Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 42 SO 51/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 300/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 08.03.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, wer die Kosten des Aufenthaltes der Antragstellerin im W.-Heim ab 12.09.2005 zu tragen hat.
Die 1988 geborene Antragstellerin erhielt bereits von der Beigeladenen Leistungen. Seit 15.05.2005 befand sie sich in der geschlossenen kinder- und jugendpsychiatrischen Abteilung der H.-Klinik. Dort wurde eine Sozialverhaltensstörung, vorwiegend im familiären Rahmen, eine Enuresis nocturna, eine leichte Intelligenzminderung (Gesamt-IQ: 63), belastende psychosoziale Umstände und eine ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung festgestellt. Die Überführung in eine Einrichtung für Lern- und geistig Behinderte wurde vorgeschlagen. Die Beigeladene erfuhr hiervon am 15.06.2005 durch ein Telefonant mit der H.-Klinik, die von einer geistigen Behinderung der Antragstellerin ausging und eine Zuständigkeit des Antragsgegners als gegeben sah. Die Beigeladene wurde gebeten, der Antragstellerin bei der Antragstellung behilflich zu sein. Seit 12.09.2005 hält sich die Antragstellerin im W.-Heim auf.
Am 18.07.2005 stellte die Antragstellerin den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe für Hilfe in besonderen Lebenslagen an den Antragsgegner. Dieser hörte die Antragstellerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages mangels Zuständigkeit an (Schreiben vom 05.08.2005) und übersandte einen Abdruck hiervon an die Beigeladene zur Bearbeitung in eigener Zuständigkeit. Mit Bescheid vom 03.11.2005 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin ab. Er sei nicht zuständig, denn es liege keine körperliche oder geistige Behinderung vor. Die Ursache der Probleme der Antragstellerin lägen im familiären Bereich. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch.
Am 30.11.2005 hat sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend beantragt, den Antragsgegner zur Kostenübernahme zu verpflichten. Das Sozialgericht München hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 08.03.2006 verpflichtet, die Kosten des Aufenthaltes darlehensweise für die Zeit vom 02.02.2006 bis 31.07.2006 zu erbringen. Der Antragsgegner sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen der wesentlichen geistigen Behinderung, die neben erzieherischen Defiziten Ursache für die Unterbringung sei, für die endgültige Leistungserbringung zuständig. Es handle sich um eine Leistung der Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie sei nur bei geistigen und körperlichen Behinderungen vorrangig zuständig. Solche Behinderungen lägen jedoch nicht vor. Die Verhaltensproblematik der Antragstellerin sei dem seelischen Bereich zuzuordnen, so dass eine Vorrangzuständigkeit der Beigeladenen bestehe (§ 10 Abs 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII -). Der Antrag vom 18.07.2005 sei gemäß § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) an die Beigeladene weitergeleitet worden. Die Beigeladene sei auch der zuerst angegangene Leistungsträger iS des § 43 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).
Die Beigeladene trägt vor, Ursache der Notwendigkeit des Aufenthaltes im Heim sei die geistige Behinderung, die durch das familiäre Umfeld lediglich verstärkt werde.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2002, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236).
Hinsichtlich des Vorliegens eines Anordnungsanspruches ist über die Darlegungen des Sozialgerichts hinaus auszuführen, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist nicht abschließend zu klären, ob als - wesentliche - Mitursache der Heimunterbringung eine wesentliche (körperliche bzw) geistige oder eine seelische Behinderung bei der Antragstellerin anzunehmen ist. Dabei kann der Antragsgegner gegebenenfalls auch bei einer geistigen Behinderung Kostenträger sein, wenn es sich dabei nicht um eine wesentliche Behinderung iS des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII handelt (§ 53 Abs 1 Satz 2 SGB XII).
Nachdem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind - im Rahmen des Hauptsacheverfahrens ist durch die Einholung entsprechender medizinischer Stellungnahmen zu klären, ob bei der Antragstellerin eine geistige Behinderung vorliegt, die die Aufnahme im Heim zumindest miterforderlich macht - kommt hier dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Dabei ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Folgenabwägung sind die Belange der Antragstellerin als wesentlich gewichtiger einzuschätzen als die Interessen des Antragsgegners. Das Interesse an der Übernahme der Kosten für die dringend erforderliche Unterbringung im Heim überwiegt das rein finanzielle Interesse des Antragsgegners. Dabei kann der Antragsgegner nach endgültiger Klärung der Frage der Zuständigkeit gegebenenfalls Erstattungsansprüche gegenüber der Beigeladenen geltend machen, so dass es zu keiner Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung durch den Beschluss des SG kommt. Im Übrigen ist der Antragsgegner auch lediglich zur darlehensweisen Übernahme verpflichtet worden.
Einer Klärung der Frage der vorläufigen Zuständigkeit bedarf es vorliegend nicht, denn die Antragsgegnerin hat den Anspruch mit Bescheid vom 03.11.2005 bereits endgültig abgelehnt. Dabei weist der Senat jedoch darauf hin, dass gerade die Regelungen über eine vorläufige Zuständigkeit im Rahmen dieses Verfahrens durch das Verhalten der Beteiligten nicht - wie eigentlich vom Gesetzgeber gewollt - zu Gunsten eines Antragstellers und einer vorläufigen schnellen und unbürokratischen Hilfe angewandt worden sind. Der Zuständigkeitsstreit wird auf dem Rücken der Antragsteller ausgetragen.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, wer die Kosten des Aufenthaltes der Antragstellerin im W.-Heim ab 12.09.2005 zu tragen hat.
Die 1988 geborene Antragstellerin erhielt bereits von der Beigeladenen Leistungen. Seit 15.05.2005 befand sie sich in der geschlossenen kinder- und jugendpsychiatrischen Abteilung der H.-Klinik. Dort wurde eine Sozialverhaltensstörung, vorwiegend im familiären Rahmen, eine Enuresis nocturna, eine leichte Intelligenzminderung (Gesamt-IQ: 63), belastende psychosoziale Umstände und eine ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung festgestellt. Die Überführung in eine Einrichtung für Lern- und geistig Behinderte wurde vorgeschlagen. Die Beigeladene erfuhr hiervon am 15.06.2005 durch ein Telefonant mit der H.-Klinik, die von einer geistigen Behinderung der Antragstellerin ausging und eine Zuständigkeit des Antragsgegners als gegeben sah. Die Beigeladene wurde gebeten, der Antragstellerin bei der Antragstellung behilflich zu sein. Seit 12.09.2005 hält sich die Antragstellerin im W.-Heim auf.
Am 18.07.2005 stellte die Antragstellerin den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe für Hilfe in besonderen Lebenslagen an den Antragsgegner. Dieser hörte die Antragstellerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages mangels Zuständigkeit an (Schreiben vom 05.08.2005) und übersandte einen Abdruck hiervon an die Beigeladene zur Bearbeitung in eigener Zuständigkeit. Mit Bescheid vom 03.11.2005 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin ab. Er sei nicht zuständig, denn es liege keine körperliche oder geistige Behinderung vor. Die Ursache der Probleme der Antragstellerin lägen im familiären Bereich. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch.
Am 30.11.2005 hat sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend beantragt, den Antragsgegner zur Kostenübernahme zu verpflichten. Das Sozialgericht München hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 08.03.2006 verpflichtet, die Kosten des Aufenthaltes darlehensweise für die Zeit vom 02.02.2006 bis 31.07.2006 zu erbringen. Der Antragsgegner sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen der wesentlichen geistigen Behinderung, die neben erzieherischen Defiziten Ursache für die Unterbringung sei, für die endgültige Leistungserbringung zuständig. Es handle sich um eine Leistung der Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie sei nur bei geistigen und körperlichen Behinderungen vorrangig zuständig. Solche Behinderungen lägen jedoch nicht vor. Die Verhaltensproblematik der Antragstellerin sei dem seelischen Bereich zuzuordnen, so dass eine Vorrangzuständigkeit der Beigeladenen bestehe (§ 10 Abs 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII -). Der Antrag vom 18.07.2005 sei gemäß § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) an die Beigeladene weitergeleitet worden. Die Beigeladene sei auch der zuerst angegangene Leistungsträger iS des § 43 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).
Die Beigeladene trägt vor, Ursache der Notwendigkeit des Aufenthaltes im Heim sei die geistige Behinderung, die durch das familiäre Umfeld lediglich verstärkt werde.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2002, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236).
Hinsichtlich des Vorliegens eines Anordnungsanspruches ist über die Darlegungen des Sozialgerichts hinaus auszuführen, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist nicht abschließend zu klären, ob als - wesentliche - Mitursache der Heimunterbringung eine wesentliche (körperliche bzw) geistige oder eine seelische Behinderung bei der Antragstellerin anzunehmen ist. Dabei kann der Antragsgegner gegebenenfalls auch bei einer geistigen Behinderung Kostenträger sein, wenn es sich dabei nicht um eine wesentliche Behinderung iS des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII handelt (§ 53 Abs 1 Satz 2 SGB XII).
Nachdem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind - im Rahmen des Hauptsacheverfahrens ist durch die Einholung entsprechender medizinischer Stellungnahmen zu klären, ob bei der Antragstellerin eine geistige Behinderung vorliegt, die die Aufnahme im Heim zumindest miterforderlich macht - kommt hier dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Dabei ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Folgenabwägung sind die Belange der Antragstellerin als wesentlich gewichtiger einzuschätzen als die Interessen des Antragsgegners. Das Interesse an der Übernahme der Kosten für die dringend erforderliche Unterbringung im Heim überwiegt das rein finanzielle Interesse des Antragsgegners. Dabei kann der Antragsgegner nach endgültiger Klärung der Frage der Zuständigkeit gegebenenfalls Erstattungsansprüche gegenüber der Beigeladenen geltend machen, so dass es zu keiner Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung durch den Beschluss des SG kommt. Im Übrigen ist der Antragsgegner auch lediglich zur darlehensweisen Übernahme verpflichtet worden.
Einer Klärung der Frage der vorläufigen Zuständigkeit bedarf es vorliegend nicht, denn die Antragsgegnerin hat den Anspruch mit Bescheid vom 03.11.2005 bereits endgültig abgelehnt. Dabei weist der Senat jedoch darauf hin, dass gerade die Regelungen über eine vorläufige Zuständigkeit im Rahmen dieses Verfahrens durch das Verhalten der Beteiligten nicht - wie eigentlich vom Gesetzgeber gewollt - zu Gunsten eines Antragstellers und einer vorläufigen schnellen und unbürokratischen Hilfe angewandt worden sind. Der Zuständigkeitsstreit wird auf dem Rücken der Antragsteller ausgetragen.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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