L 15 B 230/06 SB PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 SB 124/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 230/06 SB PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.03.2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 16.03.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In dem dem Beschwerdeverfahren wegen Gewährung von Prozesskostenhilfe zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von §§ 2 Abs.2, 69 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberpfalz vom 28.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Zentrum Bayern Familie und Soziales vom 25.01.2006 ist der Grad der Behinderung (GdB) mit 30 bewertet worden. Als Funktionsstörung hat der Beklagte eine entzündlich-rheumatische Erkrankung der Gelenke zugrunde gelegt.

In dem sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Regensburg mit Beschluss vom 16.03.2006 - S 4 SB 124/06 - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe diene allein dem Zweck der Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 121 Abs.1-3 der Zivilprozessordnung (ZPO). Im Hinblick auf die Amtsermittlungspflicht des Gerichts gem. §§ 103, 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch nicht erforderlich. Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass auch die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO im Hinblick auf die bereits erhobenen Befunde zu verneinen sei.

Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Beschwerdeschrift vom 27.03.2006 hervorgehoben, dass das in der Sozialgerichtsbarkeit herrschende Amtsermittlungsprinzip nicht die Beratung und Unterstützung durch einen Rechtsanwalt ersetze. Den Beteiligten solle nicht zugemutet werden, sich darauf zu verlassen, dass das Gericht schon aufgrund der Offizialmaxime zu einer richtigen Entscheidung gelangen werde. Im Übrigen habe die Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg; diesbezüglich werde auf die Klagebegründung vom 22.03.2006 verwiesen.

Der Beschwerdeführer stellt sinngemäß den Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 16.03.2006 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg zu gewähren.

Der Beschwerdegegner hat die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 16.03.2006 - S 4 SB 124/06 - in das Ermessen des Senats gestellt.

Das Sozialgericht Regensburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig (§§ 73 a, 172 ff. SGG i.V.m. § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Eine Beiordnung gem. § 121 Abs.1 ZPO ist nicht erforderlich, weil in sozialgerichtlichen Verfahren erster und zweiter Instanz eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist.

Weiterhin ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 121 Abs.2 ZPO in Angelegenheiten nach §§ 2 und 69 SGB IX hier nicht erforderlich. Denn der Ausgang des Verfahrens hängt regelmäßig von dem Ergebnis der Sachverhaltsermittlung im Sinne von §§ 103 ff. SGG ab. Insoweit bedarf es keiner anwaltschaftlichen Vertretung gleichsam als Mittler zwischen einem ggf. noch zu hörenden ärztlichen Sachverständigen und dem Beschwerdeführer.

Soweit die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 27.03.2006 auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.12.2001 - 1 BvR 391/01 - hinweisen, stützt dies das Beschwerdebegehren nicht. In dem dortigen Verfahren ist entscheidungserheblich gewesen, dass die Einschränkung der intellektuellen Fähigkeiten des dortigen Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Leiden und Beeinträchtigungen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet nicht ausreichend gewürdigt worden sind. Vergleichbar schwerwiegende Funktionsstörungen auf nervenfachärztlichem Gebiet sind hier jedoch nicht aktenkundig oder vorgetragen. Vielmehr leidet der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - an einer schmerzhaften entzündlich-rheumatischen Erkrankung der Gelenke mit arthritischen Veränderungen.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177, 193 SGG).
Rechtskraft
Aus
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