Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 25 R 3231/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 B 258/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. März 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG), in dem die Klägerin einen Anspruch auf stationäre medizinische Leistungen zur Rehabilitation geltend macht, die im Anschluss an eine Haftentlassung erbracht werden sollen.
Die Klägerin verbüßt derzeit mehrere Haftstrafen, die nach Auskunft der Justizvollzugsanstalt A. voraussichtlich am 23. Januar 2009 enden. Eine vorzeitige Entlassung könnte frühestens am 29. November 2006 erfolgen.
Am 26. April 2005 (Anforderung von Antragsformularen) beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Kostenzusage für stationäre psychosomatische Leistungen in der Klinik R./P ...
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) würden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht für Versicherte erbracht, die sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befänden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht seien. Im übrigen sei bei der Klägerin eine ambulante Krankenhausbehandlung im Rahmen der Krankenversicherung ausreichend (Bescheid vom 21. Juli 2005, Widerspruchsbescheid vom 27. September 2005). Zur Begründung ihres Widerspruchs hatte die Klägerin vorgetragen, sie hoffe auf eine vorzeitige Haftentlassung nach Verbüßung der Halbstrafe am 24. September 2005. Dabei werde man ihr mit Sicherheit die beantragte Therapie zur Auflage machen. Deshalb benötige sie die Kostenzusage. Sie hat aber weder Tatsachen vorgetragen noch Unterlagen vorgelegt, aus denen sich Anhaltspunkte für eine vorzeitige Haftentlassung und die Auflage einer stationären Therapie ergeben könnten.
Mit der am 17. Oktober 2005 (Eingang bei der Beklagten) erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin die Bewilligung stationärer psychosomatischer Leistungen zur Rehabilitation für die Zeit nach einer Haftentlassung begehrt. Für eine vorzeitige Entlassung benötige sie die beantragte Kostenzusage. Zur Klärung der medizinischen Voraussetzungen sei eine ambulante Begutachtung erforderlich.
Am 20. Januar 2006 hat die Klägerin beantragt, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt R. B. , A. , beizuordnen. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Klägerin nicht vorgelegt.
Das SG hat den Antrag abgelehnt (Beschluss vom 21. März 2006, den Beteiligten zugestellt am 3. April 2006). Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI für Versicherte, die sich im Vollzug einer Freiheitsstrafe befänden, keine Leistungen zur Teilhabe - hier medizinische Leistungen zur Rehabilitation - zu erbringen seien. Es bleibe der Klägerin unbenommen, kurz vor der Haftentlassung erneut einen Leistungsantrag zu stellen.
Dagegen hat die Klägerin am 5. April 2006 (Eingang beim SG) Beschwerde eingelegt und vorgetragen, sie könne nur dann mit einer vorzeitigen Haftentlassung rechnen, wenn zumindest bedingt für den Fall der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung die beantragte Kostenzusage vorliege. Es sei davon auszugehen, dass sie nur unter der Auflage einer stationären Therapie bedingt entlassen werde.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. März 2006 aufzuheben, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt R. B. , A. , beizuordnen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Beschwerdeakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage, mit der die Klägerin die Bewilligung stationärer medizinischer Leistungen zur Rehabilitation begehrt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Dass die Klägerin während der Dauer ihrer Haft keinen Anspruch gegen die Beklagte auf stationäre medizinische Leistungen zur Rehabilitation hat, ergibt sich bereits aus § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI.
Ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung solcher Leistungen für die Zeit nach Beendigung ihrer Haft käme - die Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 10,11 SGB VI) vorausgesetzt - nur dann in Betracht, wenn der Zeitpunkt der Leistungserbringung hinreichend bestimmbar wäre. Auch wenn die Bewilligung stationärer medizinischer Leistungen zur Rehabilitation in der Regel zukunftsbezogen erfolgt und zwischen der Bewilligung und dem Beginn der Maßnahme unter Umständen mehrere Wochen oder gar Monate liegen können, setzt der Leistungsanspruch stets einen - auf den Leistungszeitpunkt bezogenen - aktuellen Rehabilitationsbedarf voraus. Die Bewilligung erfolgt dabei nicht in Form einer - ggf. befristeten - Kostenübernahmeerklärung, sondern als Bewilligung einer Sachleistung unter Bestimmung von Ort, Zeit, Inhalt und Dauer der Leistungen. Im vorliegenden Fall ist jedoch ungewiss, ob und wann die beantragten Leistungen zukünftig überhaupt in Anspruch genommen werden können. Zwar könnten die Haftstrafen der Klägerin zum 29. November 2006 zur Bewährung ausgesetzt werden, doch liegen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solche vorzeitige Haftentlassung erfolgen wird. Liegt aber der Zeitpunkt der Leistungserbringung im Ungewissen, ist eine prognostische Beurteilung des dann bestehenden Rehabilitationsbedarfs nicht möglich. Unter diesen Umständen kommt auch eine Bewilligung unter der - zeitlich unbestimmten - aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen Haftentlassung nicht in Betracht.
Ob die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung stationärer medizinischer Leistungen zur Rehabilitation haben könnte, wenn eine solche Bewilligung Voraussetzung für eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung wäre, kann hier dahinstehen. Die Klägerin hat auch auf Aufforderung des Senats nicht glaubhaft gemacht, dass die beantragte Bewilligung Voraussetzung für ihre vorzeitige Haftentlassung ist. Den Akten selbst sind hierfür keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Deshalb bedarf es auch keiner Erörterung, ab welchem Zeitpunkt eine hinreichend zuverlässige Prognose über die Rehabilitationsbedürftigkeit der Klägerin bei Haftentlassung möglich wäre und damit erstmals ein Anspruch auf Bewilligung stationärer medizinischer Leistungen zur Rehabilitation nach Haftentlassung bestehen könnte.
Hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, die gegenüber dem SG keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 4 ZPO) abgegeben hat, die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Prozesskostenhilfe erfüllt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG), in dem die Klägerin einen Anspruch auf stationäre medizinische Leistungen zur Rehabilitation geltend macht, die im Anschluss an eine Haftentlassung erbracht werden sollen.
Die Klägerin verbüßt derzeit mehrere Haftstrafen, die nach Auskunft der Justizvollzugsanstalt A. voraussichtlich am 23. Januar 2009 enden. Eine vorzeitige Entlassung könnte frühestens am 29. November 2006 erfolgen.
Am 26. April 2005 (Anforderung von Antragsformularen) beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Kostenzusage für stationäre psychosomatische Leistungen in der Klinik R./P ...
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) würden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht für Versicherte erbracht, die sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befänden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht seien. Im übrigen sei bei der Klägerin eine ambulante Krankenhausbehandlung im Rahmen der Krankenversicherung ausreichend (Bescheid vom 21. Juli 2005, Widerspruchsbescheid vom 27. September 2005). Zur Begründung ihres Widerspruchs hatte die Klägerin vorgetragen, sie hoffe auf eine vorzeitige Haftentlassung nach Verbüßung der Halbstrafe am 24. September 2005. Dabei werde man ihr mit Sicherheit die beantragte Therapie zur Auflage machen. Deshalb benötige sie die Kostenzusage. Sie hat aber weder Tatsachen vorgetragen noch Unterlagen vorgelegt, aus denen sich Anhaltspunkte für eine vorzeitige Haftentlassung und die Auflage einer stationären Therapie ergeben könnten.
Mit der am 17. Oktober 2005 (Eingang bei der Beklagten) erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin die Bewilligung stationärer psychosomatischer Leistungen zur Rehabilitation für die Zeit nach einer Haftentlassung begehrt. Für eine vorzeitige Entlassung benötige sie die beantragte Kostenzusage. Zur Klärung der medizinischen Voraussetzungen sei eine ambulante Begutachtung erforderlich.
Am 20. Januar 2006 hat die Klägerin beantragt, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt R. B. , A. , beizuordnen. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Klägerin nicht vorgelegt.
Das SG hat den Antrag abgelehnt (Beschluss vom 21. März 2006, den Beteiligten zugestellt am 3. April 2006). Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI für Versicherte, die sich im Vollzug einer Freiheitsstrafe befänden, keine Leistungen zur Teilhabe - hier medizinische Leistungen zur Rehabilitation - zu erbringen seien. Es bleibe der Klägerin unbenommen, kurz vor der Haftentlassung erneut einen Leistungsantrag zu stellen.
Dagegen hat die Klägerin am 5. April 2006 (Eingang beim SG) Beschwerde eingelegt und vorgetragen, sie könne nur dann mit einer vorzeitigen Haftentlassung rechnen, wenn zumindest bedingt für den Fall der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung die beantragte Kostenzusage vorliege. Es sei davon auszugehen, dass sie nur unter der Auflage einer stationären Therapie bedingt entlassen werde.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. März 2006 aufzuheben, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt R. B. , A. , beizuordnen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Beschwerdeakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage, mit der die Klägerin die Bewilligung stationärer medizinischer Leistungen zur Rehabilitation begehrt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Dass die Klägerin während der Dauer ihrer Haft keinen Anspruch gegen die Beklagte auf stationäre medizinische Leistungen zur Rehabilitation hat, ergibt sich bereits aus § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI.
Ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung solcher Leistungen für die Zeit nach Beendigung ihrer Haft käme - die Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 10,11 SGB VI) vorausgesetzt - nur dann in Betracht, wenn der Zeitpunkt der Leistungserbringung hinreichend bestimmbar wäre. Auch wenn die Bewilligung stationärer medizinischer Leistungen zur Rehabilitation in der Regel zukunftsbezogen erfolgt und zwischen der Bewilligung und dem Beginn der Maßnahme unter Umständen mehrere Wochen oder gar Monate liegen können, setzt der Leistungsanspruch stets einen - auf den Leistungszeitpunkt bezogenen - aktuellen Rehabilitationsbedarf voraus. Die Bewilligung erfolgt dabei nicht in Form einer - ggf. befristeten - Kostenübernahmeerklärung, sondern als Bewilligung einer Sachleistung unter Bestimmung von Ort, Zeit, Inhalt und Dauer der Leistungen. Im vorliegenden Fall ist jedoch ungewiss, ob und wann die beantragten Leistungen zukünftig überhaupt in Anspruch genommen werden können. Zwar könnten die Haftstrafen der Klägerin zum 29. November 2006 zur Bewährung ausgesetzt werden, doch liegen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solche vorzeitige Haftentlassung erfolgen wird. Liegt aber der Zeitpunkt der Leistungserbringung im Ungewissen, ist eine prognostische Beurteilung des dann bestehenden Rehabilitationsbedarfs nicht möglich. Unter diesen Umständen kommt auch eine Bewilligung unter der - zeitlich unbestimmten - aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen Haftentlassung nicht in Betracht.
Ob die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung stationärer medizinischer Leistungen zur Rehabilitation haben könnte, wenn eine solche Bewilligung Voraussetzung für eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung wäre, kann hier dahinstehen. Die Klägerin hat auch auf Aufforderung des Senats nicht glaubhaft gemacht, dass die beantragte Bewilligung Voraussetzung für ihre vorzeitige Haftentlassung ist. Den Akten selbst sind hierfür keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Deshalb bedarf es auch keiner Erörterung, ab welchem Zeitpunkt eine hinreichend zuverlässige Prognose über die Rehabilitationsbedürftigkeit der Klägerin bei Haftentlassung möglich wäre und damit erstmals ein Anspruch auf Bewilligung stationärer medizinischer Leistungen zur Rehabilitation nach Haftentlassung bestehen könnte.
Hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, die gegenüber dem SG keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 4 ZPO) abgegeben hat, die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Prozesskostenhilfe erfüllt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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