Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AS 66/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 294/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 17. März 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beklagte bewilligte dem 1962 geborenen Kläger mit Bescheid vom 15.11.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 in Höhe von monatlich 333,96 EUR.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass bis zu einem Erwerbseinkommen von 400,00 EUR pauschal 100,00 EUR abgesetzt werden könnten. Höhere Kosten könnten erst bei einem Verdienst von über 400,00 EUR geltend gemacht werden. Die Regelung verstoße gegen Art.3 des Grundgesetzes (GG) und sei deshalb verfassungswidrig. Zudem stelle die pauschale Kürzung einen Verstoß gegen die Eigentums-Garantie nach Art.14 GG dar.
Mit Änderungsbescheid vom 20.12.2005 setzte die Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.12. bis 31.12.2005 auf 333,96 EUR und für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2006 auf 281,44 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aufgrund höheren Einkommens des Klägers eine Minderung der monatlichen Leistungen ergeben habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Der Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Nach Art.20 Abs.3 GG sei die Agentur für Arbeit als Teil der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz gebunden. Deshalb seien die Bestimmungen des SGB II zu beachten. Es dürfe daher nicht von den im Gesetz festgelegten pauschalierten Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgewichen werden.
Mit weiteren Bescheiden vom 18.01. und 20.02.2006 wurden die monatlichen Leistungen bis zum 31.05.2006 erneut festgesetzt.
Zur Begründung der zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig seien, sei anstelle der Beträge nach Satz 1 Nrn.3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100,00 EUR monatlich abzusetzen. Betrage das monatliche Einkommen mehr als 400,00 EUR, gelte Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweise, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nrn.3 bis 5 den Betrag von 100,00 EUR übersteige. Diese unterschiedliche Behandlung nach Einkommenshöhe verstoße gegen Art.3 des GG, weshalb er eine Korrektur des Gesetzes beantrage. Mit E-Mail vom 20.02.2006 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Mit Beschluss vom 17.03.2006 hat das SG den Antrag auf die Bewilligung von PKH abgelehnt. Die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung komme es auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung des PKH-Antrags an. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2006 würden nicht bestehen. Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid klar ausgeführt, dass sie an die Vorschriften des § 11 Abs.2 Satz 2 SGB II in Verbindung mit Art.20 Abs.3 GG gebunden sei. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung und an § 20 SGB II, der die Regelleistung auf 345,00 EUR festsetze, würden nicht bestehen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Von einem Erwerbseinkommen von über 400,00 EUR könnten höhere Kosten festgesetzt werden, darunter bestehe keine Möglichkeit. Von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes sei er überzeugt. Die beabsichtigte Regelung, dass man erst ab dem 21. Kilometer Werbungskosten absetzen könne, sei doch aus vergleichbaren Gründen bedenklich.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger ein Nebeneinkommen als Zeitungsausträger bei der P. erzielt. Dieses Einkommen läge in der Regel weit unter 400,00 EUR, in manchen Monaten auch unter 100,00 EUR monatlich. Nach der seit Oktober 2005 gültigen Fassung des § 11 SGB II könnten die tatsächlichen Werbungskosten statt der Pauschale von 100,00 EUR erst ab einem monatlichen Einkommen von mehr als 400,00 EUR berücksichtigt werden. Verfassungsrechtliche Bedenken vermöge sie nicht zu erkennen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Zu Recht hat das SG Regensburg mit Beschluss vom 17.03.2006 die Bewilligung von PKH abgelehnt, da die nach § 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erforderliche Erfolgsaussicht nicht gegeben ist. Denn zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass nach der seit Oktober 2005 gültigen Fassung des § 11 SGB II die tatsächlichen Werbungskosten statt der Pauschale von 100,00 EUR erst ab einem monatlichen Einkommen von mehr als 400,00 EUR berücksichtigt werden. Nachdem der Kläger ein Nebeneinkommen als Zeitungsausträger erzielt, welches in der Regel weit unter 400,00 EUR, in manchen Monaten auch unter 100,00 EUR monatlich liegt, ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtliche Bedenken sind nicht erkennbar. Nach Art.20 Abs.3 GG ist die Beklagte als Teil der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz gebunden. Die Beklagte ist von daher zutreffenderweise von der seit Oktober 2005 gültigen Fassung des § 11 SGB II ausgegangen.
Somit war die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Landshut vom 17.03.2006 zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beklagte bewilligte dem 1962 geborenen Kläger mit Bescheid vom 15.11.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 in Höhe von monatlich 333,96 EUR.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass bis zu einem Erwerbseinkommen von 400,00 EUR pauschal 100,00 EUR abgesetzt werden könnten. Höhere Kosten könnten erst bei einem Verdienst von über 400,00 EUR geltend gemacht werden. Die Regelung verstoße gegen Art.3 des Grundgesetzes (GG) und sei deshalb verfassungswidrig. Zudem stelle die pauschale Kürzung einen Verstoß gegen die Eigentums-Garantie nach Art.14 GG dar.
Mit Änderungsbescheid vom 20.12.2005 setzte die Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.12. bis 31.12.2005 auf 333,96 EUR und für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2006 auf 281,44 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aufgrund höheren Einkommens des Klägers eine Minderung der monatlichen Leistungen ergeben habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Der Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Nach Art.20 Abs.3 GG sei die Agentur für Arbeit als Teil der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz gebunden. Deshalb seien die Bestimmungen des SGB II zu beachten. Es dürfe daher nicht von den im Gesetz festgelegten pauschalierten Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgewichen werden.
Mit weiteren Bescheiden vom 18.01. und 20.02.2006 wurden die monatlichen Leistungen bis zum 31.05.2006 erneut festgesetzt.
Zur Begründung der zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig seien, sei anstelle der Beträge nach Satz 1 Nrn.3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100,00 EUR monatlich abzusetzen. Betrage das monatliche Einkommen mehr als 400,00 EUR, gelte Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweise, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nrn.3 bis 5 den Betrag von 100,00 EUR übersteige. Diese unterschiedliche Behandlung nach Einkommenshöhe verstoße gegen Art.3 des GG, weshalb er eine Korrektur des Gesetzes beantrage. Mit E-Mail vom 20.02.2006 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Mit Beschluss vom 17.03.2006 hat das SG den Antrag auf die Bewilligung von PKH abgelehnt. Die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung komme es auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung des PKH-Antrags an. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2006 würden nicht bestehen. Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid klar ausgeführt, dass sie an die Vorschriften des § 11 Abs.2 Satz 2 SGB II in Verbindung mit Art.20 Abs.3 GG gebunden sei. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung und an § 20 SGB II, der die Regelleistung auf 345,00 EUR festsetze, würden nicht bestehen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Von einem Erwerbseinkommen von über 400,00 EUR könnten höhere Kosten festgesetzt werden, darunter bestehe keine Möglichkeit. Von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes sei er überzeugt. Die beabsichtigte Regelung, dass man erst ab dem 21. Kilometer Werbungskosten absetzen könne, sei doch aus vergleichbaren Gründen bedenklich.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger ein Nebeneinkommen als Zeitungsausträger bei der P. erzielt. Dieses Einkommen läge in der Regel weit unter 400,00 EUR, in manchen Monaten auch unter 100,00 EUR monatlich. Nach der seit Oktober 2005 gültigen Fassung des § 11 SGB II könnten die tatsächlichen Werbungskosten statt der Pauschale von 100,00 EUR erst ab einem monatlichen Einkommen von mehr als 400,00 EUR berücksichtigt werden. Verfassungsrechtliche Bedenken vermöge sie nicht zu erkennen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Zu Recht hat das SG Regensburg mit Beschluss vom 17.03.2006 die Bewilligung von PKH abgelehnt, da die nach § 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erforderliche Erfolgsaussicht nicht gegeben ist. Denn zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass nach der seit Oktober 2005 gültigen Fassung des § 11 SGB II die tatsächlichen Werbungskosten statt der Pauschale von 100,00 EUR erst ab einem monatlichen Einkommen von mehr als 400,00 EUR berücksichtigt werden. Nachdem der Kläger ein Nebeneinkommen als Zeitungsausträger erzielt, welches in der Regel weit unter 400,00 EUR, in manchen Monaten auch unter 100,00 EUR monatlich liegt, ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtliche Bedenken sind nicht erkennbar. Nach Art.20 Abs.3 GG ist die Beklagte als Teil der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz gebunden. Die Beklagte ist von daher zutreffenderweise von der seit Oktober 2005 gültigen Fassung des § 11 SGB II ausgegangen.
Somit war die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Landshut vom 17.03.2006 zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
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