachzuzahlen. Zusätzlich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Nachdem das SG im Hauptsacheverfahren (S 8 AS 227/05) mit Urteil vom 16.11.2005 die Klage abgewiesen und der ASt am 24.01.2006 hiergegen rechtzeitig Berufung (L 11 AS 19/06) eingelegt hatte, hat das SG mit Beschluss vom 09.03.2006 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie die Bewilligung von PKH für dieses Verfahren abgelehnt. Allein gegen die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die genannten Gerichtsakten, die Akten der Ag und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Beschwerde ist auch im Sinne der Aufhebung des Beschlusses des SG begründet.
Das SG ist, nachdem bei Erlass des Beschlusses bereits Berufung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens eingelegt war, nicht mehr zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zuständig.
Gemäß § 86 b Abs 2 Satz 1 und 3 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen. Das Gericht der Hauptsache ist, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht.
Ein vor Einlegung der Berufung in der Hauptsache beim SG gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geht automatisch auf das Berufungsgericht über (vgl Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8.Aufl, § 86 b RdNr 37 mwN; ausführlich: Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.07.1999 - 25 ZE 99.1581 - DVBl 1999, 1664).
Über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat daher das BayLSG noch zu entscheiden. Der am 17.11.2005 gestellte Antrag ist als Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim BayLSG einzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf die entsprechende Anwendung des § 193 SGG. Der ASt hat mit seiner Beschwerde in der Sache keinen Erfolg.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob die Antragsgegnerin (Ag) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung des Antragstellers (ASt) zur Künstlersozialkasse (KSK) für die Zeit ab 28.10.2005 zu zahlen hat und rückständige Beiträge für das Jahr 2005 in Höhe von 744,54 EUR an die KSK nachzahlen muss.
Der ASt begehrt im Rahmen des Hauptsacheverfahrens Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von der Ag gemäß des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
Auf Grund des Vergleiches vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) vom 27.07.2005 (S 8 AS 226/05 ER) und des Ausführungsbescheides der Ag vom 08.08.2005 übernahm die Ag die Kranken- und Pflege-versicherungsbeiträge des ASt zur BKK S. für die Zeit vom 27.07.2005 bis 27.10.2005.
Am 17.11.2005 hat der ASt beim SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dahingehend beantragt, die Ag für die Zeit ab dem 27.10.2005 "zur sofortigen Wiederherstellung des Krankenversicherungsschutzes bei der für selbstständige Journalisten zuständigen KSK" zu verpflichten und die rückständigen Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2005 in Höhe von 744,54 EUR an die KSK nachzuzahlen. Zusätzlich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Nachdem das SG im Hauptsacheverfahren (S 8 AS 227/05) mit Urteil vom 16.11.2005 die Klage abgewiesen und der ASt am 24.01.2006 hiergegen rechtzeitig Berufung (L 11 AS 19/06) eingelegt hatte, hat das SG mit Beschluss vom 09.03.2006 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie die Bewilligung von PKH für dieses Verfahren abgelehnt. Allein gegen die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die genannten Gerichtsakten, die Akten der Ag und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Beschwerde ist auch im Sinne der Aufhebung des Beschlusses des SG begründet.
Das SG ist, nachdem bei Erlass des Beschlusses bereits Berufung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens eingelegt war, nicht mehr zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zuständig.
Gemäß § 86 b Abs 2 Satz 1 und 3 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen. Das Gericht der Hauptsache ist, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht.
Ein vor Einlegung der Berufung in der Hauptsache beim SG gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geht automatisch auf das Berufungsgericht über (vgl Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8.Aufl, § 86 b RdNr 37 mwN; ausführlich: Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.07.1999 - 25 ZE 99.1581 - DVBl 1999, 1664).
Über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat daher das BayLSG noch zu entscheiden. Der am 17.11.2005 gestellte Antrag ist als Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim BayLSG einzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf die entsprechende Anwendung des § 193 SGG. Der ASt hat mit seiner Beschwerde in der Sache keinen Erfolg.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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