Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 SO 34/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 341/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22.03.2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin zu tragen.
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens noch, ob die Antragsgegnerin (Ag) für die Zeit vom 22.03.2006 bis 30.05.2006 Bereitschaftszeiten von 9 Stunden täglich zu bewilligen hat.
Die Antragstellerin (ASt) erfüllt zumindest seit 1996 die Voraussetzungen für Pflegestufe II. Zuletzt wurde vom MdK bei der Begutachtung am 26.08.1999 ein täglicher Pflegebedarf von 193 Minuten festgestellt.
Die Ag bewilligte der ASt u.a. mit Bescheid vom 28.05.1999 Pflegegeld, Eingliederungshilfe nach § 40 Abs 1 Nr 8 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) im Umfang von 12 Stunden täglich und Fremdpflege für die Zeit bis 30.04.2000 nach § 69 b Abs 1 Satz 2 BSHG für insgesamt 4 Stunden (Grundpflege 2,5 Stunden, hauswirtschaftliche Versorgung für 1,5 Stunden täglich). Mit Bescheid vom 17.02.2004 übernahm die Ag nach Heirat der ASt bis 31.12.2004 die Kosten für die Grundpflege bis zu 2,5 Stunden täglich, für das Blasentraining bis zu 2 Stunden täglich und für die Eingliederungshilfe bis zu 1,5 Stunden täglich. Die Kosten für Bereitschaftszeiten wurden nicht mehr - wie bisher vor Eheschließung im Umfang von 9,5 Stunden (laut Aktenvermerk der Ag) - übernommen. Die Ag stützte sich dabei auf ein ärztliches Gutachten vom 17.12.2003, wonach ein hauswirtschaftlicher Bedarf von 128 Minuten täglich bestanden habe.
Ab 01.01.2005 bewilligte die Ag Grundpflege für 4,5 Stunden täglich sowie Eingliederungshilfe von 1,5 Stunden täglich und Pflegegeld (Bescheid vom 18.01.2005).
Wegen einer Knieoperation und Trennung von ihrem Ehemann beantragte die ASt die zusätzliche Bewilligung von Bereitschaftszeiten im Umfang von 12 Stunden wie vor ihrer Eheschließung.
Die Ag bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 15.12.2005 ab 01.01.2006 Grundpflege für 2,5 Stunden, hauswirtschaftliche Versorgung für 1,5 Stunden und Eingliederungshilfe für bis zu 2,5 Stunden täglich. Die Übernahme der Kosten für die Bereitschaftzeiten lehnte sie ab, da die ASt, wie sich aus einer ärztlichen Stellungnahme vom 24.10.2004 ergebe, grundsätzlich allein gelassen werden könne. Hiergegen legte die ASt Widerspruch ein.
Beim Sozialgericht München (SG) hat die ASt den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend begehrt, Leistungen für Grundpflege und Eingliederungshilfe im Umfang von insgesamt 16 Stunden täglich bewilligt zu bekommen.
Das SG hat mit Beschluss vom 22.03.2006 die Ag verpflichtet, vorläufig vom 22.03.2006 bis 30.05.2006 (zusätzlich) Bereitschaftszeiten von täglich 9 Stunden zu bewilligen und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Im Rahmen einer Folgenabwägung sei die Notlage der ASt zu berücksichtigen.
Dagegen hat die Ag Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung auf ein Gutachten des MdK vom 30.03.2006 (Untersuchung: 29.03.2006) zur Frage der Pflegestufen hingewiesen. Hiernach bestehe bei einem Bedarf an Grundpflege von 182 Minuten täglich und hauswirtschaftlicher Versorgung von 70 Minuten täglich weiterhin Pflegestufe II.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2002, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. § 86b RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86 b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236).
Im streitgegenständlichen Verfahren sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, denn das allein zur Begründung der Beschwerde vorgelegte Gutachten des MdK enthält keine Angaben zum Erfordernis von zusätzlichen Bereitschaftszeiten, insbesondere findet sich darin keine Aussage zur notwendigen nächtlichen Blasenentleerung. Auch aus der ärztlichen Stellungnahme vom 24.10.2005 ist nicht zu entnehmen, dass solche Bereitschaftszeiten nicht erforderlich seien. Zwar wird darin ausgeführt, die ASt könne grundsätzlich allein gelassen werden. Dies muss aber im Zusammenhang mit der Anmerkung gelesen werden, dass dies nur nach erfolgtem Toilettengang - alle zwei Stunden notwendig - der Fall sei. Zudem wird in dieser ärztlichen Stellungnahme ausdrücklich erklärt, ein Hilfebedarf bestehe wie vor der Heirat. Diese Unstimmigkeiten bzw. Unklarheiten in den erstellten Gutachten wird die Ag im Rahmen des Hauptsacheverfahrens noch zu klären haben bzw. hätte dies bereits tun können. Das Ergebnis dieser Klärung ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht vorhersehbar.
Damit kommt dem Anordnungsgrund hier entscheidende Bedeutung zu. Nachdem existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Belange der ASt im Rahmen einer vorzunehmenden Folgenabwägung wesentlich gewichtiger einzuschätzen als die Interessen der Ag, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Ag die vorläufig bis 30.05.2006 an die ASt erbrachten Leistungen bei für die Ag positivem Ausgang des Hauptsacheverfahrens im Anschluss an die Beendigung des Verfahrens zurückgefordern könnte, eine Aufhebung der Entscheidung des SG dann aber nur dazu führt, dass die Ag bereits mit der Aufhebung erbrachte Leistungen zurückfordern kann. Somit ist also lediglich der Zeitpunkt der Rückforderung auf Seiten der Ag als schutzwürdiger Belang zu berücksichtigen. Dieser ist jedoch vorliegend nur von untergeordneter Bedeutung.
Nach alledem ist die Beschwerde der Ag zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin zu tragen.
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens noch, ob die Antragsgegnerin (Ag) für die Zeit vom 22.03.2006 bis 30.05.2006 Bereitschaftszeiten von 9 Stunden täglich zu bewilligen hat.
Die Antragstellerin (ASt) erfüllt zumindest seit 1996 die Voraussetzungen für Pflegestufe II. Zuletzt wurde vom MdK bei der Begutachtung am 26.08.1999 ein täglicher Pflegebedarf von 193 Minuten festgestellt.
Die Ag bewilligte der ASt u.a. mit Bescheid vom 28.05.1999 Pflegegeld, Eingliederungshilfe nach § 40 Abs 1 Nr 8 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) im Umfang von 12 Stunden täglich und Fremdpflege für die Zeit bis 30.04.2000 nach § 69 b Abs 1 Satz 2 BSHG für insgesamt 4 Stunden (Grundpflege 2,5 Stunden, hauswirtschaftliche Versorgung für 1,5 Stunden täglich). Mit Bescheid vom 17.02.2004 übernahm die Ag nach Heirat der ASt bis 31.12.2004 die Kosten für die Grundpflege bis zu 2,5 Stunden täglich, für das Blasentraining bis zu 2 Stunden täglich und für die Eingliederungshilfe bis zu 1,5 Stunden täglich. Die Kosten für Bereitschaftszeiten wurden nicht mehr - wie bisher vor Eheschließung im Umfang von 9,5 Stunden (laut Aktenvermerk der Ag) - übernommen. Die Ag stützte sich dabei auf ein ärztliches Gutachten vom 17.12.2003, wonach ein hauswirtschaftlicher Bedarf von 128 Minuten täglich bestanden habe.
Ab 01.01.2005 bewilligte die Ag Grundpflege für 4,5 Stunden täglich sowie Eingliederungshilfe von 1,5 Stunden täglich und Pflegegeld (Bescheid vom 18.01.2005).
Wegen einer Knieoperation und Trennung von ihrem Ehemann beantragte die ASt die zusätzliche Bewilligung von Bereitschaftszeiten im Umfang von 12 Stunden wie vor ihrer Eheschließung.
Die Ag bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 15.12.2005 ab 01.01.2006 Grundpflege für 2,5 Stunden, hauswirtschaftliche Versorgung für 1,5 Stunden und Eingliederungshilfe für bis zu 2,5 Stunden täglich. Die Übernahme der Kosten für die Bereitschaftzeiten lehnte sie ab, da die ASt, wie sich aus einer ärztlichen Stellungnahme vom 24.10.2004 ergebe, grundsätzlich allein gelassen werden könne. Hiergegen legte die ASt Widerspruch ein.
Beim Sozialgericht München (SG) hat die ASt den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend begehrt, Leistungen für Grundpflege und Eingliederungshilfe im Umfang von insgesamt 16 Stunden täglich bewilligt zu bekommen.
Das SG hat mit Beschluss vom 22.03.2006 die Ag verpflichtet, vorläufig vom 22.03.2006 bis 30.05.2006 (zusätzlich) Bereitschaftszeiten von täglich 9 Stunden zu bewilligen und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Im Rahmen einer Folgenabwägung sei die Notlage der ASt zu berücksichtigen.
Dagegen hat die Ag Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung auf ein Gutachten des MdK vom 30.03.2006 (Untersuchung: 29.03.2006) zur Frage der Pflegestufen hingewiesen. Hiernach bestehe bei einem Bedarf an Grundpflege von 182 Minuten täglich und hauswirtschaftlicher Versorgung von 70 Minuten täglich weiterhin Pflegestufe II.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2002, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. § 86b RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86 b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236).
Im streitgegenständlichen Verfahren sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, denn das allein zur Begründung der Beschwerde vorgelegte Gutachten des MdK enthält keine Angaben zum Erfordernis von zusätzlichen Bereitschaftszeiten, insbesondere findet sich darin keine Aussage zur notwendigen nächtlichen Blasenentleerung. Auch aus der ärztlichen Stellungnahme vom 24.10.2005 ist nicht zu entnehmen, dass solche Bereitschaftszeiten nicht erforderlich seien. Zwar wird darin ausgeführt, die ASt könne grundsätzlich allein gelassen werden. Dies muss aber im Zusammenhang mit der Anmerkung gelesen werden, dass dies nur nach erfolgtem Toilettengang - alle zwei Stunden notwendig - der Fall sei. Zudem wird in dieser ärztlichen Stellungnahme ausdrücklich erklärt, ein Hilfebedarf bestehe wie vor der Heirat. Diese Unstimmigkeiten bzw. Unklarheiten in den erstellten Gutachten wird die Ag im Rahmen des Hauptsacheverfahrens noch zu klären haben bzw. hätte dies bereits tun können. Das Ergebnis dieser Klärung ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht vorhersehbar.
Damit kommt dem Anordnungsgrund hier entscheidende Bedeutung zu. Nachdem existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Belange der ASt im Rahmen einer vorzunehmenden Folgenabwägung wesentlich gewichtiger einzuschätzen als die Interessen der Ag, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Ag die vorläufig bis 30.05.2006 an die ASt erbrachten Leistungen bei für die Ag positivem Ausgang des Hauptsacheverfahrens im Anschluss an die Beendigung des Verfahrens zurückgefordern könnte, eine Aufhebung der Entscheidung des SG dann aber nur dazu führt, dass die Ag bereits mit der Aufhebung erbrachte Leistungen zurückfordern kann. Somit ist also lediglich der Zeitpunkt der Rückforderung auf Seiten der Ag als schutzwürdiger Belang zu berücksichtigen. Dieser ist jedoch vorliegend nur von untergeordneter Bedeutung.
Nach alledem ist die Beschwerde der Ag zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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