Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 108/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 272/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.03.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die die Prozesskostenhilfe (PKH) versagende Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg (SG) vom 21.03.2006 wird zurückgewiesen, weil sie unbegründet ist.
Das SG hat dem Antragsteller mit der hier angefochtenen Entscheidung für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht die Bewilligung von PKH versagt, weil dieser Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von Anfang an keine Erfolgsaussicht im Sinne des § 73a Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung hatte, wie sich aus dem Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren Az: L 11 B 266/06 AS ER ergibt.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde gegen die die Prozesskostenhilfe (PKH) versagende Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg (SG) vom 21.03.2006 wird zurückgewiesen, weil sie unbegründet ist.
Das SG hat dem Antragsteller mit der hier angefochtenen Entscheidung für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht die Bewilligung von PKH versagt, weil dieser Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von Anfang an keine Erfolgsaussicht im Sinne des § 73a Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung hatte, wie sich aus dem Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren Az: L 11 B 266/06 AS ER ergibt.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved