L 7 B 330/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 127/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 330/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Beschwerdeführer (Bf.) ein Anspruch auf Einstiegsgeld zusteht.

Der Bf. beantragte am 03.04.2006 beim Sozialgericht Landshut (SG) eine einstweilige Verfügung, mit der der Beschwerdegegnerin (Bg.) aufgegeben werden sollte, das im Jahr 2005 beantragte Einstiegsgeld in Höhe von monatlich 172,50 Euro rückwirkend ab 01.12.2005 zu zahlen. Die Bg. selbst habe bestätigt, dass das Einstiegsgeld bewilligt werden könne, sobald seine Erwerbsfähigkeit bestätigt sei. Seine Erwerbsfähigkeit sei durch den Facharzt Dr. M. am 14.02.2006 gutachterlich festgestellt worden. Die Bg. verwies auf ein Gutachten des Betriebs- und Sozialmediziners Dr. W., dem zahlreiche weitere ärztliche Stellungnahmen und Gutachten zugrunde lagen. Dieser war zu der Auffassung gekommen, dass der Bf. an einer chronischen Manie mit akuter manischer Episode leide. Gegenwärtig könne auf absehbare Zeit (länger als sechs Monate) Leistungsfähigkeit für eine Tätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht festgestellt werden. Es bestehe ein akuter Schub der seit Jahren bekannten psychischen Erkrankung, der dringend behandlungsbedürftig sei. Nach adäquater Behandlung könne eine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit möglich sein. Erfolge keine Behandlung, sei die Entwicklung dauerhafter Leistungsunfähigkeit zu befürchten. Eine weitere Begutachtung zur Überprüfung des Leistungsbildes solle in ca. zwei Jahren erfolgen.

Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 26.04.2006 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anordnungsanspruch sei vom Bf. nicht glaubhaft gemacht worden. Nach § 29 SGB II könne erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos seien, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich sei. Voraussetzung sei u.a. das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit. Dieses Tatbestandsmerkmal sei nach dem ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachten des Dr. W. vom 05.04.2006 nicht gegeben. Im Übrigen könnten Leistungen für die Vergangenheit im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahren nicht gewährt werden.

Der Bf. hat gegen den am 29.04.2006 zugestellten Beschluss am 08.05.2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 15.05.2006). Zur Begründung macht er geltend, er sei erwerbsfähig. Dies sei durch den Facharzt Dr. M. festgestellt worden. Er habe zwei Firmen gegründet und könne sofort europaweit erfolgreich arbeiten. Da Leistungen für die Vergangenheit nicht gefordert werden könnten, beschränke er seinen Antrag auf die Zeit ab dem 03.04.2006.

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 26. April 2006 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab dem 3. April 2006 monatlich 172,50 EUR Einstiegsgeld zu zahlen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen.

II.

Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel nicht begründet, weil das SG zu Recht entschieden hat, dass der Bf. keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung er-lassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat der Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anord-nungsanspruch) glaubhaft zu machen.

Zutreffend hat das SG entschieden, dass der Bf. keinen Anord-nungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Voraussetzung für die Bewilligung eines Einstiegsgeldes ist nach § 29 Abs. 1 SGB II, dass der Hilfebedürftige erwerbsfähig ist. Dies ist aber nach dem Gutachten des Dr. M. vom 05.04.2006 nicht der Fall. Insoweit wird ergänzend entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Zwar trägt der Bf. vor, er sei erwerbsfähig, dies kann aber im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechts-schutzes nicht geklärt werden, sondern muss dem Hauptsachever-fahren vorbehalten bleiben.

Offensichtlich verkennt der Bf. trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts, dass das SG und der Senat mit ihren Beschlüssen nicht darüber zu entscheiden hatten, ob, in welcher Höhe und ab wann ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht, sondern nur darüber, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen, insbesondere, ob Eilbedürftigkeit gegeben ist. Es ist dem Bf. daher unter Abwägung der Interessenlage der Beteiligten zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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