Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 30/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 329/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Regensburg vom 21.04.2006 und 02.05.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit ab 01.04.2006.
Der 1943 geborene Antragsteller bewohnt ein Haus, das er zum Teil an Frau K. (Frau K) und deren behindertes Kind vermietet hat. Frau K hatte hierfür Miete in Höhe von zunächst 200,00 EUR und Neben- und Heizungskosten monatlich zu zahlen. Der Antragsteller selbst hat für dieses Haus Zinszahlungen in Höhe von zuletzt 250,00 EUR zu leisten. Aus einer weiteren Wohnung hat er zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 345,63 EUR. Zuletzt seit 20.02.2005 bezog der Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 324,74 EUR (Bescheid vom 03.03.2005). Eine Aufrechnung wegen Erstattungsansprüchen aus einem zurückliegenden Sozialhilfebezug unterblieb wegen der laufenden gerichtlichen Auseinandersetzungen hierwegen (zuletzt: BayVGH Urteil vom 15.02.2006; gegen dieses Urteil hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).
Mit Bescheid vom 20.03.2006 bewilligte die Antragsgegnerin ab 01.04.2006 bis auf Weiteres Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 324,74 EUR, wobei sie jedoch nach der Zurückweisung der Berufung durch den BayVGH eine Aufrechnung mit ausstehenden Erstattungsansprüchen in Höhe von 75,00 EUR monatlich vornahm. Im Rahmen dieses Bewilligungsbescheides hat die Antragsgegnerin die Mieteinnahmen von Frau K nicht als Einnahmen des Antragstellers berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein, der sich insbesondere auf die erfolgte Aufrechnung bezog.
Die Antragsgegnerin hob den Bescheid vom 20.03.2006 mit Bescheid vom 24.03.2006 idF des Korrekturbescheides vom 27.03.2006 - die Korrektur erfolgte wegen einer im Bescheid vom 24.03.2006 versehentlich unzutreffenden, offenbar unrichtigen Datumsangabe - auf und bewilligte ab 01.04.2006 bis auf Weiteres Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 194,31 EUR, wobei sie in Höhe von 75,00 EUR mit Erstattungsansprüchen aufrechnete. Der Auszahlungsbetrag belief sich somit auf 119,31 EUR. Im Rahmen dieses Bescheides berücksichtigte die Antragsgegnerin erstmals die zusätzlichen Mieteinnahmen von Frau K in Höhe von 200,00 EUR, wobei sie 20,00 EUR an Aufwendungen für die Möblierung abzog, die der Antragsteller zu tragen hatte. Auch wurde eine Instandhaltungspauschale in Höhe von 20,00 EUR bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung negativ berücksichtigt. Die eigenen Unterkunftskosten des Antragstellers berücksichtigte die Antragsgegnerin in Höhe von 250,00 EUR (Zinszahlungen). Auch gegen die Bescheide vom 24.03.2006 und 27.03.2006 legte der Kläger Widerspruch ein. Daraufhin bat die Antragsgegnerin den Antragsteller, den gültigen Mietvertrag mit Frau K vorzulegen.
Wegen der Bescheide vom 24.03.2006 und 27.03.2006 hat der Antragsteller an das Sozialgericht Regensburg einen "Eilantrag" gestellt. Die Antragsgegnerin solle die vorläufig zurückbehaltene Sozialhilfe für April 2006 unverzüglich und in voller Höhe von 324,74 EUR auszahlen. Auch handle es sich um möbliert vermietete Räume an Frau K, sodass nur 70 % der Mieteinnahmen zu berücksichtigen seien.
Mit Beschluss vom 21.04.2006 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, vorläufige Leistungen für die Zeit vom 21.04.2006 bis 31.05.2006 im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 324,74 EUR zu zahlen und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Eine vorläufige Zurückbehaltung bzw Zahlungseinstellung nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) komme nicht in Betracht. Eine Aufrechnung dürfe wegen der aufschiebenden Wirkung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgen.
Hiergegen hat sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der Antragsteller wendet sich gegen die Verpflichtung der Antragsgegnerin, erst ab 21.04.2006 vorläufig leisten zu müssen. Er begehrt zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, ab 01.04.2006 bis 01.10.2006 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 324,74 EUR zu zahlen. Er habe nie Leistungen erschlichen. Eine Abrechnung der Zinszahlungen an die Sparkasse iHv 250,00 EUR erfolge erst Ende 2007.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben. Hilfe zum Lebensunterhalt sei allenfalls in Höhe von 194,31 EUR zu leisten. Ein Anspruch auf 324,74 EUR bestehe nicht. Die Aufrechnung könne erfolgen.
Mit Beschluss vom 02.05.2006 hat das Sozialgericht der Beschwerde der Antragsgegnerin teilweise abgeholfen und den Beschluss vom 21.04.2006 dahingehend abgeändert, dass für die Zeit vom 21.04.2006 bis 31.05.2006 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 194,31 EUR an den Antragsteller zu zahlen sei. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Senat mit Schreiben vom 17.05.2006 mitgeteilt, ihrer Beschwerde sei durch den Beschluss des Sozialgerichts vom 02.05.2006 abgeholfen worden. Eine Aufrechnung in Höhe von 75,00 EUR erfolge mangels Erfüllung der rechtlichen Voraussetzung zur Zeit nicht. Es würden daher bis zur Entscheidung in der Hauptsache monatlich 194,31 EUR ausbezahlt werden. Allerdings müsse der Anspruch neu - wohl zu Gunsten des Antragstellers - berechnet werden, nachdem dieser einen Mietvertrag mit Frau K vom 01.12.2005 im Mai 2006 per Fax übersandt habe, lt. dem Frau K ab 01.12.2005 240,00 EUR Miete sowie 76,69 EUR Nebenkosten und 80,00 EUR Heizkostenpauschale zahle. Dabei - so die mündliche Erklärung der Antragsgegnerin - werde auch berücksichtigt, dass von den Mieteinkünften von Frau K lediglich 70 % als Einkommen anzurechnen sei, denn es handle sich wohl um die Vermietung möblierter Räume.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das Sozialgericht hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat diese nach der Teilabhilfe des SG für erledigt erklärt.
Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich sowohl gegen den Beschluss vom 21.04.2005 als auch gegen den Teilabhilfebeschluss vom 02.05.2006.
Streitgegenständlich ist dabei der Zeitraum vom 01.04.2006 bis 01.10.2006. Zwar hat der Antragsteller zunächst nur einstweiligen Rechtsschutz für April 2006 begehrt, sodass die Entscheidung des Sozialgerichts, die Antragsgegnerin habe vorläufige Leistung bis 31.05.2006 zu erbringen, über den gestellten Antrag hinausgeht. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller jedoch beantragt, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Leistungen bis 01.10.2006 zu erhalten. Hierzu hat sich die Antragsgegnerin dahingehend geäußert, bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufige Leistungen in den vom Sozialgericht im Beschluss vom 02.05.2006 festgesetzten Umfang zu leisten. Damit hat sich die Antragsgegnerin auf die Erweiterung des Begehrens des Klägers im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eingelassen (analog § 99 SGG). Ob diese Erweiterung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens zulässig ist, kann offen gelassen werden, denn für den Erlass einer einstweiligen Regelung, die den vom SG bestimmten Zeitraum und über diesen hinausgeht, fehlt es bereits am Vorliegen eines Anordnungsgrundes bzw Anordnungsanspruches.
Nach § 86 Abs 2 SGG ist eine einstweilige Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2002, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236).
Für die Zeit vom 01.04.2006 bis 20.04.2006 fehlt es bereits am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Leistungen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume - hier vor der Entscheidung durch das SG - können in der Regel nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zugesprochen werden, weil die Entscheidung hierüber nicht mehr eilbedürftig ist. Der Antragsteller bedarf einer Leistung für den genannten Zeitraum nicht mehr, um seinen gegenwärtigen Lebensunterhalt zu decken. Es ist ihm daher zumutbar, wegen der Frage des hier geltend gemachten Anspruches auf Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 01.04.2006 bis 20.04.2006 eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Es ist weder aus den Akten ersichtlich noch vom Antragsteller dargetan, dass hier ausnahmsweise anders zu entscheiden wäre.
Für das Begehren, vorläufige Leistungen bis 01.10.2006 zu erhalten, fehlt es an einem Anordnungsgrund. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin sich bereit erklärt hat, entsprechend dem Beschluss des SG Leistungen in Höhe von 194,31 EUR monatlich ohne Aufrechnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu erbringen. Eine Regelungsanordnung ist daher nicht mehr zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig. Dem Antragsteller entstehen keine schweren oder unzumutbaren, nicht anders abwendbare Nachteile mehr.
Für sein Begehren, Leistungen darüber hinaus in Höhe von 324,74 EUR bis zum 01.10.2006 zu erhalten, fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Eine wesentliche Änderung ist nämlich eingetreten. Diese war für die Zeit ab 01.04.2006 durch die Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin konnte diese wesentliche Änderung gegenüber dem Bescheid vom 20.03.2006, im Rahmen dessen die Mieteinnahmen von Frau K noch nicht angerechnet worden waren, gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) berücksichtigen. Dies hat sie mit Bescheid vom 24.03.2006 idF des Korrekturbescheides vom 27.03.2006 getan. Dabei hat sie zutreffend aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse die vom Antragsteller erzielten Mieteinnahmen der Frau K bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt. Höhere Hilfe zum Lebensunterhalt als 194,31 EUR war dem Antragsteller daher nach dem damaligen Kenntnisstand nicht zu zahlen. Die Mieteinnahmen von Frau K mit der im Bescheid vom 24.03.2006 angenommenen Höhe waren zu berücksichtigen, denn ein aktueller Mietvertrag lag zum damaligen Zeitpunkt nicht vor. Es fehlt somit diesbezüglich an einem Anordnungsgrund hinsichtlich der Anrechnung von Mieteinnahmen der Frau K. Diese hat die Beklagte nach dem damaligen Kenntnisstand zutreffend als Einkommen angerechnet.
Hinsichtlich des im Mai 2006 vom Antragsteller übersandten Mietvertrages für die Zeit vom 01.12.2005 fehlt es wiederum an einem Anordnungsgrund für eine Verurteilung der Antragsgegnerin zu höheren Leistungen, denn diese hat sich bereit erklärt, diese geänderten Verhältnisse im Rahmen eines Änderungsbescheides für die Zeit ab 01.04.2006 neu zu berücksichtigen. Damit ist eine Regelungsanordnung vorliegend nicht mehr eilbedürftig.
Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 18.05.2006 hat für das Beschwerdeverfahren keine Bedeutung. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist am 02.05.2006 beim SG eingegangen.
Nach alledem ist die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Nach § 73 a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Berechtigter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine Aussicht auf Erfolg; PKH ist somit nicht zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit ab 01.04.2006.
Der 1943 geborene Antragsteller bewohnt ein Haus, das er zum Teil an Frau K. (Frau K) und deren behindertes Kind vermietet hat. Frau K hatte hierfür Miete in Höhe von zunächst 200,00 EUR und Neben- und Heizungskosten monatlich zu zahlen. Der Antragsteller selbst hat für dieses Haus Zinszahlungen in Höhe von zuletzt 250,00 EUR zu leisten. Aus einer weiteren Wohnung hat er zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 345,63 EUR. Zuletzt seit 20.02.2005 bezog der Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 324,74 EUR (Bescheid vom 03.03.2005). Eine Aufrechnung wegen Erstattungsansprüchen aus einem zurückliegenden Sozialhilfebezug unterblieb wegen der laufenden gerichtlichen Auseinandersetzungen hierwegen (zuletzt: BayVGH Urteil vom 15.02.2006; gegen dieses Urteil hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).
Mit Bescheid vom 20.03.2006 bewilligte die Antragsgegnerin ab 01.04.2006 bis auf Weiteres Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 324,74 EUR, wobei sie jedoch nach der Zurückweisung der Berufung durch den BayVGH eine Aufrechnung mit ausstehenden Erstattungsansprüchen in Höhe von 75,00 EUR monatlich vornahm. Im Rahmen dieses Bewilligungsbescheides hat die Antragsgegnerin die Mieteinnahmen von Frau K nicht als Einnahmen des Antragstellers berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein, der sich insbesondere auf die erfolgte Aufrechnung bezog.
Die Antragsgegnerin hob den Bescheid vom 20.03.2006 mit Bescheid vom 24.03.2006 idF des Korrekturbescheides vom 27.03.2006 - die Korrektur erfolgte wegen einer im Bescheid vom 24.03.2006 versehentlich unzutreffenden, offenbar unrichtigen Datumsangabe - auf und bewilligte ab 01.04.2006 bis auf Weiteres Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 194,31 EUR, wobei sie in Höhe von 75,00 EUR mit Erstattungsansprüchen aufrechnete. Der Auszahlungsbetrag belief sich somit auf 119,31 EUR. Im Rahmen dieses Bescheides berücksichtigte die Antragsgegnerin erstmals die zusätzlichen Mieteinnahmen von Frau K in Höhe von 200,00 EUR, wobei sie 20,00 EUR an Aufwendungen für die Möblierung abzog, die der Antragsteller zu tragen hatte. Auch wurde eine Instandhaltungspauschale in Höhe von 20,00 EUR bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung negativ berücksichtigt. Die eigenen Unterkunftskosten des Antragstellers berücksichtigte die Antragsgegnerin in Höhe von 250,00 EUR (Zinszahlungen). Auch gegen die Bescheide vom 24.03.2006 und 27.03.2006 legte der Kläger Widerspruch ein. Daraufhin bat die Antragsgegnerin den Antragsteller, den gültigen Mietvertrag mit Frau K vorzulegen.
Wegen der Bescheide vom 24.03.2006 und 27.03.2006 hat der Antragsteller an das Sozialgericht Regensburg einen "Eilantrag" gestellt. Die Antragsgegnerin solle die vorläufig zurückbehaltene Sozialhilfe für April 2006 unverzüglich und in voller Höhe von 324,74 EUR auszahlen. Auch handle es sich um möbliert vermietete Räume an Frau K, sodass nur 70 % der Mieteinnahmen zu berücksichtigen seien.
Mit Beschluss vom 21.04.2006 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, vorläufige Leistungen für die Zeit vom 21.04.2006 bis 31.05.2006 im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 324,74 EUR zu zahlen und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Eine vorläufige Zurückbehaltung bzw Zahlungseinstellung nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) komme nicht in Betracht. Eine Aufrechnung dürfe wegen der aufschiebenden Wirkung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgen.
Hiergegen hat sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der Antragsteller wendet sich gegen die Verpflichtung der Antragsgegnerin, erst ab 21.04.2006 vorläufig leisten zu müssen. Er begehrt zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, ab 01.04.2006 bis 01.10.2006 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 324,74 EUR zu zahlen. Er habe nie Leistungen erschlichen. Eine Abrechnung der Zinszahlungen an die Sparkasse iHv 250,00 EUR erfolge erst Ende 2007.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben. Hilfe zum Lebensunterhalt sei allenfalls in Höhe von 194,31 EUR zu leisten. Ein Anspruch auf 324,74 EUR bestehe nicht. Die Aufrechnung könne erfolgen.
Mit Beschluss vom 02.05.2006 hat das Sozialgericht der Beschwerde der Antragsgegnerin teilweise abgeholfen und den Beschluss vom 21.04.2006 dahingehend abgeändert, dass für die Zeit vom 21.04.2006 bis 31.05.2006 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 194,31 EUR an den Antragsteller zu zahlen sei. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Senat mit Schreiben vom 17.05.2006 mitgeteilt, ihrer Beschwerde sei durch den Beschluss des Sozialgerichts vom 02.05.2006 abgeholfen worden. Eine Aufrechnung in Höhe von 75,00 EUR erfolge mangels Erfüllung der rechtlichen Voraussetzung zur Zeit nicht. Es würden daher bis zur Entscheidung in der Hauptsache monatlich 194,31 EUR ausbezahlt werden. Allerdings müsse der Anspruch neu - wohl zu Gunsten des Antragstellers - berechnet werden, nachdem dieser einen Mietvertrag mit Frau K vom 01.12.2005 im Mai 2006 per Fax übersandt habe, lt. dem Frau K ab 01.12.2005 240,00 EUR Miete sowie 76,69 EUR Nebenkosten und 80,00 EUR Heizkostenpauschale zahle. Dabei - so die mündliche Erklärung der Antragsgegnerin - werde auch berücksichtigt, dass von den Mieteinkünften von Frau K lediglich 70 % als Einkommen anzurechnen sei, denn es handle sich wohl um die Vermietung möblierter Räume.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das Sozialgericht hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat diese nach der Teilabhilfe des SG für erledigt erklärt.
Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich sowohl gegen den Beschluss vom 21.04.2005 als auch gegen den Teilabhilfebeschluss vom 02.05.2006.
Streitgegenständlich ist dabei der Zeitraum vom 01.04.2006 bis 01.10.2006. Zwar hat der Antragsteller zunächst nur einstweiligen Rechtsschutz für April 2006 begehrt, sodass die Entscheidung des Sozialgerichts, die Antragsgegnerin habe vorläufige Leistung bis 31.05.2006 zu erbringen, über den gestellten Antrag hinausgeht. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller jedoch beantragt, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Leistungen bis 01.10.2006 zu erhalten. Hierzu hat sich die Antragsgegnerin dahingehend geäußert, bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufige Leistungen in den vom Sozialgericht im Beschluss vom 02.05.2006 festgesetzten Umfang zu leisten. Damit hat sich die Antragsgegnerin auf die Erweiterung des Begehrens des Klägers im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eingelassen (analog § 99 SGG). Ob diese Erweiterung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens zulässig ist, kann offen gelassen werden, denn für den Erlass einer einstweiligen Regelung, die den vom SG bestimmten Zeitraum und über diesen hinausgeht, fehlt es bereits am Vorliegen eines Anordnungsgrundes bzw Anordnungsanspruches.
Nach § 86 Abs 2 SGG ist eine einstweilige Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2002, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236).
Für die Zeit vom 01.04.2006 bis 20.04.2006 fehlt es bereits am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Leistungen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume - hier vor der Entscheidung durch das SG - können in der Regel nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zugesprochen werden, weil die Entscheidung hierüber nicht mehr eilbedürftig ist. Der Antragsteller bedarf einer Leistung für den genannten Zeitraum nicht mehr, um seinen gegenwärtigen Lebensunterhalt zu decken. Es ist ihm daher zumutbar, wegen der Frage des hier geltend gemachten Anspruches auf Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 01.04.2006 bis 20.04.2006 eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Es ist weder aus den Akten ersichtlich noch vom Antragsteller dargetan, dass hier ausnahmsweise anders zu entscheiden wäre.
Für das Begehren, vorläufige Leistungen bis 01.10.2006 zu erhalten, fehlt es an einem Anordnungsgrund. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin sich bereit erklärt hat, entsprechend dem Beschluss des SG Leistungen in Höhe von 194,31 EUR monatlich ohne Aufrechnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu erbringen. Eine Regelungsanordnung ist daher nicht mehr zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig. Dem Antragsteller entstehen keine schweren oder unzumutbaren, nicht anders abwendbare Nachteile mehr.
Für sein Begehren, Leistungen darüber hinaus in Höhe von 324,74 EUR bis zum 01.10.2006 zu erhalten, fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Eine wesentliche Änderung ist nämlich eingetreten. Diese war für die Zeit ab 01.04.2006 durch die Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin konnte diese wesentliche Änderung gegenüber dem Bescheid vom 20.03.2006, im Rahmen dessen die Mieteinnahmen von Frau K noch nicht angerechnet worden waren, gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) berücksichtigen. Dies hat sie mit Bescheid vom 24.03.2006 idF des Korrekturbescheides vom 27.03.2006 getan. Dabei hat sie zutreffend aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse die vom Antragsteller erzielten Mieteinnahmen der Frau K bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt. Höhere Hilfe zum Lebensunterhalt als 194,31 EUR war dem Antragsteller daher nach dem damaligen Kenntnisstand nicht zu zahlen. Die Mieteinnahmen von Frau K mit der im Bescheid vom 24.03.2006 angenommenen Höhe waren zu berücksichtigen, denn ein aktueller Mietvertrag lag zum damaligen Zeitpunkt nicht vor. Es fehlt somit diesbezüglich an einem Anordnungsgrund hinsichtlich der Anrechnung von Mieteinnahmen der Frau K. Diese hat die Beklagte nach dem damaligen Kenntnisstand zutreffend als Einkommen angerechnet.
Hinsichtlich des im Mai 2006 vom Antragsteller übersandten Mietvertrages für die Zeit vom 01.12.2005 fehlt es wiederum an einem Anordnungsgrund für eine Verurteilung der Antragsgegnerin zu höheren Leistungen, denn diese hat sich bereit erklärt, diese geänderten Verhältnisse im Rahmen eines Änderungsbescheides für die Zeit ab 01.04.2006 neu zu berücksichtigen. Damit ist eine Regelungsanordnung vorliegend nicht mehr eilbedürftig.
Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 18.05.2006 hat für das Beschwerdeverfahren keine Bedeutung. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist am 02.05.2006 beim SG eingegangen.
Nach alledem ist die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Nach § 73 a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Berechtigter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine Aussicht auf Erfolg; PKH ist somit nicht zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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